Direktor des Instituts für die gesamte Strafrechtswissenschaft der Universität Augsburg
Dem Gesetzgeber steht es frei, den Rahmen für eine Neuregelung des § 218 „außerhalb des Strafgesetzbuches“ ausloten zu lassen, wie es im Koalitionsvertrag heißt. Für eine mögliche Neuregelung gelten verfassungsrechtliche Grenzen. Mehr