Eine erfreuliche Nachricht für Menschen mit Behinderungen, die Sozialhilfe beziehen und bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben: Ihnen steht nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) der volle Regelsatz in Höhe von 391 EUR pro Monat zu. Bisher erhielten sie verminderte Leistungen in Höhe von 313 EUR monatlich.
Die niedersächsischen Caritasverbände empfehlen den Betroffenen, einen Überprüfungsantrag beim Sozialamt zu stellen.
Hintergrund: Die Höhe der Sozialhilfe ist nach "Regelbedarfsstufen" gestaffelt. Erwachsene, die einen eigenen Haushalt führen, fallen unter die höchste Bedarfsstufe (Regelbedarfsstufe 1) und erhalten 391 EUR / Monat.
Erwerbsunfähige Behinderte, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern bei ihren Eltern oder in einer WG leben, werden hingegen in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert, in der sie 80 Prozent des vollen Regelsatzes erhalten.
Diese Regelung hat das BSG nun gekippt. Nach Auffassung des Gerichtes steht Menschen mit Behinderungen die Regelbedarfsstufe 1 auch dann zu, wenn sie z.B. bei ihren Eltern oder in einer WG leben.
Das Gericht hält fest: "Ausreichend ist die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit." Nach Einschätzung der Bundesvereinigung Lebenshilfe werden 30.000 bis 40.000 Menschen von dieser Entscheidung profitieren.
Die Caritasverbände empfehlen Betroffenen, einen Überprüfungsantrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Zugleich weist die Caritas darauf hin, dass die Zahlungsansprüche auch rückwirkend bestehen.