Verpflichtende Energieaudits für alle Unternehmen?
ÄNDERUNGEN?DES Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sind am 22. April im Zuge der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie in Kraft getreten. Danach werden bestimmte Unternehmen verpflichtet, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit und alle vier Jahre Wiederholungsaudits durchzuführen. Da die Missachtung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Erstellung des Energieaudits als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro sanktioniert wird, herrscht oft Unsicherheit, ob ein Audit erforderlich ist.
Betroffen von der Gesetzesänderung sind alle Unternehmen, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (sogenannte "KMU") im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 einzustufen sind sowie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; insbesondere ist auch die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke - also der seitens der Finanzverwaltung anerkannte Status als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft - kein Befreiungsgrund. Da auch die Rechtsform (insbesondere e.V. und GmbH) ohne Belang ist und Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten und ähnliche Betriebe wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, dürften die meisten Einrichtungen unter den Unternehmensbegriff des EDL-G fallen. Etwas anderes gilt nur, wenn hoheitliche Zwecke (wie zum Beispiel der Verkündigungsauftrag) im Vordergrund stehen und wirtschaftliche Tätigkeiten nur im Rahmen des Gemeindelebens als Nebenprodukt ausgeübt werden.
Ein Unternehmen ist zu Energieaudits verpflichtet, wenn es mehr als 250 Mitarbeitende hat oder weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigt, aber mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme ausweist (Stichtag 31. Dezember 2014). Bei der Anzahl der Mitarbeitenden ist auf Vollzeitkräfte abzustellen (Teilzeitkräfte sind anteilig zu berücksichtigen). Auszubildende und Mitarbeiter in Mutterschafts- oder Elternzeit werden nicht einbezogen.
Falls mehrere Unternehmen einem Verbund angehören, müssen bei der Berechnung der Schwellenwerte Partner- und verbundene Unternehmen mitberücksichtigt werden. Die Voraussetzungen eines Partnerunternehmens sind erfüllt, wenn ein Unternehmen mindestens 25 Prozent, höchstens aber 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält.
Dagegen handelt es sich um ein verbundenes Unternehmen, wenn
- ein Unternehmen die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält oder
- ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen oder
- ein Unternehmen aufgrund vertraglicher oder satzungsmäßiger Vorgaben beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann oder
- ein Unternehmen Aktionär oder Gesellschafter des Unternehmens ist und die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte ausübt.
Typisches Beispiel für verbundene Unternehmen sind Tochtergesellschaften, an denen zwischen 51 Prozent und 100 Prozent der Anteile gehalten werden. Zudem sind in der Regel solche Unternehmen verbunden, die einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen oder zwischen denen eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.
Bei verbundenen Unternehmen sind die Mitarbeiterzahlen und die Finanzangaben (Jahresumsatz und -bilanzsumme) zu 100 Prozent und bei Partnerunternehmen anteilsmäßig den eigenen Daten hinzuzurechnen. Die Änderungen des EDL-G sollte jedes Unternehmen zum Anlass nehmen, jährlich zu prüfen, ob aufgrund des Überschreitens der Schwellenwerte, auch durch eine Verbundstruktur, ein Energieaudit verpflichtend ist.
Ansprechpartnerin im DCV: Anke Becker, E-Mail: anke.becker@caritas.de
Pflegekinderdienste ermöglichen ein sicheres Zuhause
„Vergessene“ frühere Heimkinder in der Behindertenhilfe
Ein Weg aus dem Dilemma_Kriterien für gute Beratung
Mehr Menschlichkeit!
Hinterlassen Sie einen Kommentar zum Thema
Danke für Ihren Kommentar!
Ups...
Ein Fehler ist aufgetreten. Bitte laden Sie die Seite erneut und wiederholen Sie den Vorgang.
{{Reply.Name}} antwortet
{{Reply.Text}}