Reform des GmbH-Rechts betrifft auch Caritas-Unternehmen
Die GmbH ist inzwischen weit verbreitet und ihre Anzahl beläuft sich in Deutschland auf über eine Million. Allerdings ist die GmbH auch in die Jahre gekommen. Im Vergleich zu GmbH-verwandten Gesellschaftsformen in anderen EU-Ländern, die aufgrund EuGH-Rechtsprechung auch in Deutschland tätig werden dürfen, gestaltet sich die Gründung der deutschen GmbH aufwendiger. Die Anforderungen an die Kapitalaufbringung und -erhaltung sind infolge der Rechtsprechung komplex und unübersichtlich. So wundert es nicht, dass zunehmend Private Limiteds nach englischem Recht gegründet wurden und werden. Deshalb sah sich unter anderem der deutsche Gesetzgeber gezwungen, das GmbH-Recht zu reformieren. Bei dem "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" handelt es sich um die weitestgehende Reform seit Inkrafttreten des GmbH-Gesetzes (GmbHG) 1892. Schwerpunkte des Gesetzes sind die Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform und die Bekämpfung von Missbräuchen im Zusammenhang mit dieser Rechtsform.
So bringt das MoMiG die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Hierbei handelt es sich um keine neue Rechtsform, sondern um eine Einstiegsvariante der GmbH. Diese GmbH kann ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden, also auch nur mit einem Euro. Diese GmbHs müssen allerdings einen Teil ihrer Gewinne so lange ansammeln, bis das Mindeststammkapital - es bleibt auch zukünftig bei 25.000 Euro - erreicht wird. Für unkomplizierte Standardgründungen werden künftig zwei Musterprotokolle (statt individuellem Gesellschaftsvertrag) als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Satzung muss bei Gründung weiterhin notariell beurkundet werden. Die Registereintragung soll unter anderem durch die elektronische Einreichung der Gründungsunterlagen beim Registergericht beschleunigt werden.
Die komplexe Materie des Eigenkapitalersatzrechts wird durch die Reform vereinfacht und dereguliert. Dieses spielt in der Krise und der Insolvenz der GmbH eine wichtige Rolle. Es geht dabei um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH gewähren, als Darlehen oder als Eigenkapital ("kapitalersetzende" Darlehen) behandelt werden. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln werden künftig im Insolvenzrecht neu geordnet.
Schnellere Rechtsverfolgung soll Missbrauch vorbeugen
Die Bekämpfung von Missbräuchen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH soll durch Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften erreicht werden. Deshalb muss künftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Zur Missbrauchsbekämpfung werden die Gesellschafter für den Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Zudem wird die Haftung der Geschäftsführer verschärft. Geschäftsführer sind nach geltendem Recht zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungs- unfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden. Die Neuregelung sieht eine Ausdehnung der Haftung auch auf Zeiträume vor der Zahlungsunfähigkeit vor, soweit die Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten.
Die Zukunft wird zeigen, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, die GmbH wettbewerbsfähiger zu machen und ihre Attraktivität wieder zu steigern. Für Einrichtungen der Caritas war die Limited nach englischem Recht bisher keine echte Alternative zur GmbH. Die Gründungserleichterung durch Verwendung der Musterprotokolle geht für Einrichtungen der Caritas ins Leere, da diese in der Regel steuerbegünstigt sind. Um dies zu erreichen, muss eine individuelle Satzung unter Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsrechts notariell beurkundet werden. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft könnte zukünftig eine Erleichterung darstellen. Allerdings sollte bei Dotierung des Mindeststammkapitals auf eine ausreichende Höhe geachtet werden, um eine drohende Insolvenz bei Gründung beziehungsweise unmittelbar nach Gründung zu vermeiden.