Es klafft ein breiter Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Für Menschen mit Behinderung greifen im Alter oft nur Leistungen zur körperlichen Pflege, der Aspekt der Teilhabe, also Leistungen der Eingliederungshilfe, bleibt außen vor.
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Wenn Kinder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe missbraucht werden, wird die Frage nach den Schuldigen laut. Die Leitungskräfte tragen hier eine besondere Verantwortung, aber auch Mitarbeiter können sich strafbar machen, wenn sie nicht handeln.
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