Von der „großen“ zur Inklusiven Lösung?
Der in Kürze erwartete Referentenentwurf zu einem reformierten SGB VIII - zurzeit kursiert ein schon vielfach kritisierter Arbeitsentwurf, der noch nicht die endgültige Textfassung des Referentenentwurfs darstellt - folgt vonseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) drei Schwerpunktsetzungen: Durch die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung soll die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe ausgebaut, effizientere Angebote sollen ermöglicht werden. Wirksameren Schutz gewährleisten sollen die Stärkung von Pflegekindern und ihren Eltern sowie Veränderungen in der Heimaufsicht und die Umsetzung von Ergebnissen der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Und nicht zuletzt geht es um mehr Teilhabe durch die Einführung eines individuellen Rechtsanspruchs von Kindern auf Leistungen, um ihren uneingeschränkten Beratungsanspruch sowie um die Stärkung der Rechte junger Menschen durch die Verankerung von Ombudschaften.
In erster Linie ist mit "mehr Teilhabe" aber die Einführung einer Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen angesprochen, womit auch alle jungen Menschen mit Behinderung ihre Unterstützungsbedarfe und Leistungsansprüche in der Kinder- und Jugendhilfe geltend machen könnten.
Die hierzu vorgesehene Einführung eines einheitlichen Leistungstatbestandes mit der Zusammenführung der Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfen sowie die Anspruchsinhaberschaft und die Zuordnung des Leistungsanspruchs unmittelbar zu den jungen Menschen waren bereits in der Stellungnahme der Bundesregierung zum 14. Kinder- und Jugendbericht als Zielperspektive formuliert.1 Auch im Koalitionsvertrag ist angekündigt, dass im Interesse von Kindern mit Behinderung und ihren Eltern Schnittstellen im Leistungssystem so bereinigt werden sollen, dass Leistungen künftig aus einer Hand erfolgen können.2
Die meisten Fachleute der Kinder- und Jugendhilfe wie der Behindertenhilfe gehen somit inzwischen davon aus, dass die hiermit umrissene und seit Jahren geforderte "große Lösung" jetzt als umfängliche Inklusive Lösung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe möglich und wahrscheinlich ist. Unter Bezugnahme auf die Behindertenrechts- und auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen betonte Caren Marks, Parlamentarische Staatssekretärin im BMFSFJ, in ihrer Rede auf einer Fachveranstaltung der AGJ3 im März 2015: "Inklusion stärkt Menschen mit Behinderungen als eigenständige Subjekte - nicht mit Defiziten, sondern mit subjektiven Ansprüchen. (…) Die ‚Inklusive Lösung‘ im SGB?VIII würde die Stellung der Kinder- und Jugendhilfe ohne Zweifel stärken. Ich weiß aber auch, dass die umfassende Umsetzung des Prinzips der Inklusion eine Riesenherausforderung für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet. Ein Prozess, der Zeit braucht und Schritt für Schritt vorangebracht werden muss."4 Mit dieser programmatischen Rede fiel der politische Startschuss für eine Reform des SGB VIII, deren Zielsetzung von vielen Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch von immer mehr Vertreter(inne)n der Behindertenhilfe seit Jahren eingefordert wird.
Von der "großen" zur Inklusiven Lösung?
Bereits im Jahr 2011 betonte die AGJ in einem Positionspapier die Notwendigkeit einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen.5 Angesichts der Ausgangslage mit ihren zahlreichen Trennlinien und damit einhergehenden Exklusionsprozessen, Schnittstellenproblemen und Verschiebebahnhöfen beinhaltete dieses Plädoyer nicht nur Vorschläge für eine gesetzliche Zusammenführung aller jungen Menschen im SGB VIII, sondern darüber hinausgehende Veränderungsbedarfe im Blick auf die übergeordnete Zielperspektive: die Verbesserung umfassender Teilhabemöglichkeiten. Zugleich verwies dieses Positionspapier auf erhebliche Herausforderungen für die Jugend- und Sozialämter, die Träger der Behindertenhilfe, die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Politik und Gesetzgeber. Das sind Herausforderungen, die dazu beitragen, dass selbst bei einer Beschlussfassung eines reformierten SGB VIII noch in dieser Legislaturperiode von einer Übergangszeit von mindestens fünf Jahren auszugehen ist.
Ihre Befürwortung der großen Lösung hat die AGJ schließlich 2013 in einer Stellungnahme bekräftigt und die Eckpfeiler benannt, die eine große Lösung beinhalten muss:6 Die "Umsetzung der Gesamtzuständigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe [darf] nicht allein auf die Diskussion zu einem neuen Leistungstatbestand beziehungsweise einer Neugestaltung der Rechtsansprüche reduziert werden. Vielmehr bedarf es für die gesamte Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe einer konzeptionellen Weiterentwicklung und vor allem inklusiven Ausgestaltung des Leistungsangebotes mit der entsprechenden Haltung und Qualifizierung der Beteiligten" - eine Perspektive, mit der aus einer großen tatsächlich eine Inklusive Lösung werden könnte.
Vergleichbar zu den Diskussionen und Stellungnahmen der AGJ hat sich Ende 2014 auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) positioniert7 und damit die Ergebnisse einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Fachausschüsse "Kinder, Jugend, Familie und Frauen" und "Behindertenpolitik" vorgelegt, die sich in weiten Teilen mit einer umfänglichen Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes (DCV)?aus demselben Jahr überschnitten.8 Unterstützt wurden hier ebenfalls die Einführung einer neuen Leistung "Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe" im SGB VIII und die inklusive Weiterentwicklung des gesamten SGB VIII sowie die Verlagerung der Anspruchsberechtigung von Leistungen nach diesem Sozialgesetzbuch auf die Kinder und Jugendlichen.
Dass diese Positionierungen auf einer Zusammenarbeit von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und jenen der Behindertenhilfe beruhen, verweist darauf, dass eine Inklusive Lösung nicht allein durch die Kinder- und Jugendhilfe zu bewerkstelligen ist. Vielmehr kann sie nur dann gelingen, wenn sie ein gemeinsames Anliegen von Kinder- und Jugendhilfe und Behindertenhilfe darstellt.
So könnte der Systemwechsel gelingen
Vertreter(innen) der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe stimmen mittlerweile im Verständnis von Inklusion überein, machen aber übereinstimmend auch deutlich, dass eine große Lösung erhebliche personelle Konsequenzen hat und für ihr Gelingen zudem auf Kostentransparenz angewiesen ist - dies sowohl in Hinblick auf die Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten als auch in Bezug auf die kommunalen Leistungsträger.
Eltern behinderter Kinder, die bisher Leistungen aus den Eingliederungshilfen beziehen, sollen durch den Systemwechsel in die Kinder- und Jugendhilfe nicht schlechtergestellt werden. So berechtigt diese Forderung sein mag - ihre Umsetzung setzt voraus, dass zwei höchst unterschiedliche Finanzierungssysteme synchronisiert werden müssen. Daran, dass dies alles auch für die Kostenträger kostenneutral umgesetzt werden kann, bestehen erhebliche Zweifel beispielsweise aufseiten der kommunalen Spitzenverbände, die nur durch eine nachvollziehbare und realistische Kostendarlegung ausgeräumt werden können.
Aber nicht nur die Klärung von Kostenfragen der Inklusiven Lösung und eine längerfristig angelegte Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen und Abläufe in der Kinder- und Jugendhilfe werden benötigt. Darüber hinausgehend sind auch Veränderungen von Kultur und Haltung in den Jugendämtern bei der Gestaltung einer beteiligungsorientierten Jugendhilfeplanung erforderlich.
Die Politik ist nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in ihrer die Praxis gestaltenden Rolle gefragt: Sie muss die Umsetzung der Inklusiven Lösung mit Praxisforschung und -begleitung unterstützen und die Wirkungen in Bezug auf die Adressat(inn)en sowie auf die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe evaluieren lassen. Zudem ist eine Inklusive Lösung mehr als nur die Addition von Adressatengruppen; so gilt es, Übergänge zu regeln von der Kinder- und Jugendhilfe in die Eingliederungshilfe. Das aktuell diskutierte und in Überlegungen zum Referentenentwurf verankerte Übergangsmanagement kann, wenn es sich tatsächlich um eine Inklusive Lösung handelt, die Belange der "Care Leaver"9 nicht außer Acht lassen: Die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe darf mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht enden - für behinderte junge Menschen kann nicht zwingend am 18. Geburtstag der Übergang in die Eingliederungshilfen vorgesehen werden.
Ein weiterer Punkt: Die Trägerlandschaft der Kinder- und Jugendhilfe wird sich dynamisieren; Eltern mit anderen Ansprüchen und Erwartungen werden Teil des Kinder- und Jugendhilfe-Systems; das Jugendamt wird endgültig zum größten Amt innerhalb der kommunalen Sozialadministration, Fort- und Weiterbildungsbedarfe aufseiten der Eingliederungshilfe wie der Kinder- und Jugendhilfe müssen angemessen befriedigt werden.10
Schon diese wenigen Schlaglichter auf das, was als Inklusive Lösung durch den Reformprozess des SGB VIII geregelt werden soll, veranschaulichen die Tragweite des gesamten Vorhabens. Ein Positionspapier aus der Kinder-und-Jugendhilfe- sowie Teilhabeforschung hebt vor diesem Hintergrund hervor, dass die Gesamtzuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen nicht einen Neuanfang bedeute, sondern ein folgerichtiger Schritt in der fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe sei.11
Mit der Diskussion um die Gesamtzuständigkeit besteht somit die Chance, fachliche Entwicklungen aufzugreifen, die in den vergangenen dreißig Jahren intensiv diskutiert und in einigen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe bereits in die fachliche Praxis überführt beziehungsweise in Modellprojekten umgesetzt wurden.
Kritikpunkte zeichnen sich ab
In den letzten Wochen mehren sich die Zweifel an einer solchen umfassenden Reform, werden die Stimmen der Skeptiker immer vernehmlicher. Nicht, dass man sich in weiten Teilen der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe von der Vorstellung einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet hätte. Auch das Anliegen, Kinder zu eigenständigen Rechtssubjekten werden zu lassen, hat nach wie vor breite Zustimmung.
Die ersten (vorläufigen) Textentwürfe des entsprechenden Referentenentwurfs, die in die Fachöffentlichkeit gelangt sind, lassen aber vermuten, dass mit der Inklusiven Lösung Veränderungen in der Kinder- und Jugendhilfe eingeleitet werden sollen, die die zum Teil heftig geführten Debatten über die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung wieder aufflammen lassen, auch wenn an der Inklusiven Lösung eindeutig festgehalten wird.
So wird mit der Einführung eines einheitlichen Leistungstatbestandes durch die Zusammenführung der Hilfen zur Erziehung und der Leistungen der Eingliederungshilfen zwar ein offener Leistungskatalog ausformuliert, und auch der individuelle Rechtsanspruch junger Menschen auf diese Leistungen ist vorgesehen. Vieles von dem, was an Versachlichung und konzeptioneller Positionierung in der letzten Zeit geleistet worden ist, wie beispielsweise in den Empfehlungen der AGJ zum Reformprozess12 und den Positionierungen der Caritas13, sucht man in den Textentwürfen aber vergebens. Stattdessen erinnert manches an die Anfänge einer Debatte, die viele längst hinter sich glaubten: etwa der Vorrang sozialräumlicher Angebote; die eingeschränkten Leistungsmöglichkeiten und Rechte für Eltern; die sozialpädagogische Familienhilfe als sozialpädagogische Begleitung in Form eines Gruppenangebotes außerhalb der Haushalte der Betroffenen; die missverständlichen Ausführungen zur Leistungsplanung, die an die Stelle der Hilfeplanung tritt.
Entscheidend werden bei Vorliegen des Referentenentwurfs die Antworten sein, die dieser auf folgende Fragen ermöglicht: Wie bleiben der Erziehungsgedanke und der sozialpädagogische Charakter, die ganzheitliche Sicht auf die Adressat(inn)en des SGB VIII erhalten? Wie werden Eltern- und Kinderrechte ausbalanciert? Inwieweit bleibt der sozialpädagogisch geprägte Aushandlungsprozess der Hilfeplanung auch für eine Leistungsplanung ein hervorgehobenes Merkmal? Wie werden Beteiligungs- und Planungsverfahren qualifiziert? Welche Finanzierungsformen für sozialräumliche Angebote kommen zum Tragen? Wie gestaltet sich die Kooperation öffentlicher und freier Träger?
Überlegungen des Bundesfinanzministeriums, die Zuständigkeit für die Kinder- und Jugendhilfe und für die Eingliederungshilfe durch eine Übertragung der Gesetzgebungskompetenz an die Länder (Länderöffnungsklauseln) zu verlagern, tragen dazu bei, dass immer mehr Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe den Eindruck gewinnen, beim Reformprozess des SGB VIII gehe es nicht in erster Linie um eine Inklusive Lösung, sondern dass einer "Kinder- und Jugendhilfe nach Kassenlage" Tür und Tor geöffnet werden soll. Ebenso würde die Schaffung eines sozialrechtlich eigenständigen Leistungsbereichs für junge Geflüchtete dem Anliegen der Inklusion widersprechen; der Inklusionsgedanke würde durch die Exklusion einer Adressatengruppe konterkariert.
Das alles kann (noch) nicht bedeuten, den Reformprozess des SGB VIII und damit die Inklusive Lösung aufzugeben. Erst wenn der Referentenentwurf mitsamt den Begründungen für die darin enthaltenen Gesetzesvorhaben vorliegt, wird entschieden werden können, ob die langjährigen Debatten und die politisch forcierten Erwartungen an eine Inklusive Lösung so ausgestaltet werden können, dass eine reformierte Kinder- und Jugendhilfe ihren fachlichen Ansprüchen und den Anliegen aller jungen Menschen gerecht werden kann. Eine Inklusive Lösung, hinter deren Rücken Veränderungen durchgesetzt werden sollen, die das fachliche Profil der Kinder- und Jugendhilfe infrage stellen, wäre nicht einmal mehr eine große Lösung.
Anmerkungen
1. BMFSFJ: 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Berlin, 2013, S. 16.
2. Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 27.11.2013, S. 76.
3. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe e.V. (AGJ) ist bundesweites
Forum und Netzwerk von Organisationen und Institutionen der freien und der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
4. Rede der Parlamentarischen Staatssekre-tärin bei der Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Caren Marks, bei der AGJ-Fachtagung "Aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven
der Kinder- und Jugendhilfe". In: Forum
Jugendhilfe 1/2015, Berlin, S. 43-46.
5. AGJ: Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen. Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe. AGJ: Berlin, 2011.
6. AGJ: Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen. Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe. AGJ zur aktuellen Diskussion, Berlin, 2013.
7. BAGFW: Leistungsrechtliche Zusammenführung der Leistungen für Kinder- und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII. Positionen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), Berlin, 2014.
8. DCV: Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII. Eckpunkte des DCV zur sogenannten "großen Lösung". In: neue caritas Heft 14/2014, S. 32-39.
9. Vgl. neue caritas Heft 12/2016, S.?9 ff.
10. Böllert, K.: 25 Jahre SGB VIII - aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven der Kinder- und Jugendhilfe. In: Forum Jugendhilfe Heft 1/2015, S. 28f.; Fehrenbacher, R.: Große Lösung = Inklusive Lösung = Hilfe aus einer Hand. In: Forum Jugendhilfe Heft 1/2015, S. 33f.
11. Schröer, W., et al.: Gesamtzuständigkeit - eine Chance für die Kinder- und Jugendhilfe! Ein Positionspapier aus der Kinder- und-Jugend(hilfe sowie -teilhabe)forschung. Hildesheim, 2015.
12. AGJ:?"Vielfalt gestalten, Rechte für alle Kinder und Jugendlichen stärken!" - Empfehlungen zum Reformprozess SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe. 2016.
13. DCV (Hrsg.): Position des DCV?zur Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung (HzE). In: neue caritas Heft 9/2016, S. 34f.; Langversion: www.caritas.de/stellungnahme-HzE
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