Die Neuregelung der AVR - was bringt sie?
Am 19. Juni 2008 hat die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission einen Beschluss zur Neuregelung der AVR gefasst. Darin hat sie eine neue Vergütungsstruktur sowie Mittelwerte und Bandbreiten für die Höhe der Vergütung und den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt. Der Beschluss trat für die alten Bundesländer und Berlin rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die übrigen neuen Bundesländer zum 1. April 2008 in Kraft. Für die Festsetzung der tatsächlichen Höhe der Vergütung und des Umfangs der Arbeitszeit sind die sechs Regionalkommissionen zuständig.
Die Vergütungsstruktur
Mit ihrem Beschluss hat sich die Bundeskommission auf eine neue Vergütungsstruktur für die AVR geeinigt.
Die monatlichen Dienstbezüge bestehen nun aus:
- der Regelvergütung nach Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR;
- der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR;
- den sonstigen Zulagen nach Abschnitt VIII der Anlage 1 zu den AVR.
Die neue Regelvergütung setzt sich zusammen aus:
- der bisherigen Grundvergütung nach den Anlagen 3 und 3a zu den AVR;
- dem bisherigen Ortszuschlag der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR;
- der bisherigen Allgemeinen Zulage nach Anlage 10 zu den AVR;
jeweils mit Stand 31. Dezember 2007.
Die bisherigen Werte werden zunächst zu einem neuen Wert zusammengefasst. Dabei bleibt die Anzahl der bisherigen Stufen der Grundvergütung innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen in der neuen Regelvergütung bestehen. Die bisherige, nur an das Lebensalter geknüpfte Stufenzuordnung stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter (die Formulierung Mitarbeiter meint im Folgenden immer auch Mitarbeiterinnen) dar. Sie konnte daher wegen der durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagten Altersdiskriminierung nicht beibehalten werden. Deshalb orientieren sich die Stufen nun an der Berufserfahrung des Mitarbeiters.
Jeder ab dem 1. Juli 2008 neu eingestellte Mitarbeiter, der ohne Berufserfahrung zum ersten Mal in ein Dienstverhältnis im Bereich der AVR eintritt, erhält bei der Einstellung grundsätzlich die Anfangsregelvergütungsstufe (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter die Regelvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe bis zum Erreichen der Endregelvergütungsstufe (letzte Stufe).
Bei bereits beschäftigten Mitarbeitern wird aufgrund einer Überleitungsregelung der Geburtsmonat so behandelt wie ein Einstellungsmonat. Der Aufstieg in der Regelvergütungsstufe erfolgt für diese Mitarbeiter also wie bisher nach dem Geburtsmonat, in dem ein ungerades beziehungsweise gerades Lebensjahr vollendet wird. Die Zuordnung zu einer Regelvergütungsstufe erfolgt nach Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR mit Stand 1. Januar beziehungsweise April 2008 nach der Überleitungstabelle. Der Mitarbeiter wird dabei von seiner bisherigen Lebensaltersstufe in eine neue, wertgleiche Regelvergütungsstufe überführt. Er steigt dann zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach der bisherigen Regelung die nächste Altersstufensteigerung bekommen hätte, in die nächsthöhere Regelstufe auf.
Anschließend erfolgt nach der Systematik der neuen Regelung alle zwei Jahre die weitere Regelstufensteigerung. Die bisherigen Höhergruppierungsregelungen bleiben daneben bestehen.
Vergütungserhöhung
Die Bundeskommission hat die Höhe der der neu zusammengesetzten Regelvergütung der neuen Anlagen 3 und 3a zu den AVR erhöht. Für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlagen 2 und 2d zu den AVR sowie für die Vergütungsgruppen Kr 3 bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR wurde vom 1. Januar beziehungsweise April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ein Sockelbetrag von 50 Euro hinzugefügt und die Summe anschließend um 1,6 vom Hundert (v. H.) und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 um 4,3 v.H. erhöht. Für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR und für die Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 2 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR wurde die Regelvergütung vom 1. Januar beziehungsweise April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um 1,6 v.H. und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 um 4,3 v.H. aufgestockt.
Außerdem wurde eine Einmalzahlung für alle Vergütungsgruppen in Höhe von 225 Euro beschlossen. Sie wird im Januar 2009 fällig, wenn an mindestens einem Tag des Monats Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) besteht. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit.
Die Weihnachtszuwendung wird wie bisher auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren. Dies erfolgt durch eine Reduzierung des Bemessungssatzes durch Herausrechnen der linearen Vergütungserhöhungen von 1,6 Prozent und 4,3 Prozent. Der Bemessungssatz liegt ab dem 1. Januar 2008 bei 80,84 Prozent (Region Ost 60,63 Prozent) und ab dem 1. Januar 2009 bei 77,51 Prozent (Region Ost 58,13 Prozent).
Krankenpflege- und Altenpflegehelfer in den Vergütungsgruppen Kr 2 Ziffern 1 und 2 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR erhalten statt der um 50 Euro erhöhten Regelvergütung eine "Sockelbetragszulage". Deren Mittelwert beträgt ab dem 1. Januar beziehungsweise April 2008 50,80 Euro monatlich und ab dem 1. Januar 2009 52,98 Euro monatlich.
Für Dozenten und Lehrkräfte wird die Regelvergütung gekürzt. Der Grund dafür liegt darin, dass sie nach den bisherigen Vergütungsregelungen nur eine geringere Allgemeine Zulage erhalten haben. Dies soll dem Umfang nach bei der neuen Regelvergütung beibehalten werden, in die die volle Allgemeine Zulage hineingerechnet wurde.
Die jeweiligen Entgelte und Ausbildungsleistungen für Schüler, Auszubildende und Praktikanten nach Anlage 7 zu den AVR wurden ab 1. Januar 2008 um einen Mittelwert von 70 Euro erhöht.
Für Kinder von ab dem 1. Juli 2008 neu eingestellten Mitarbeitern wird eine neue Kinderzulage mit einem Mittelwert in Höhe von 90 Euro in Form eines Festbetrages gezahlt. Bereits beschäftigte Mitarbeiter erhalten weiterhin die Kinderzulage in der bisherigen und dynamisierten Höhe von monatlich 92,02 Euro ab dem 1. Januar beziehungsweise April 2008 und von monatlich 95,98 Euro ab 1. Januar 2009. Für diese Mitarbeiter gelten die bisherigen Konkurrenzregelungen zum kinderbezogenen Ortszuschlag weiter.
Für die Höhe der genannten Vergütungsbestandteile gilt ab Januar 2008 eine Bandbreite von sieben Prozent Differenz nach oben und nach unten und ab Januar 2009 eine Bandbreite von zehn Prozent Differenz nach oben und nach unten. Davon abweichend gilt für die Weihnachtszuwendung ab Januar 2008 eine Bandbreite von 0,1 Prozent Differenz nach oben und nach unten. Innerhalb dieser Bandbreiten können die Regionalkommissionen die tatsächliche Höhe der Vergütungsbestandteile für ihr Gebiet festlegen.
Arbeitszeit
Der Mittelwert für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit wird vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2009 auf 38,5 Wochenstunden festgelegt. Ab dem 1. September 2009 gilt ein Mittelwert von 39 Wochenstunden. Die Bandbreite für den Umfang der Arbeitszeit beträgt ab Januar 2008 sechs Prozent Differenz nach oben und nach unten.
Überleitungs- und Besitzstandsregelungen
Der ehegattenbezogene Ortszuschlag wurde abgeschafft. Für alle bis zum 30. Juni 2008 bereits beschäftigten Mitarbeitenden und Praktikanten gilt jedoch eine Besitzstandsregelung, in die auch die bisherigen Konkurrenzregelungen aufgenommen wurden.
Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie in den Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffer 3 und 4 der Anlage 2a und 2c zu den AVR erhalten ab dem 1. Januar beziehungsweise April 2008 eine monatliche Zulage in Höhe von 50 Euro.
Berufserfahrung bei Neueinstellungen berücksichtigt
Neu eingestellte Mitarbeiter werden grundsätzlich der Regelvergütungsstufe 1 ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe zugeordnet. Nach je zwei Jahren erhalten die Mitarbeiter die nächste Stufe bis zum Erreichen der Endstufe der Vergütungsgruppe oder der Aufstiegsvergütungsgruppe.
Jedoch werden bei der Ermittlung bestimmte frühere Berufszeiten berücksichtigt:
Bei einem unmittelbaren Wechsel zwischen kirchlichen Dienstgebern (AVR, Katholische oder Evangelische Kirche oder Diakonie) müssen die vorherigen Zeiten angerechnet werden. Dies setzt voraus, dass kein einziger Werktag zwischen Ende des alten und Beginn des neuen Dienstverhältnisses liegt. Außerdem sind Tätigkeitszeiten zu berücksichtigen, die Voraussetzung für die Einstellung gewesen sind.
Daneben können frühere Zeiten bei der Ermittlung der Regelvergütungsstufen vom Dienstgeber nach seinem Ermessen berücksichtigt werden, wenn entweder höchstens ein Jahr zwischen dem Wechsel vom früheren kirchlichen zum jetzigen Dienstgeber liegt oder wenn über drei Jahre hinausgehende Ausbildungszeiten vorliegen.
Für Mitarbeiter, die unter Anhang C zu den AVR oder unter die Sonderregelung Berlin fallen, gelten die Strukturveränderungen, die Vergütungsveränderungen sowie die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen entsprechend.
Zu den Themen "Ärztevergütung", "Abschaffung des Anhang C und der Sonderregelung Berlin", "Überarbeitung des Eingruppierungssystems" sowie "Koalition und Teilhabe an der allgemeinen Lohnentwicklung" sind Ausschüsse eingesetzt worden.
Die Beschlüsse der Regionalkommissionen zur Umsetzung des Beschlusses der Bundeskommission vom 19. Juni 2008 sind auf der Website des Deutschen Caritasverbandes eingestellt (http://www.caritas.de/ 49971.html).