Sagen, wohin das Geld fließt
Transparenz wird zu den wichtigsten Grundsätzen guter Stiftungspraxis gezählt. In den vom Bundesverband Deutscher Stiftungen im Jahr 2006 verabschiedeten "Grundsätzen Guter Stif-tungspraxis" heißt es: Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeiter "anerkennen Transparenz als Ausdruck ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die Förderkriterien und die Organmitglieder) zur Verfügung." Diese Grundsätze, allgemein für gemeinwohlorientierte Stiftungen aufgestellt, sind inzwischen in weitere, segmentspezifische Grundsätze wie etwa für Caritas-Stiftungen oder für kirchliche Stiftungen eingeflossen.
Das Thema Transparenz im Dritten Sektor hat in Deutschland - angesichts nur schwach ausgeprägter gesetzlicher Informations- und Rechenschaftspflichten für Vereine und Stiftungen, s. unten - vor allem deshalb an Bedeutung gewonnen, weil internationale beziehungsweise europäische Anforderungen, öffentlicher Druck nach Spenden- und Steuerskandalen, zunehmender Wettbewerb auf dem Stiftungs-, Spenden- und Projektemarkt und auch notwendige Standardisierungen von Strukturen und Prozessen in den Organisationen selbst es dringlich machen.
Transparenz soll Vertrauen und Akzeptanz seitens der unterschiedlichen Stakeholder (Spender, Stifter, Destinatäre1, Ehrenamtliche, allgemeine Öffentlichkeit und andere) schaffen. Des Weiteren bringt sie bessere Chancen auf dem Stiftungs- und Spendenmarkt angesichts der zunehmenden Anzahl von Stiftungen, der Größe potenziell zur Verfügung stehender Vermögen und des wachsenden bürgerschaftlichen Engagements.
Transparenz ist unmittelbar verbunden mit der Wahrnehmung der eigenen Verantwortlichkeit seitens der Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter(innen) und -mitarbeiter(innen). Denn Stiftungen üben sowohl gegenüber dem Stifterwillen als auch gegenüber der Öffentlichkeit eine Treuhänderfunktion aus, die in besondere Verantwortlichkeit mündet. Diese ergibt sich insbesondere auch für steuerbegünstigte Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und entsprechend sorgfältig mit zugewendeten Ressourcen umzugehen haben.
Nicht zuletzt fördert Transparenz auch die Selbstreflexion in der Stiftungsarbeit, denn die Gewinnung und Aufbereitung von Informationen innerhalb der Stiftung setzt auch eine interne Auseinandersetzung über Leitbilder, Ziele und Erfolge in Gang und fördert die Professionalität der Stiftungsarbeit.2 Transparenz nach außen setzt damit Transparenz nach innen voraus.
Grundsätze für Transparenz
Regelmäßig wird unter Transparenz im Dritten Sektor die Offenlegung oder Publizität gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit verstanden. Die Legitimation dazu lässt sich, bezogen auf Stiftungen, insbesondere mit der Verselbstständigung des gestifteten Vermögens3, den besonderen Zweckvorgaben zu dessen Verwendung und der Haftungsbegrenzung auf das Stiftungsvermögen begründen.
Transparenzanforderungen unterliegen derzeit einer ständigen Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung insbesondere im außergesetzlichen Bereich (s. unten). Fraglich ist, inwieweit der Gesetzgeber hierzu weitere Vorgaben machen wird. Es liegt weitgehend in der Verantwortung der Stiftungen beziehungsweise des Stiftungssektors, für Transparenz zu sorgen. Diese kann nur dann den genannten Zielen dienen, wenn sie gewissen Grundsätzen genügt. Zum einen sind dies der Grundsatz der Interessenabwägung zwischen Stiftung beziehungsweise Stifter(in) und Öffentlichkeit sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem die offengelegten Informationen einen der Größe und Komplexität der Stiftung angemessenen Umfang haben. Daneben sollten die Grundsätze der Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Informationen beachtet werden. Hierbei spielt insbesondere der Grad der Verbindlichkeit einzelner Standards eine Rolle. Das heißt zum Beispiel, dass die Informationen einheitlich strukturiert, adressatengerecht aufbereitet und sachlich wiedergegeben werden.
Unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Vorgaben oder freiwilliger Selbstverpflichtung beruhen, geht es bei der Bestimmung von Transparenzanforderungen grundsätzlich um Art und Umfang von offenzulegenden Informationen. Vor einer Offenlegung zu schützende Daten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass offengelegte Informationen aufgrund der Vielfalt der Adressaten auch unterschiedlich bewertet werden können.
Gesetzliche Vorgaben zur Transparenz
Zu den Grundsätzen guter Stiftungspraxis gehört es, gesetzliche Auskunftspflichten zeitnah und vollständig zu erfüllen. Transparenzvorgaben gesetzlicher Art stehen insbesondere in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stiftungsaufsicht, die aufgrund der Eigentümerlosigkeit des Stiftungsvermögens eine Kontrollfunktion gegenüber der Stiftungsverwaltung ausübt. Gesetzliche Regelungen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in den Landesstiftungsgesetzen. Für kirchliche Stiftungen werden darüber hinaus die Stiftungsordnungen der Bistümer beziehungsweise die Stiftungsgesetze der evangelischen Landeskirchen relevant. Steuerbegünstigte Stiftungen haben gegenüber den Finanzbehörden die Regelungen der Abgabenordnung hinsichtlich des Nachweises der Einhaltung der Zweckvorgaben zu beachten.
Vorschriften zu Registrierung und Rechnungslegung
Hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben zur Publizität lassen sich grundsätzlich die Registerpublizität und die Rechnungslegungspublizität unterscheiden. Mittels Ersterer soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmer am Rechts- und Wirtschaftsverkehr zuverlässige Informationen vor allem über Organe, Vertretungsbefugnisse und Haftungsverhältnisse von Geschäftspartnern erlangen können - dies dient der Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr.
Für Stiftungen regeln die Landesstiftungsgesetze das Führen von öffentlich zugänglichen Stiftungsverzeichnissen. In diese werden je nach Landesregelung Angaben zu Namen, Sitz, Zweck, Stiftungsorganen, Vertretung, Anerkennung beziehungsweise Erlöschen und zu Satzungsänderungen von Stiftungen aufgenommen. In ihrer Funktion und Wirkung entsprechen die Stiftungsverzeichnisse jedoch nicht den Vereins- und Handelsregistern, da sie keine Publizitätswirkung haben, das heißt bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen besteht kein Vertrauensschutz. Lediglich für einzelne Rechtsakte von Stiftungen ist die Form öffentlicher Bekanntmachung vorgesehen, wie zum Beispiel die Anerkennung beziehungsweise Entstehung, die Zusammenlegung oder die Sitzverlegung von Stiftungen.
Mindestanforderungen an die Rechnungslegung privatrechtlicher Stiftungen enthält das BGB, wonach eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung sowie gegebenenfalls ein Bestandsverzeichnis zu erstellen sind. Die Regelungen sind subsidiär zu den regelmäßig in den Landesstiftungsgesetzen enthaltenen Vorgaben zur Rechnungslegung. Diese sehen mehrheitlich vor, der Stiftungsaufsicht nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahres(ab)rechnung verbunden mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Form und Inhalt sind dabei im Einzelnen nicht standardisiert.
Über die Rechnungslegungspflicht gegenüber der Stiftungsaufsicht hinaus besteht grundsätzlich keine gesetzliche Rechnungslegungs-Publizität gegenüber der Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich bisher ausdrücklich auf Selbstregulierungsmaßnahmen gesetzt.
Außergesetzliche Maßnahmen
Die Vielzahl von Maßnahmen und Initiativen, die zu mehr Transparenz von Organisationen im Dritten Sektor beitragen sollen, lassen sich unterscheiden in freiwillige Veröffentlichungen seitens einzelner Organisationen (sogenannte direkte Transparenz), in innerverbandliche und verbandsübergreifende Standards und Verhaltenskodizes sowie in Formen sogenannter geprüfter Transparenz.4
Als wichtigstes Instrument direkter Transparenz gilt ein verständlicher und aussagekräftiger Jahresbericht, der über die Ziele und Besonderheiten der Stiftung, über Organisation, Struktur und Gremien einschließlich deren Besetzung, über die wichtigsten Projekte und ihre Erfolge
sowie über die wirtschaftliche Lage der Stiftung (Rechnungslegung) informiert. Darüber hinaus können insbesondere Informationen über die Anlagestrategie und das Vermögensmanagement von Bedeutung sein im Hinblick auf die langfristige Erhaltung des Vermögens und der Leistungskraft der Stiftung. Jahresberichte, aber auch unterjährige Informationen sind zunehmend im Internet abrufbar.
Aus der heute vorliegenden Vielzahl innerverbandlicher oder verbandsübergreifender Standards und Selbstverpflichtungen seien beispielhaft genannt: die Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und wirtschaftliche Aufsicht" der Deutschen Bischofskonferenz, die Grundsätze zur Transparenz von Misereor, der "Diakonische Corporate Governance Kodex" des Diakonischen Werks, der Venro-Verhaltenskodex Transparenz, Organisationsführung und Kontrolle des Verbandes Entwicklungspolitik Deutscher Nichtregierungsorganisationen, die auf Vorschlag von Transparency International gestartete "Initiative Transparente Zivilgesellschaft" und nicht zuletzt die jüngst von den Gremien des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werks beschlossenen Transparenzstandards für Caritas und Diakonie. Inhaltlich zielen die Standards insbesondere auf Transparenz hinsichtlich der handelnden Organe sowie auf die Formen der Rechnungslegung und Berichterstattung ab. Im Einzelnen unterscheiden sich die Standards insbesondere im Grad der Detailliertheit, hinsichtlich des Verpflichtungscharakters sowie einer unabhängigen Überprüfung der Angaben.
Unabhängige Überprüfungen beziehungsweise Zertifizierungen führen grundsätzlich zu größerer Zuverlässigkeit der offengelegten Informationen. Beispiele sogenannter geprüfter Transparenz sind die Vergabe des Spendensiegels des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) oder die Testierung einzelner Bereiche wie der Rechnungslegung, der Mittelverwendung oder der Einhaltung von bestimmten Transparenzstandards durch unabhängige Prüfer(innen).
Anmerkungen
1. Empfänger(-institution) von Stiftungsmitteln.
2. Vgl. Strachwitz, Rupert Graf, in: Walz, Rainer (Hrsg.): Rechnungslegung und Transparenz im Dritten Sektor. Köln, 2004, S. 214.
3. Stifter(innen) können über gestiftetes und damit "selbstständig gewordenes" Vermögen nicht mehr frei verfügen, sondern es unterliegt fortan dem satzungsgemäßen Stiftungszweck. Daher wird auch von der "Eigentümerlosigkeit" des Stiftungsvermögens gesprochen.
4. Vgl. Wilke, Burkhard, in: Stiftung & Sponsoring 2/2009, S. 26.