Anforderungsprofil für Aufsichtsräte in der Caritas
Mit der Verabschiedung der Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht" im Jahr 2004, die Anfang 2014 in dritter, überarbeiteter Auflage erschienen ist, haben die katholischen Bischöfe die Handlungsgrundlage für eine Stärkung der trägereigenen Aufsicht bei Verbänden und Unternehmen der Caritas geschaffen. Seit 2004 hat sich der Anteil der Träger, die nach eigener Aussage ein eigenständiges Aufsichtsorgan vorweisen können, deutlich erhöht.1 Wie aber ist die Wirksamkeit des Aufsichtsorgans? Diese steht und fällt mit den im Aufsichtsrat vertretenen Kompetenzen. Gemäß Lehrbuch sollte ein Aufsichtsrat so zusammengesetzt sein, dass er über die Kompetenzen verfügt, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates notwendig sind.
Das Kompetenzprofil
Die Aufgaben des Aufsichtsrates bestehen in der Kontrolle und strategischen Beratung der Geschäftsführung beziehungsweise des Vorstandes. Eine wesentliche Referenz für die Arbeitshilfe 182 stellen die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) dar. Dieser fordert in seiner neuesten, im Februar 2017 verabschiedeten Fassung, dass börsennotierte Unternehmen ein Kompetenzprofil als Grundlage für die Besetzung des Aufsichtsrates erstellen sollen (www.dcgk.de). Aufsichtsgremien in der Caritas sollten sich fragen, ob es solch ein Kompetenzprofil überhaupt gibt. Welche fachlichen Kompetenzen sind erforderlich? Die Arbeitshilfe 182 fordert, dass der Aufsichtsrat aus Personen besteht, "die die notwendige fachliche Qualifikation in dem jeweiligen spezifischen Geschäftsbereich des Trägers aufweisen (etwa theologische/ethische, juristische oder ökonomische Qualifikation einschließlich Personalführungskompetenz)"2. Nicht zu vergessen sind auch Branchenkenntnisse: Im Aufsichtsrat eines Trägers von Jugendhilfeeinrichtungen sollte zum Beispiel mindestens eine Person mit Erziehungshilfe-Know-how vertreten sein. Ergänzend müssen die Personen des Aufsichtsrates aber auch berufspraktische Kompetenzen mitbringen wie strategisch-konzeptionelle Kompetenzen oder Team- und Integrationsfähigkeit.3
Die persönliche Eignung
Bei den fachlichen und berufspraktischen Kompetenzen gilt, dass die Personen des Aufsichtsrates diese als Gesamtgremium abdecken sollten. Anders ist dies bei den persönlichen Anforderungen wie Loyalität mit den Interessen des Unternehmens, Integrität, Rückgrat/Mut, Bereitschaft, unbequeme Fragen zu stellen, unabhängiges Urteilsvermögen, Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Engagement/Fleiß und Kommunikationsfähigkeit.4 Hier sollte für jedes Aufsichtsratsmitglied ein möglichst hoher Erfüllungsgrad gegeben sein. Die katholische Kirche setzt mit der Arbeitshilfe 182 eigene Maßstäbe: Sie fordert, dass die Mehrheit der Personen des Aufsichtsgremiums katholisch ist. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist dies ein Muss.
In einer Tabelle können die notwendigen Kompetenzen aufgelistet und mit dem aktuellen Stand im Aufsichtsgremium abgeglichen werden. Der aktuelle DCGK macht für das konkrete Besetzungsverfahren erstaunlich praktische Vorgaben, bis dahin dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrates im Internet veröffentlicht werden sollte.5
Anmerkungen
1. Im Jahr 2015 gaben gut drei Viertel der Caritas-Rechtsträger mit mindestens 50 Mitarbeitenden an, ein eigenständiges Aufsichtsorgan zu haben.
2. Deutsche Bischofskonferenz (Hrsg.): Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht", dritte, völlig überarbeitete Auflage, Januar 2014, S. 21.
3. Schichold, B.; Kampschulte, D.; Albrecht, D.: Neue Ansätze in der Kompetenzmessung von Aufsichtsräten. In: Der Aufsichtsrat, Ausgabe 1/2017, S. 8 f.
4. Siehe: DIN SPEC 33456 "Leitlinien für Geschäftsprozesse in Aufsichtsgremien", 2015. Diese können unter www.beuth.de/de bestellt werden.
5. Abschnitt 5.4.1 im Kodex von 2017 www.dcgk.de
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