Schulden bei Ämtern
Das Jobcenter will eine Rückforderung von meinem minderjährigen Kind. Was tun?
Regelmäßig kommen Familien, die für ihre Kinder eine Mahnung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit bekommen haben. Der Inkasso-Service versucht Forderungen gegen die Kinder einzutreiben. Plötzlich haben die Kinder Schulden beim Jobcenter.
Das ist zulässig. Das minderjährige Kind haftet aber nur mit dem eigenen Vermögen. Hat das Kind selbst kein Geld, geht das Jobcenter leer aus. In vielen Fällen schlägt der Inkasso-Service daher solche Schulden gegen Minderjährige nieder.
Viele Eltern machen sich Sorgen, dass das Kind später mit den Schulden leben muss. Das ist unbegründet. Spätestens mit dem 18ten Geburtstag muss der dann junge Erwachsene lediglich erklären, dass er nicht bereit ist, die Schulden zu tilgen. Das ist die gesetzliche Beschränkung der Minderjährigen-Haftung. Die Eltern sind nicht verpflichtet für die Kinder Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Aber ACHTUNG: Hat der oder die Minderjährige ‚Vermögen‘, z.B. ein Sparbuch von der Oma, könnte der Inkasso-Service dieses ‚Vermögen‘ pfänden.
Hintergrund:
Wer sich einen Bescheid des Jobcenter genau anschaut, stellt fest, dass im Berechnungsbogen für jedes Mitglied im Haushalt der Bedarf einzeln ausgerechnet wurde. Laut Gesetz hat nicht der Haushalt den Anspruch, sondern jeder einzeln. Also auch jeweils die Kinder.
Hat nach Ansicht des Jobcenter der Haushalt zu viel Geld bekommen, wird das Jobcenter das Geld zurückfordern, und zwar von jeden Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft alleine. Häufig bekommt dann jedes Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Rückforderungsbescheid.
Rückforderungen werden in der Regel nicht vom Jobcenter eingefordert, sondern von dem gemeinsamen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Inkasso-Service ist nicht zu verwechseln mit privaten Inkasso-Unternehmen.
Ich bin arbeitslos und bekomme Bürgergeld. Der Beitragsservice schickt mir wegen der Rundfunkgebühren ständig Mahnungen. Was soll ich tun?
Zunächst einmal müssen Sie wissen, dass Sie sich als Empfänger:in von Bürgergeld von der Beitragspflicht befreien lassen können. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, den Sie bei dem Beitragsservice (früher GEZ) stellen müssen. Die Befreiung ist nur befristet und muss immer wieder neu gestellt werden.
Für rückständige Rundfunkbeiträge können Sie bis zu drei Jahre rückwirkend die Befreiung beantragen, sofern Sie in diesen Zeiträumen ebenfalls Bürgergeld bezogen haben.