Pflegebedürftigkeit
Wer im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes als pflegebedürftig gilt, ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) exakt definiert. Lange Zeit wurde Pflegebedürftigkeit vorwiegend auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Pflegebedürftige Menschen mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel Menschen mit Demenzerkrankungen, wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt.
Seit 2017 sind Personen pflegebedürftig, wenn sie schwerwiegende gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe und Unterstützung durch andere angewiesen sind. Abhängig davon, wie schwer die Beeinträchtigungen sind, werden fünf verschiedene Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) unterschieden. Die fünf Pflegegrade haben die bis Ende 2016 geltenden drei Pflegestufen sowie den Härtefall komplett abgelöst.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird bei der Pflegebegutachtung mit einem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) ermittelt. Einschränkungen von kognitiv beeinträchtigen Menschen, zum Beispiel bei Demenz, werden darin gleichberechtigt zu den Einschränkungen von körperlich beeinträchtigten Menschen erfasst. Pflegebedürftigkeit muss für eine Dauer von mindestens sechs Monaten bestehen.