Die Zielgruppenerweiterung sieht vor, dass zum einen zukünftig auch alle langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen gefördert werden können (§ 132 Abs.2. Nr. 4 SGB IX) nebst der bisherigen Gruppe von schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt. Langzeitarbeitslos sind Personen, die im Sinne des § 18 SGB III langzeitarbeitslos sind, d.h. mindestens ein Jahr ohne Arbeit waren.
Zum anderen sollen Integrationsprojekte auch für psychisch kranke Menschen geöffnet werden, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind (§ 133 Satz 2 SGB IX). Sie sind nicht als schwerbehindert anerkannt, gelten aber im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX als gleichgestellt. Die Finanzierung von Leistungen für psychisch kranke Personen soll über den zuständigen Rehabilitationsträger erfolgen (§ 134 Abs. 2 SGB IX). Psychisch kranke Personen sollen laut Gesetzentwurf auf die Beschäftigungsquote angerechnet werden (§132 Abs. 4 SGB IX).
Die gemeinsame Bewertung des Deutschen Caritasverbandes, des CBP und der BAG IDA sieht die Zielgruppenerweiterung um den Personenkreis psychisch kranker Personen finanziert durch die Ausgleichsabgabe kritisch.