Vorstand einer Stiftung
Jede Stiftung muss einen Vorstand haben, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Er übernimmt die Geschäftsführung der Stiftung und vertritt sie nach außen. Die Berufung des Vorstands ist durch die Satzung geregelt. Danach kann der Vorstand vom Stifter / der Stifterin, von anderen in der Satzung bestimmten Personen oder, wenn die Stiftung ein weiteres Organ hat, von diesem berufen und abberufen werden.
Bei einer von einem Stiftungsträger treuhänderisch verwalteten, unselbständigen Stiftung führt in der Regel das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers die laufenden Geschäfte. In diesem Fall kann es Aufgabe des Vorstandes der unselbständigen Stiftung sein, den Stiftungsträger bei seiner Tätigkeit zu überwachen, bei bestimmten Entscheidungen ein Vetorecht auszuüben oder Entscheidungen des Stiftungsträgers über die Mittelvergabe vorzubereiten.