Neues Gesetz fordert die Träger
Durch das FamFG1, seit 1. September 2009 in Kraft, werden zunächst an die Rolle des Jugendamtes im Familiengerichtsverfahren neue Anforderungen gestellt: Das Amt soll im Verfahren als Verhandlungspartner auf Augenhöhe handeln und sich für die Belange des Kindes aktiv in Sach- und Verfahrensfragen einmischen.
Diese neue Rolle des Jugendamtes betrifft die Jugendhilfeträger als Leistungserbringer der Jugendhilfe direkt und indirekt. Durch das FamFG tritt eine entscheidende Veränderung im Verhältnis zwischen Jugendamt und Familiengericht ein: Jugendhilfe und Familiengericht werden in verschiedenen Rollen in der Ausgestaltung einer Verfahrenspartnerschaft in eine Verantwortungsgemeinschaft2 gesetzt. Der Begriff der Verantwortungsgemeinschaft soll deutlich machen, dass es darauf ankommt, in verschiedenen Rollen dennoch gemeinsam zu handeln und keinen Verantwortlichen aus seiner Verantwortung zu entlassen. Die Verantwortungsgemeinschaft wird dadurch gefördert, dass
- die Familiengerichte mit dem FamFG nun prozessorientiert arbeiten müssen und damit der sozialpädagogischen systemischen Denk- und Arbeitsweise folgen und
- das FamFG unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit des Jugendamtes im Familiengerichtsverfahren hat, die die Fachkräfte der Jugendämter heute und in Zukunft vor neue Aufgaben stellen.
Zudem müssen die Leistungserbringer sich auf eine Hilfeleistung im Zwangskontext familiengerichtlicher Maßnahmen einstellen.
Früher herrschte Distanz zwischen den Institutionen
Die Ausgangslage sieht zunächst etwas verworren aus. Die Hilfen und Verfahren des SGB VIII und die Regelungen und Verfahren des BGB und des FamFG entspringen unterschiedlichen Gedankenwelten und sind nicht aufeinander abgestimmt. Die in den beiden Systemen handelnden Personen sind einander fremd, sie "sprechen unterschiedliche Sprachen" und haben unterschiedliche Verhandlungs- und Entscheidungskulturen: Während Jugendhilfe großen Wert auf Freiwilligkeit, Vertrauen, Beteiligung, Transparenz, Partizipation und Mitwirkung legt, verfügt das Familiengericht lediglich über eine Fülle von Maßnahmen, Zwang auszuüben.
In den letzten 30 Jahren hat die öffentliche und freie Jugendhilfe zudem ganz besonderen Wert auf ihren Dienstleistungscharakter gelegt und wollte ihren Ruf als Obrigkeits- und Eingriffsbehörde loswerden. Die Jugendämter haben sich bemüht, Abstand zu den Familiengerichten zu bekommen, die die staatliche Autorität repräsentieren.
Die Ferne der Institutionen voneinander ist an vielen Stellen schmerzlich spürbar: Allen bisherigen Annähungsversuchen zum Trotz, gibt es eine Fülle ganz simpler organisatorischer Hindernisse. So werden zum Beispiel bis heute die Zuschnitte der Gerichtsbezirke nicht mit den Verwaltungseinheiten in Übereinstimmung gebracht.
Gerichtsentscheidungen kamen in der Vergangenheit leider oft zu spät. Viele Richter(innen) und andere Beteiligte stellten zudem mit Betroffenheit fest, dass in dem geschilderten Klima Entscheidungen des Familiengerichts bisweilen an der Lebenswelt von Kindern vorbeigegangen sind: Die Wirkung der oft nach langer Zeit im Familiengerichtsverfahren getroffenen Entscheidungen auf die betroffenen Kinder trat in den Hintergrund. Das betraf vor allem das kindliche Zeitempfinden: Die normale Verfahrensdauer schaffte für Kinder bisweilen Realitäten, so dass eine Entscheidung, und war sie auch noch so gut abgesichert, häufig zu spät kam, weil das Leben einfach weitergegangen ist.
Wirksamer Kinderschutz erfordert Zusammenarbeit
Ein Bewusstsein für die Erfordernisse eines wirksamen Kinderschutzes3 und für die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit entstand jedoch erst im Zusammenhang mit den bundesweit bekannten Vernachlässigungs- und Todesfällen. Die Analyse der Fälle hat unter anderem eine große Entfernung der verantwortlichen Institutionen auf vielen Ebenen gezeigt. Kinderschutz betrifft sowohl die Gerichte als auch die Vormünder, die Jugendämter und die Leistungserbringer.4
Die Zusammenarbeit der im Familiengerichtsverfahren beteiligten Institutionen und Träger ist über die praktische Ebene hinaus durch zwei ganz wesentliche grundsätzliche Aspekte beeinträchtigt: die Angst um die richterliche Unabhängigkeit auf der einen und die Angst um die Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe (§ 36a SGB VIII) auf der anderen Seite.
Früher erster Termin verlangt den Beteiligten viel ab
Nach der Vorschrift des § 155 FamFG sind Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das Gericht erörtert in solchen Verfahren die Sache mit den Beteiligten. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Dieser frühe erste Termin stellt alle Beteiligten vor schwierige neue Aufgaben: Zunächst einmal müssen Richter(innen) ihre gewohnten Arbeitsweisen umkehren, denn sie haben nach der kurzen Zeit in der Regel nur wenig belastbares Material in der Hand beziehungsweise in ihrer Akte. Außerdem sind die Konflikte in vielen Fällen aufgeheizt, verworren und schwer überschaubar - die Richter(innen) können die Grundlinien der Familienkonflikte oft nur schwer erkennen. In der Kürze der Zeit wird aber auch eine versierte Fachkraft kaum eine nachhaltige (also tragfähige) Entscheidung vorbereiten können. Das trifft sowohl für die Mitarbeitenden der Jugendämter als auch für die Beratungsstellen zu. Auch ein umfassender Jugendamtsbericht dürfte in der Praxis kaum möglich sein, da in der kurzen Frist weder ausreichende Ermittlungen vorgenommen werden können noch ausreichend Zeit für einen Beratungs- oder Hilfeprozess bleibt. Spätestens an dieser Stelle wird klar: Im neuen Familienverfahren wird auch für die Berater(innen) vieles anders sein.
Kooperation hilft, den richterlichen Zwang zu dosieren
Der frühe Termin ist somit eine Einladung des Familiengerichts zu einer gemeinsamen Verfahrensplanung auf Augenhöhe mit dem Ziel der Mobilisierung aller Ressourcen. Die Beteiligten sind trotz ihrer Verschiedenheit aufgerufen, ein Stück des Weges gemeinsam zu gehen. Die veränderte Haltung des Familiengerichts bedeutet für die Jugendhilfe eine grundsätzliche Umstellung ihrer bisherigen Praxis. Das Jugendamt ist künftig aufgerufen, als "aktiver Jugendhilfefachdienst" in einem umfassenden Sinne tätig zu sein und das Verfahren durch Sach- und Verfahrensanträge mit zu lenken. Verfahrenspartnerschaft und Verantwortungsgemeinschaft bedeuten also eine aktive Einmischung in das Familiengerichtsverfahren, wo es im Sinne des Kindes erforderlich ist.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch eine Nutzung richterlicher Autorität zur Durchsetzung notwendiger Hilfen, um Kinder zu schützen, auch dort, wo zunächst "nur" die Eltern gegeneinander kämpfen und Kinder scheinbar nur indirekt betroffen sind.
Eine nachhaltige Wirkung zugunsten der Kinder lässt sich nur durch ein Ineinandergreifen beider Verfahren erreichen. Das bedeutet im Klartext, dass Jugendhilfe und Familiengericht in ein Verhältnis der gegenseitigen Wechselwirkung eintreten. Das Familiengericht unterstützt die Leistungserbringung im Sinne des Kindes, indem es die notwendige Mitwirkung der Eltern sicherstellt.
Professionelle Helfer(innen) haben zur Anwendung von Zwang im unmittelbaren Zusammenhang mit Hilfegewährung oft ein schwieriges Verhältnis, und es wird häufig versucht, ausschließlich oder überwiegend auf die Einsicht der Klienten in die Notwendigkeit von Veränderungen zu setzen. Die Zurückhaltung gegenüber Druck und Zwang wird oft erst dann aufgegeben, wenn Klient(inn)en sich auch nach vielen ergebnislosen Angeboten immer noch sehr im Gegensatz zu den Erwartungen der Helfer(innen) verhalten.5 Oft haben in solchen Fällen dann umgekehrt die Familiengerichte versucht, den notwendigen Zwang irgendwie zu vermeiden. Bisher wurden Anträge und Ersuchen des Jugendamtes nach Maßnahmen oft mit dem Hinweis, dass noch nicht alles versucht sei, zurückgewiesen. Die Fachkraft des Jugendamtes und der/die Mitarbeiter(in) des Trägers waren mit der Aufgabe alleingelassen.
Zum Beispiel: Gemeinsames Vorgehen bei Schuldistanz
Wie kann eine gegenseitige Einbindung nun praktisch aussehen? Ich möchte das am Beispiel eines regelmäßigen Schulversäumnisses, das heißt einer beginnenden Schuldistanz, erläutern. Die Nichtbefolgung der Schulpflicht durch Kinder und Jugendliche ist nicht nur ein Verstoß gegen die Schulpflicht6, sondern zugleich auch ein Bruch in der schulischen Entwicklung, der häufig mit einem späteren Verlassen der Schule ohne Abschluss, einem sozialen Abrutschen der Schüler(innen) und teilweise auch mit einem Einstieg in kriminelles Verhalten verbunden ist. Schuldistanz erscheint in mehreren Stufen und beginnt bereits in der Grundschule.7 Schuldistanz kann ein Indikator für weitere Entwicklungsrisiken mit gegebenenfalls schweren sozialen Folgen sein.
Jugendämter und Familiengerichte und natürlich die Schulbehörden und die Leistungserbringer haben also ein gemeinsames Interesse und außerdem die gesetzliche Pflicht, beginnender Schuldistanz frühzeitig entgegenzutreten. Nach Bekanntwerden des Schulversäumnisses und nach einem Kontakt des Jugendamtsmitarbeiters mit der Familie wird gemeinsam mit der Schule zu prüfen sein, ob ein schulischer Förderbedarf und/oder ein Jugendhilfebedarf besteht. Beispielsweise kann es darum gehen, ob durch Beratung oder eine andere geeignete Hilfe - etwa die Teilnahme an einer Sozialen Gruppe gemäß § 29 SGB VIII - in Zusammenarbeit mit dem/ der Schüler(in) und den Eltern der Schulbesuch zu erreichen ist.8
Sozialpädagogisches Ziel steht im Vordergrund
Die Regelungen des FamFG schaffen eine neue Situation: Sobald das Jugendamt Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Mitwirkung der Eltern feststellt, ruft es das Familiengericht an. Das Familiengericht setzt spätestens vier Wochen nach Eingang des Jugendamtsschreibens einen Anhörungstermin an:9 Bei diesem Termin wird mit den Eltern und auch mit dem Kind erörtert, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.10
Das Jugendamt nutzt bei der Hilfeplanung die richterliche Autorität. Es bindet das Familiengericht durch aktive Beteiligung im Familiengerichtsverfahren in seine Planung und in die Leistungserbringung ein und sichert damit Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine wirksame Hilfeleistung.
Jugendamt und Familiengericht treten damit in einen gemeinsamen Arbeitsprozess ein: Die neue Haltung des FamFG hat das Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt Bewegung in bereits etwas verfestigte Positionen zu bringen und für dieses Ziel alle zur Verfügung stehenden Ressourcen zu mobilisieren. Das ist eigentlich reine sozialpädagogische Methodik.
Das Jugendamt prüft in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht, wie der Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen am besten begegnet werden kann, ob und gegebenenfalls welche familiengerichtlichen Maßnahmen oder Auflagen erforderlich sind11, um die Gefahr für das Kind abzuwenden. So kann es in unserem Beispiel etwa notwendig sein, dass die Mutter die Auflage bekommt, ihr Kind morgens zur Schule zu begleiten, am Elternsprechtag teilzunehmen, regelmäßige Gespräche mit dem Lehrer oder der Lehrerin zu führen. Es kann aber auch sein, dass gleichzeitig eine Familienhilfe als notwendig erkannt wird und die Eltern verpflichtet werden, mit dem/der Helfer(in) zusammenzuarbeiten.
Sorgsame Vorbereitung von gerichtlich auferlegten Hilfen
Nur konkrete Auflagen erzeugen die notwendige Verbindlichkeit. Eine Hilfe, die unter familiengerichtlichen Auflagen steht beziehungsweise unter der Androhung von Eingriffen in das Elternrecht zustande kommt, stellt an das Verhältnis zwischen Jugendamt und Träger hohe Anforderungen:
Die Fachkraft des Jugendamtes muss vor dem Anhörungstermin gemeinsam mit dem freien Träger der Jugendhilfe ein möglichst konkretes Angebot vorbereiten. Es muss also klar sein, wo und wann die Eltern zum Beispiel einen ersten Beratungs- oder Gesprächstermin wahrnehmen sollen.
In einem weiteren Schritt klärt die Fachkraft des Jugendamtes mit allen Beteiligten die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Hilfe, die Bedingungen der aktiven und zuverlässigen Mitwirkung der Eltern und andere fachliche Rahmenbedingungen. Zudem formuliert sie einen konkreten Vorschlag zum Ziel der Hilfe. Über diesen fachlich formulierten Hilfe-"Auftrag" kann gegebenenfalls beim Anhörungstermin mit den Eltern und den Rechtsanwält(inn)en verhandelt werden.
Eventuell ist es noch erforderlich vorzuschlagen, dass gleich bei Gericht ein formloser12 Antrag der Eltern aufgenommen wird und dass die Eltern durch das Gericht unter der Androhung einer einstweiligen Anordnung (§ 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG) oder der Kostentragungspflicht (§ 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) zur Mitwirkung nach den zuvor beschriebenen Kriterien verpflichtet werden. So kann zum Beispiel bei Zweifeln an einer konstruktiven Mitwirkung der Eltern bei der Hilfe verfahren werden.
Außerdem sollte die Fachkraft des Jugendamtes bereits beim ersten Anhörungstermin erläutern, welche Kriterien zur Beurteilung des Hilfeerfolges und der Mitwirkung für die gemeinsame Verlaufskontrolle herangezogen werden können, und ihre weitere Berichterstattung in das Verfahren hinein auf der Grundlage ihrer Mitteilungspflichten erörtern. Dabei muss auch der Umgang mit eventuell schützenswerten Informationen, die zum Beispiel im Zuge der Beratung auftreten können, erörtert werden, damit bereits beim ersten Anhörungstermin entschieden werden kann, von wem und in welcher Weise über das Ergebnis der Beratung berichtet wird.
Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis plus Justiz
Das Jugendamt nutzt also das familiengerichtliche Verfahren zur Sicherung der Hilfe. Die Eltern und die anderen Verfahrensbeteiligten werden durch das Gericht konkret auf ihre Mitwirkung verpflichtet. Der Träger ist als Leistungserbringer in das Verpflichtungskonzept eingebunden.
Der Leistungserbringer steht jedoch in keinem direkten Verhältnis zum Gericht. Die Mitwirkungspflicht im Gerichtsverfahren gemäß § 50 SGB VIII trifft allein das Jugendamt. Die Anhörungspflicht des Familienrichters bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf das Jugendamt (§ 162 Abs. 1 FamFG).
Das Auftragsverhältnis zur Leistungserbringung besteht also, wie im sogenannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis üblich, zwischen dem Jugendamt, dem Leistungserbringer und den Leistungsberechtigten, es steht jedoch unter spezifischen Bedingungen, durch die die Eltern im Familiengerichtsverfahren gebunden wurden.
Bedarf an neuen Hilfeformen
Sämtliche Pflichten oder Auflagen, die sich aus einem familiengerichtlichen Verfahren ergeben, treffen nicht den Träger, sondern die Eltern und/oder gegebenenfalls das Jugendamt. Das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis13 zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungsträger und Leistungserbringer bleibt unberührt. Dennoch muss bei derartigen Hilfen im Zwangskontext bereits bei Hilfebeginn klar sein, welche Informationen aus dem Hilfeverhältnis zwischen dem Träger und den Eltern an das Gericht gelangen sollen und in welcher Weise das geschieht. Durch eindeutige Festlegungen sind der Mitteilungsbereich zu definieren und die Vorschriften zum Vertrauensschutz im Hilfeverhältnis gemäß § 65 SGB VIII von Anfang an ins Bewusstsein zu stellen, auch, um unnötigen nachträglichen Auslegungsschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen. Derartige Mitteilungen aus dem Hilfeverhältnis werden in der Regel nur Teilbereiche des Hilfegeschehens betreffen und zwar insbesondere solche Informationen, die im Einzelfall für eine Gefährdung des Kindeswohls relevant sind.
Ein freier Jugendhilfeträger ist kein Verfahrensbeteiligter.14 In Einzelfällen kann es dennoch sehr sinnvoll sein, dass der Mitarbeiter des Trägers (auf Vorschlag des Jugendamtes) direkt vor Gericht über den Hilfeverlauf und -erfolg berichtet. Wo dies erwogen wird, wäre ein entsprechender Vorschlag beziehungsweise Antrag des Jugendamtes auf Anhörung des hilfedurchführenden Mitarbeiters notwendig.
Dies alles weist darauf hin, dass Jugendämter und Leistungserbringer über geeignete neue Leistungsformen nachdenken müssen, die durch ein verantwortlich und aktiv handelndes Jugendamt in das Familiengerichtsverfahren eingebracht werden können und vom Leistungserbringer mit direktem Bezug auf ein Familiengerichtsverfahren umgesetzt werden.
Das definierte Arbeitsverhältnis hat im Übrigen auch eine Wirkung in umgekehrter Richtung: Durch die Einbindung der Leistung in das Familiengerichtsverfahren wird sie zu einem "Werkzeug", das eine zielgerichtete Wirkung in das Verfahren hinein entfaltet.15 Der/die Richter(in) stellt das Familiengerichtsverfahren auf den "Takt" und die Zielsetzung der Hilfe ein, die Eltern werden gegebenenfalls durch das Gericht auf dieses Vorgehen verpflichtet. Der/die Richter(in) sichert damit die familiengerichtliche Zielsetzung16 und die Wirkung für das Kind.
Anmerkungen
1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Nach Langenfeld, Christine; Wiesner, Reinhard: Verfassungsrechtlicher Rahmen für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdungen und seine einfachgesetzliche Ausfüllung. In: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (Hrsg.): Verantwortlich Handeln - Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung. Saarbrücker Memorandum, 2004, S. 62.
3. Vgl. Netzwerk Kinderschutz in Berlin: www.berlin.de/sen/jugend/kinder_und_jugendschutz/
4. Vgl. Bremische Bürgerschaft: Bericht des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von mutmaßlichen Vernachlässigungen der Amtsvormundschaft und Kindeswohlsicherung durch das Amt für Soziale Dienste. 18. April 2007, Download unter: www.vafk.de/bremen/kevin-web/BerichtUAKindeswohl _5cc.pdf
5. Siehe dazu: Conen, Marie-Luise; Cecchin, Gianfranco: Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder los zu werden? Carl-Auer-Verlag, 2007.
6. Vgl. zum Beispiel §§ 42 ff. BerlSchulG beziehungsweise entsprechende Gesetze der anderen Bundesländer.
7. Siehe zum Beispiel: "Schuldistanz - eine Handreichung für Schule und Jugendhilfe" der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. Download-Möglichkeit unter www.berlin.de, Suchbegriff "Schuldistanz".
8. Siehe den Handlungsleitfaden Kinderschutz für die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Jugendamt. Download-Möglichkeit unter www.berlin.de, Suchbegriff "Handlungsleitfaden".
9. Vgl. § 155 FamFG.
10. Vgl. § 157 FamFG.
11. Vgl. etwa § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Auflage zur Einhaltung der Schulpflicht.
12. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gibt es für einen Hilfeantrag kein Formerfordernis.
13. Vgl. dazu Münder, Johannes u. a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Juventa-Verlag, 2006.
14. Siehe § 7 FamFG.
15. Vgl. § 156 Abs. 1 FamFG.
16. Vgl. dazu Flemming, Winfried: Veränderte Anforderungen an das Jugendamt im Familiengerichtlichen Verfahren. In Familie - Partnerschaft - Recht (FPR) Heft 07/2009.