Werkstatt für behinderte Menschen
Wer aufgrund seiner Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann, hat Anspruch auf einen Arbeitsplatz in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Das gilt nicht für Menschen, deren Verhalten sich oder andere bei der Arbeit gefährden würde. Außerdem müssen sie in der Lage sein, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu leisten.
Im Sinne des Sozialgesetzbuches 9 gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Beschäftigten erhalten in der Werkstatt eine berufliche Qualifizierung, die im Idealfall einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich macht. Unterstützt werden sie dabei unter anderem von Fachkräften zur Arbeits- und Berufsförderung, Sozialarbeitern und Psychologen. Der Arbeitsplatz ist dauerhaft, die Beschäftigten erwirtschaften ihren Lohn durch ihre Arbeit und zahlen in die Renten-, Pflege-, Unfall- und Krankenversicherung ein. Die Arbeitsmöglichkeiten sollen den Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.
Das Mindestlohngesetz gilt nicht
In erster Linie handelt es sich also bei der Beschäftigung in einer WfbM um eine Teilhabeleistung, die fachlich dem individuellen Bedarf entsprechend begleitet wird und rehabilitativ ausgerichtet ist. Deswegen sind Menschen mit Behinderung, die in WfbM beschäftigt sind, keine Angestellten oder Arbeitnehmer, sondern stehen zu den Werkstätten in der Regel in einem sogenannten "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis".
Die Entlohnung der Werkstattbeschäftigten ist ebenfalls gesetzlich geregelt und nennt sich Arbeitsentgelt. Es wird aus dem Arbeitsergebnis der WfbM finanziert und ist eine wesentliche Form der Anerkennung für geleistete Arbeit. Das Mindestlohngesetz gilt für sie nicht. In Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen erhalten wegen ihrer dauerhaften vollen Erwerbsminderung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts Leistungen der Grundsicherung oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.