Orientierungshilfe zur Umsetzung des Pflegestellen-Förderprogramms
Eine im Oktober 2019 veröffentlichte Orientierungshilfe für die Einrichtungen der vollstationären Pflege soll das ändern und mehr Antrags- und Bewilligungsverfahren in Gang bringen. Entwickelt wurde sie gemeinsam vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Verbänden der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene (darunter die Caritas).
Der Deutschen Caritasverband e.V. stellt die Materialien all seinen Mitgliedseinrichtungen zur Verfügung (siehe unten als PDF-Downloads, darunter etwa die "Fragen und Antworten (FAQs) zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen nach § 8 Absatz 6 SGB XI").
Zum Hintergrund und der Entstehung der Orientierungshilfe
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege haben aufgrund der bekannten Probleme bei der Umsetzung des § 8 Abs. 6 SGB XI frühzeitig Gespräche mit dem BMG und mit Kostenträgern geführt und mit angeschoben, dass eine Orientierungshilfe zur Umsetzung des Pflegestellenförderprogramms im Bereich der Langzeitpflege unter Moderation des BMG erstellt wird.
Dabei geht es um die Umsetzung der bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in Form von FAQs. Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zu § 8 Abs. 6 SGB XI sind seinerzeit zwar im Benehmen mit den Leistungserbringerverbänden erstellt worden, nicht aber im Einvernehmen. Die umfassenden FAQs helfen aus unserer Sicht dabei, einige der wesentlichen, von uns formulierten Kritikpunkte so auszulegen, dass ein flächendeckendes vereinheitlichtes und bürokratiearmes Antrags- und Bewilligungsverfahren realisiert werden kann. Insgesamt wollen wir damit versuchen zu erreichen, dass die Antragstellungen und Bewilligungen auf verlässlicher Basis deutlich zunehmen. Damit wird auch der Zielbeschreibung in der Konzertierten Aktion Pflege Nachdruck verliehen.
Wesentliche Klarheit besteht nun zu folgendem vereinfachten Verfahren:
- Ein Personalabgleich ist im Antragsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Die Zusätzlichkeit der Pflegestellen ergibt sich für die Pflegekassen aus der (den) rechtsverbindliche(n) Erklärung(en) des Trägers der Einrichtung bei Antragstellung, wonach von ihm das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den Kostenträgern vereinbarte Personal vorgehalten und er im Übrigen nicht nur vorübergehende Änderungen der der Antragstellung zugrundeliegenden Sachverhalte unverzüglich melden wird. Als Hilfestellung für die Einrichtungsträger wird von den Pflegekassen für diese Änderungsmeldung ein Formblatt zur Verfügung gestellt, das in Kürze auf den Internetseiten der Pflegekassen abrufbar sein wird. Zu berücksichtigen ist, dass bei dem Antrag freilich weiterhin einige Nachweise wie z.B. eine Gehaltsabrechnung zu erbringen sein wird.
- Sofern die Anspruchsvoraussetzungen unverändert fortbestehen, hat der Einrichtungsträger eine Bestätigungsmeldung mittels eines Formblattes, welches in Kürze ebenfalls auf den Internetseiten der Pflegekassen zur Verfügung gestellt wird, regelmäßig, erstmals zum 15. September 2020, danach halbjährlich jeweils zum 15. März und 15. September, unaufgefordert mit Unterschrift versehen per Mail oder per Post an die zuständige Pflegekasse zu senden.
Als Download können Sie folgende Dokumente herunterladen:
- Orientierungshilfe zur Umsetzung des Pflegestellenförderprogrammes im Bereich der Langzeitpflege
- FAQ zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen nach § 8 Absatz 6 SGB XI