Zumindest ein kleines Bildungspäckchen für Kinder
Nach zähen Verhandlungen haben am 25. Februar Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" beschlossen. Nötig wurden die Neuberechnungen und Änderungen aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010. Die Richter aus Karlsruhe hatten die Regelsätze für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass sie längstens bis Ende 2010 gelten dürfen. Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, fristgerecht einen zustimmungsfähigen Entwurf vorzulegen - erst Ende Februar hat die Länderkammer zugestimmt. Die meisten Änderungen treten deshalb rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Neben den Regelsätzen wurden auch zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen. Die wesentlichen Neuregelungen werden im Folgenden dargestellt.
Ermittlung der Regelbedarfe
Regelbedarfsstufen
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II und SGB XII heißen jetzt einheitlich Regelbedarfe. Es gibt sechs Regelbedarfsstufen: für alleinstehende Erwachsene (Stufe 1: 364 Euro), für Paare, Eheleute, Lebenspartner (Stufe 2: 328 Euro), für erwachsene Leistungsberechtigte, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte oder Lebenspartner einem gemeinsamen Haushalt angehören, zum Beispiel erwachsene Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen (Stufe 3: 291 Euro) und schließlich die unveränderten Sätze für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren (Stufe 4: 287 Euro), von sechs bis 13 Jahren (Stufe 5: 251 Euro) und von null bis fünf Jahren (Stufe 6: 215 Euro).
Weiterentwicklung der Regelbedarfsermittlung
Ein Erfolg der zähen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss sind die Prüfaufträge an die Adresse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Bis Juli 2013 muss ein Bericht über die Weiterentwicklung der Methodik zur Ermittlung des Regelbedarfs vorgelegt werden. Das betrifft folgende Punkte:
- Verdeckte Armut: Haushalte, deren eigene Mittel unterhalb des Grundsicherungsniveaus liegen, dürfen nicht als Referenzhaushalte berücksichtigt werden, weil sonst Zirkelschlüsse entstehen. Problematisch sind sogenannte verdeckt arme Haushalte, die ihren Anspruch auf staatliche Unterstützung aus unbekannten Gründen nicht geltend machen. Es ist umstritten, wie hoch der Anteil der verdeckt Armen in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist und wie solche Haushalte identifiziert werden können. Der Gesetzgeber muss dafür nun eine Lösung finden. Damit wird eine zentrale Forderung der Caritas erfüllt.
- Verteilungsschlüssel: Das Statistische Bundesamt verwendet bei der Aufteilung der Verbrauchsausgaben von Paaren mit einem Kind auf Erwachsene und Kinder einen Verteilungsschlüssel. Dieser muss überprüft und weiterentwickelt werden.
- Erwachsene in einem Mehrpersonenhaushalt: Die Regelbedarfsstufen 2 und 3 sind bisher nicht empirisch belegt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, auch dieses Problem zu lösen.
Fortschreibung der Regelbedarfe
In Zukunft werden die Regelbedarfe nach § 28a SGB XII jeweils zum 1. Januar anhand eines Mischindexes fortgeschrieben. Er berücksichtigt die Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne. Unabhängig davon steigt der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene zum 1. Januar 2012 um drei Euro.
Änderungen im SGB II und SGB XII
Redaktionelle Änderungen
Seit Jahresbeginn heißen alle SGB-II-Stellen Jobcenter, unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune oder um eine Optionskommune handelt. Die "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" heißen künftig "erwerbsfähige Leistungsberechtigte".
Einkommen und Vermögen
Die Regelungen zur Berücksichtigung des Einkommens werden neu strukturiert und damit übersichtlicher gestaltet. Im Zuge dessen werden auch folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:
- Anrechnung von SGB-VIII-Leistungen (Kinderpflegegeld und Kindertagespflege)
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, werden nur insofern als Einkommen angerechnet, als die Leistungen des SGB II demselben Zweck dienen (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Spezielle Regelungen gelten für Leistungen, die nach § 39 (Kinderpflegegeld) oder § 23 SGB VIII (Kindertagespflege) erbracht werden. Wie bisher wird der Teil des Kinderpflegegelds nach § 39 SGB VIII, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, beim ersten und zweiten Pflegekind überhaupt nicht, beim dritten zu 75 Prozent und ab dem vierten Pflegekind zu 100 Prozent angerechnet. Leistungen für die Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII werden vollständig angerechnet (§ 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Wer solche Leistungen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielt, kann die üblichen Freibeträge (§ 11b Abs. 3 SGB II) davon absetzen. - Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale und andere steuerfreie Einnahmen nach §§ 12, 26, 26a, 26b Einkommenssteuergesetz werden nicht auf das ALG II oder die Sozialhilfe nach dem SGB XII angerechnet. Dies ergibt sich aus § 11b Abs. 2 SGB II beziehungsweise § 82 Abs. 3 SGB XII. - Rückerstattung wegen zu hoher Abschlagszahlungen
In § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird ausdrücklich geregelt, dass Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf erbracht haben, kein Einkommen sind. Gemeint sind zum Beispiel Rückerstattungen des Energieversorgers aufgrund zu hoher Abschlagszahlungen.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Regelungen zu Unterkunft und Heizung werden klarer strukturiert. Einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze werden im Gesetz normiert.
- Warmwasserbereitung
Die Kosten für die Warmwasserbereitung müssen nicht mehr aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Sie werden von der Kommune im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen. Wird warmes Wasser in einer in der Wohnung installierten Vorrichtung bereitet, zum Beispiel im Boiler, kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 7 SGB II). Ein alleinstehender Erwachsener zum Beispiel bekäme in diesem Fall 2,3 Prozent von 364 Euro, also 8,37 Euro. Die Prozentsätze für andere Regelbedarfsstufen sind in § 21 Abs. 7 SBG II dargestellt. Im Einzelfall kann auch ein abweichender Bedarf anerkannt werden. - Satzungen und Pauschalen
Gemäß § 22a SGB II können in Zukunft die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet festzulegen. In der Satzung dürfen sowohl Pauschalen aufgestellt als auch Gesamtangemessenheitsgrenzen, also ein Gesamtbetrag für Unterkunft und Heizung, gebildet werden. Erlässt das Jobcenter eine Satzung, gilt diese auch für den Bereich des SGB XII (§ 35a SGB XII). Wo keine Satzung erlassen wird, bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Die Caritas sieht die Gefahr, dass der tatsächliche Bedarf nicht in jedem Einzelfall mit einer Pauschale gedeckt werden kann und lehnt Pauschalen im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab.
Ergänzende Leistungen für Sonderbedarfe
Für die Erstausstattung der Wohnung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt bleibt es bei den geltenden Regelungen, die jetzt in § 24 Abs. 3 SGB II verortet sind. Erstmals werden die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und die Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten als einmalige Leistungen geregelt.
Bildung und Teilhabe
Mit der Gewährung der Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 28 SGB II beziehungsweise § 34 SGB XII wird eine langjährige Forderung der Caritas umgesetzt. Jedoch müssen langfristig Bund, Länder und Kommunen befähigende Sachleistungen kostenfrei für alle Kinder aus einkommensschwachen Familien bereitstellen, auch für alle Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
- Umsetzung (§ 29 SGB II)
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe - kurz BuT - sind eine kommunale Aufgabe unter dem Dach des Jobcenters (wie auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Das Gesetz schreibt vor, dass die Leistungen - mit Ausnahme des "Schulstarterpakets" - durch Sach- oder Dienstleistung erbracht werden (§ 29 SGB II). Ob dies in Form von personalisierten Gutscheinen, Direktzahlung an den Anbieter oder auf sonstige Weise geschieht, entscheiden die Kommunen jeweils vor Ort. Damit lässt der Gesetzgeber den nötigen Spielraum, um ein den örtlichen Gegebenheiten angepasstes System zu finden. Die Inanspruchnahme der Leistungen muss nach Meinung der Caritas stigmatisierungsfrei und möglichst unbürokratisch geschehen können. Bis auf das Schulbedarfspaket müssen die Leistungen gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II). - Ein- und mehrtägige Schulausflüge (§ 28 Abs. 2 SGB II)
Für Schüler(innen) werden die Kosten für Schulausflüge (eintägig) und mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Neu ist, dass dies auch für Kinder in einer Tageseinrichtung gilt. - Schulbedarfspaket (§ 28 Abs. 3 SGB II)
Wie bisher erhalten Schüler(innen) für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 100 Euro als Geldleistung. Neu ist, dass der Betrag in zwei Raten ausgezahlt wird: 70 Euro im August und 30 Euro im Februar. Unabhängig davon fordert die Caritas die Länder auf, die Lehrmittelfreiheit sicherzustellen. - Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II)
Für Schüler(innen) werden die Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen, soweit dafür keine anderweitigen Regelungen vorgesehen sind und es unzumutbar ist, die Kosten aus dem Regelbedarf zu zahlen. Die Caritas hatte dies in ihrer Lobbyarbeit mehrfach gefordert. - Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II)
Die Kosten für eine angemessene Lernförderung werden übernommen, wenn dies erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Nur bei einer Versetzungsgefährdung soll also Nachhilfe gewährt werden. Aus Sicht der Caritas ist der Anwendungsbereich viel zu eng. - Mittagessen (§ 28 Abs. 6 SGB II)
Die Kosten für die Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen werden für Schüler(innen) und Kinder im Kindergarten oder in der Kindertagespflege übernommen. Dabei müssen die Schüler(innen) beziehungsweise Kinder einen Euro pro Essen aus dem Regelbedarf beisteuern. - Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II)
Für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren werden Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Kosten für Musikunterricht, Kosten für Kurse der kulturellen Bildung und die Kosten für Teilnahme an Freizeiten übernommen. Vorgesehen sind zehn Euro monatlich. - Der Kreis der Leistungsberechtigten bezüglich der Bildungs- und Teilhabeleistungen
In § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II wird der Kreis der Kinder und Jugendlichen, die einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II haben, erweitert. Auch wenn die Eltern wegen ihres zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind, der Bedarf der Kinder an Bildung und Teilhabe aber nicht gedeckt werden kann, werden die BuT-Leistungen gewährt. Kinder aus Familien, die den Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bekommen diese Leistungen im selben Umfang (§ 6b Abs. 2 BKKG).
Sanktionen
Die Sanktionsvorschriften werden neu strukturiert. Neben der Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalten die Änderungen einige Verschärfungen. Im Einzelnen:
- Kenntnis der Rechtsfolgen
In Zukunft ist eine (schriftliche) Belehrung nicht mehr zwingend notwendig, um sanktionieren zu können. Die Kenntnis der Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes reichen aus (§§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 SGB II). - Keine Notwendigkeit einer Eingliederungsvereinbarung
Anders als bisher kann nun auch dann sanktioniert werden, wenn die verletzte Pflicht nicht in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). - Sachleistungen bei einer Kürzung um mehr als 30 Prozent
Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent muss das Jobcenter künftig Sachleistungen erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Bisher stand dies im Ermessen des Trägers. - Direktüberweisung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter
Ab einer Minderung von mindestens 60 Prozent sollen die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter beziehungsweise andere Empfangsberechtigte (zum Beispiel den Energielieferanten) weitergeleitet werden (§ 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Es wird nur der Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung direkt überwiesen, der auf das sanktionierte Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft entfällt. - Zeitraum für die Feststellung der Sanktion
Die Sanktion darf nur innerhalb von sechs Monaten nach der fraglichen Pflichtverletzung ausgesprochen werden (§ 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bisher gab es keine gesetzliche Höchstfrist für eine Reaktion auf den Pflichtverstoß.