Arbeitshilfe 182 empfiehlt gestufte kirchliche Aufsicht
Im Februar 2014 ist die nunmehr dritte Auflage der Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht" erschienen (siehe Beilage in dieser Ausgabe der neuen caritas). Herausgeber sind der Verband der Diözesen Deutschlands und die Kommission XIII der Deutschen Bischofskonferenz. Der Deutsche Caritasverband (DCV) hat in die Überarbeitung seine Erfahrungen mit der Umsetzung der Arbeitshilfe einbringen können. Seit dem Jahr 2004, als die Arbeitshilfe zum ersten Mal erschienen ist, stellt diese eine wesentliche Handlungsgrundlage für den Geschäftsbereich "Unternehmerische Belange" des DCV dar, um die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung und -kontrolle in der Caritas zu etablieren.
Die zentrale Botschaft der Arbeitshilfe 182 bleibt erhalten. Demnach wird katholischen Rechtsträgern von sozialen Diensten und Einrichtungen nach wie vor empfohlen, im Rahmen einer Selbstverpflichtung die Regelungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) sowie im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zu übernehmen. Eine wesentliche Anforderung ist dabei, dass auf Ebene der Rechtsträger angemessene und wirksame Aufsichtsstrukturen zur Kontrolle der operativen Organe installiert werden. Dies kann durch die Einrichtung entsprechender Organe (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Stiftungsrat, Beirat) geschehen.
Ein häufig geäußerter Verbesserungsvorschlag für die Gestaltung der Arbeitshilfe 182 war, dass sie sich in ihrem Aufbau dem DCGK annähern und damit praktikabler werden sollte. Konkret bedeutet dies, dass in der dritten Auflage nicht nur Aussagen zu Zusammensetzung, Aufgaben, Verantwortung und Pflichten der Aufsichtsorgane gemacht werden, sondern es auch eigene Kapitel für die Gesellschafter-/Mitgliederversammlung und das Geschäftsführungsorgan gibt. Ein eigener Abschnitt ist den Anforderungen an die Zusammenarbeit der Organe zum Wohle des Trägers gewidmet.
Die Verantwortung, wirksame trägereigene Aufsichtsstrukturen zu etablieren, liegt grundsätzlich bei den Rechtsträgern vor Ort. Das zuständige Ordinariat beziehungsweise Generalvikariat (BO) hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Rechtsträger dies auch tun. Hinsichtlich der Intensität der bischöflichen Aufsicht wird in der Arbeitshilfe das Prinzip der gestuften bischöflichen Aufsicht verankert. Demnach verringert sich die zentral durch das BO ausgeübte Aufsicht über einen Rechtsträger der Caritas deutlich, wenn funktionierende trägereigene Aufsichtsstrukturen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, vergrößert sich der Umfang der kirchlichen Aufsicht entsprechend. Dies kann sich in einem Mehr an Genehmigungsvorbehalten und Informationspflichten äußern.
Auf das im Jahr 2012 von Papst Benedikt XVI. veröffentlichte Motu Proprio (Apostolisches Schreiben) wird in der Arbeitshilfe explizit Bezug genommen. Es präzisiert die Aufsichtspflichten der Bischöfe über den Dienst der Liebe. Zu den Aufgaben eines Bischofs zählt unter anderem die Aufsicht über die Kirchengüter der caritativen Organisationen, die seiner Autorität unterstellt sind. Die deutschen Bischöfe, so die Arbeitshilfe 182, nehmen diese Aufsicht gegenüber den sozialen Einrichtungen und Diensten in kirchlicher Trägerschaft in erster Linie dadurch wahr, dass sie für funktionierende Aufsichtsstrukturen und -gremien bei den Trägern von Einrichtungen Sorge tragen.
In den Informationsveranstaltungen für Aufsichtsräte der Caritas war die Haftung von Organmitgliedern ein vieldiskutiertes Thema. Die Neuauflage widmet sich ausführlich den Grundzügen des Haftungsrechts und bietet wertvolle Sachinformationen für die Praxis.
Seit dem Jahr 2004 haben zahlreiche Informations- und Qualifizierungsveranstaltungen stattgefunden. Dieses Angebot der Fortbildungsakademie des DCV in Kooperation mit dem Referat Sozialwirtschaft des DCV wird 2014 weitergeführt. Dabei werden die Anforderungen der dritten Auflage der Arbeitshilfe vermittelt. Die Angebote richten sich explizit an die ehrenamtlichen Mitglieder von Aufsichtsgremien.
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