Vorsorge
Wie kann ich vorsorgen?
Eine Krankheit, eine Behinderung, ein Unfall oder altersbedingte Erkrankungen können dazu führen, dass jemand nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen über medizinische Behandlungen, über die eigene Wohnsituation oder über finanzielle Angelegenheiten zu treffen. Viele Menschen sind im Alter auf Hilfen angewiesen: Wer erledigt meine Bankgeschäfte und Behördenangelegenheiten? Wer organisiert notwendige ambulante Hilfen? Wer sucht für mich einen Platz in einem Altenpflegeheim? Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer kümmert sich um mich?
Möglichkeiten der Vorsorge bieten:
- die Vollmacht
- die Betreuungsverfügung
- und die Patientenverfügung
Was ist eine (Vorsorge-)Vollmacht?
Mit einer Vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen dazu nicht mehr in der Lage sind.
Warum brauche ich überhaupt eine Vollmacht?
Niemand braucht zwingend eine Vollmacht. Die Entscheidung liegt bei jedem Einzelnen. Es gibt Menschen, die sich gerne absichern und rechtzeitig Vorsorge treffen. Andere lassen so etwas auf sich zukommen.
Im „schlimmsten Fall“ müssen Sie damit rechnen, dass ein vom Amtsgericht bestellter rechtlicher Betreuer ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie es nicht mehr selbst können.
Das kann jemand aus dem Familienkreis sein, oder eine Ihnen zunächst unbekannte Person. Der rechtliche Betreuer wird diese Aufgabe verantwortungsvoll und engagiert wahrnehmen. Dennoch empfinden viele Menschen die Bestellung eines rechtlichen Betreuers als Einmischung des Staates in persönliche, private Angelegenheiten.
Mit einer selbst aufgesetzten Vollmacht können Sie ein Höchstmaß an Privatsphäre sicherstellen, da Sie selbst bestimmen, wer für Sie entscheidet. Der Ehepartner oder die Kinder könnten übrigens nicht automatisch diese Rolle übernehmen. Auch sie benötigen eine Form der Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss der Rechtlichen Betreuung.
Was passiert, wenn es keine Vollmacht gibt?
Wenn jemand keine Vollmacht ausgestellt hat und irgendwann in die Situation kommt, dass er seine Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Anträge, Mietangelegenheiten oder die Organisation seiner ärztlichen Behandlung nicht mehr regeln kann, bestellt das Amtsgericht auf Antrag oder Anregung einen rechtlichen Betreuer.
Kann ich eine Vollmacht auf verschiedene Bevollmächtigte verteilen?
Das ist möglich, wenn in der Vollmacht eindeutig definiert ist, wer für welchen Bereich zuständig sein soll. Es macht wenig Sinn, drei Kinder als Bevollmächtigte gleichberechtigt einzusetzen und dann festzulegen, dass alle nur einstimmig entscheiden können. Im Alltag ist das unpraktisch und für Behörden, Heime oder Ärzte verwirrend. Am einfachsten ist es, einen Bevollmächtigten einzusetzen und weitere als Vertretung im Verhinderungsfalle. Grundsätzlich sollte der Vollmachtgeber alle Angelegenheit mit dem Bevollmächtigten besprechen und ihn beim Erstellen der Vollmacht mit einbeziehen. Schließlich muss er bereit und in der Lage sein, diese Aufgabe langfristig zu übernehmen.
Ich würde ja gerne jemanden bevollmächtigen, weiß aber nicht wen?
Entscheidend ist, dass Sie der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, uneingeschränkt vertrauen. Schließlich soll er oder sie – falls notwendig – wichtige, weitreichende und persönliche Entscheidungen für Sie treffen. Wenn hierfür Familienmitglieder oder Freunde ausscheiden, sollten Sie eine Betreuungsverfügung aufsetzen.
Darin regeln Sie, wer zum Betreuer bestellt werden soll, wenn Sie eine Betreuung brauchen.
Das können Mitarbeiter eines Betreuungsvereins der verbandlichen Caritas sein oder ein Berufsbetreuer (zum Beispiel ein Rechtsanwalt). Das Gericht muss den von Ihnen gemachten Verfügungen in der Regel folgen.
In einer Betreuungsverfügung können Sie auch Wünsche und Vorstellungen zur eigenen Lebensgestaltung festlegen, die ein Betreuer beachten muss. Damit erleichtern Sie ihm oder ihr die Entscheidungen, weil Sie „in guten Zeiten“ aufgeschrieben haben, wie Ihre medizinische Betreuung aussehen soll, wie Sie wohnen wollen oder wie Ihr Geld verwaltet werden soll.
Eine Betreuungsverfügung kann – wie die Vollmacht – beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Kann ich auch einen Betreuungsverein bevollmächtigen?
Sie können nur Einzelpersonen bevollmächtigen. Die Mitarbeiter der Betreuungsvereine dürfen Bevollmächtigungen auch nicht entgeltlich ausüben. Das müssten sie aber, um sich auch finanzieren zu können. Sie stehen daher für eine Bevollmächtigung nicht zur Verfügung. Aber Sie können eine Betreuungsverfügung aufsetzen und darin bestimmen, wer im Falle des Falles zum Betreuer bestellt werden soll. Zum Beispiel „ein Mitarbeiter des Betreuungsvereins XY“.
Was kann ich denn in der Vollmacht regeln?
Eine Vollmacht kann sich auf einzelne Rechtsgeschäfte beziehen, aber auch recht umfassend sein. Sie können darin finanzielle und behördliche Angelegenheiten, aber auch Angelegenheiten des Aufenthalts/Wohnortes und der Gesundheitssorge regeln.
Unser Tipp: Kombinieren Sie die Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung. Auch die Patientenverfügung lässt sich darin einbauen.
Muss ich mit einer Vollmacht zum Notar?
Die Vollmacht sollte schriftlich vorliegen. Zum Notar müssen Sie nur, wenn mit der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen. Allerdings ist es für die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr hilfreich, wenn die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt (Unterschrift bestätigt) oder besser noch beurkundet ist (Geschäftsfähigkeit bestätigt). Die Kosten hierfür richten sich nach dem eigenen Einkommen/Vermögen. Inzwischen kann man sich die Unterschrift auch bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Das kostet derzeit zehn Euro (Stand 2013).
Meine Bank hat eigene Formulare und besteht darauf, diese zu nutzen?
Es gibt zwar keinen Formzwang und ganz sicher können Banken diesen nicht vorgeben, aber Sie möchten ja, dass die Vollmacht zukünftig auch funktioniert. Daher können Sie im Sinne der Praktikabilität auf Wünsche der Banken eingehen.
Muss die Vollmacht handgeschrieben sein?
Nein, sie muss lediglich eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein. Nutzen Sie vorhandene Vordrucke nur als Anregung und setzen Sie möglichst eine eigene, individuelle Vollmacht auf. Lassen Sie Ausdrücke und Paragraphen, die Sie nicht kennen und nicht verstehen, lieber weg und nutzen Sie eigene Formulierungen.
Kann ich meine Vollmacht auf der Basis von Vordrucken verfassen?
Broschüren und Vordrucke gibt es zum Beispiel vom Bundesjustizministeriums und vielen anderen Landesministerien, Behörden und Verbänden. Am besten ist aber immer noch die eigene, selbst formulierte Vollmacht. Natürlich können Sie sich inhaltlich an den Vorlagen der Ministerien orientieren.
Kann ich nicht einfach eine Generalvollmacht ausstellen?
Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich möglich, aber auch diese deckt nicht alle Bereiche ab. Bestimmte Befugnisse (wie die Berechtigung zur Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung oder auch zu besonders schwerwiegenden Heilbehandlungen und Operationen) müssen ausdrücklich in der Vollmacht genannt sein. Besser, Sie formulieren direkt frei und individuell.
Kann ich eine Vollmacht ändern?
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit ändern. Allerdings immer nur in der gleichen Art und Weise wie die Ursprungsvollmacht (schriftlich, notariell beglaubigt, beurkundet, …).
Können wir für meine an Demenz erkrankte Mutter eine Vollmacht aufsetzen?
Man sollte eine Vollmacht frühzeitig und in eindeutig gesunden Zeiten aufsetzen.
Bevollmächtigungen an der Grenze zur Geschäftsfähigkeit sind fragwürdig und schaffen später nur Probleme. Versteht Ihre Mutter wirklich, was sie da geschrieben hat?
Wenn der Zeitpunkt verpasst ist, muss beim Betreuungsgericht eine Rechtliche Betreuung angeregt werden. Sie können sich dann als Betreuer zur Verfügung stellen. Für die Betroffenen macht es letztlich kaum einen Unterschied, ob Sie als Betreuer oder Bevollmächtigter tätig werden.
Mein Vater hat seine Lebensgefährtin eingesetzt. Wir anderen Familienmitglieder sind da sehr skeptisch. Können wir da was dagegen tun?
Jeder Mensch muss selbst entscheiden, wen er bevollmächtigt. Das kann zu Enttäuschungen führen, denn es ist eine Entscheidung für eine Vertrauensperson und unter Umständen auch gegen eine andere.
Wenn es berechtigte Zweifel daran gibt, ob jemand geeignet ist, die Aufgabe der Bevollmächtigung wahrzunehmen, bleibt nur der Weg zum Amtsgericht: Dort können Sie einen Kontrollbetreuer oder sogar eine Rechtliche Betreuung anregen.
Wer eignet sich als Bevollmächtigter?
Ein Bevollmächtigter darf sehr weitreichende Entscheidungen treffen und sollte unbedingt vertrauenswürdig sein. Da er oft über Jahre hinweg – bis zum Lebensende des Vollmachtgebers – tätig werden soll, empfiehlt es sich jüngere Menschen dafür einzusetzen. Viele bevollmächtigen den eigenen Ehepartner ohne zu bedenken, dass dieser in der Regel ähnlich alt ist und ebenfalls hilfsbedürftig werden kann. Also besser bei Kindern, Nichten und Neffen nachfragen.
Wo sollte ich meine Vollmacht aufbewahren?
Die Vollmacht ist ein wichtiges Dokument. Wählen Sie einen sicheren Ort für das Papier, stellen Sie sicher, dass der Bevollmächtigte diesen kennt und jederzeit dran kommt. Er kann nur mit dem Original handeln. Es ist sinnvoll, einen Hinweis auf die Vollmacht bei den eigenen Papieren mit sich zu tragen.
Gegen eine Gebühr können Sie Ihre Vollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das geht auch für Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, sofern diese kombiniert sind.
Wir haben bei meinem Vater eine Vollmacht aus den 70er Jahren gefunden. Ist die noch gültig?
Gesetzlich ist das nicht geregelt. Da sich Menschen und Meinungen mit der Zeit verändern, sollte die Gültigkeit einer bereits aufgesetzten Vollmacht etwa alle ein bis zwei Jahre bestätigt werden.
Ab wann und wie lange ist eine Vollmacht gültig?
Das können Sie selbst festlegen. Sie können den Eintritt der Gültigkeit zum Beispiel an eine Bedingung knüpfen und festlegen, dass deren Eintritt von einem Arzt bestätigt werden muss. Allerdings macht eine solche Vollmacht im Alltag oft Schwierigkeiten, weil der Eintritt der Bedingung unter Umständen unterschiedlich ausgelegt werden kann. Besser ist daher die sofortige Gültigkeit der Vollmacht. Im Innenverhältnis regeln Sie mit dem Bevollmächtigten, ab wann die Vollmacht genutzt werden soll.
Sie sollten auch festlegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gültig bleibt. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses kann dadurch erheblich erleichtert werden. Der Bevollmächtigte handelt dann solange, bis die Erben die Vollmacht widerrufen.
Wobei helfen die Betreuungsvereine? Wer kann sich beraten lassen?
Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Auch beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht.
Betreuungsvereine beraten darüber hinaus Ehrenamtliche und Familienangehörige, die zu rechtlichen Betreuern bestellt werden. Sie bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In den Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte willkommen.
Hier erfahren Sie mehr über die Katholischen Betreuungsvereine
Warum tun sich die Menschen so schwer, Vorsorge zu treffen?
Es gibt natürlich einfachere Themen, als sich mit dem Ende des Lebens, dem Sterben und der Zeit davor zu beschäftigen. Viele Menschen verdrängen diese Fragen so lange wie möglich. Oft fällt es ihnen leichter, sich Gedanken über ihr Geld, ihr Haus und ihr Vermögen zu machen. Vielleicht, weil es dabei auch darum geht: Was bleibt von mir? Was möchte ich weitergeben? Wie erinnern sich andere an mich?
Vielen fällt es schwer, sich mit der Zeit zu beschäftigen, in der sie – bei allen Autonomiebestrebungen –, mit ziemlicher Sicherheit auch auf die Hilfe Dritter angewiesen sein werden. Das löst Ängste aus. Sich diesen zu stellen, erfordert Kraft und Mut.
Hat eine Vollmacht auch Nachteile?
Eine Vollmacht hat im Rechtsverkehr mit Banken und Behörden Nachteile gegenüber der Rechtlichen Betreuung. Diese basiert auf einer öffentlichen, staatlichen Beauftragung, in der nur ein Betreuer benannt ist (mehrere wären aus der Bestellung immer ersichtlich).
Bei der Vollmacht gibt es keine Formvorschriften. Mitarbeiter einer Bank oder Behörde können sich daher nicht immer auf den ersten Blick sicher sein, ob die benannte Stellvertretung in Ordnung ist. Auch lässt sich anhand der Vollmacht nicht immer erkennen, ob es nicht noch weitere Vollmachten oder Bevollmächtigte gibt. Außerdem muss geprüft werden, ob es sich um die letztgültige Version der Vollmacht handelt. Diese Unsicherheiten führen dazu, dass Vollmachten im Rechtsverkehr oft eine schlechtere Akzeptanz haben als Rechtliche Betreuungen.
Hinzu kommt, dass die Ausübung der Bevollmächtigung nicht kontrolliert wird. Das ist zwar von den Vollmachtgebern gewollt, birgt aber auch Nachteile. Außerdem kann es sein, dass eine Vollmacht eine Situation nicht erfasst und beschreibt, die später eintritt. Dann wird eine Rechtliche Betreuung notwendig. Daher sollten Sie Ihre Vollmacht immer mit einer Betreuungsverfügung kombinieren. Damit stellen Sie wenigsten sicher, dass die Menschen für Sie tätig werden, die Sie möchten: ob als Bevollmächtigter oder Betreuer.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
In der Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen für eine Rechtliche Betreuung festlegen. Sie machen darin zum Beispiel Angaben zur Person des Betreuers, zum Umgang mit Ihrem Vermögen, zu Angelegenheiten, die ihre Wohnung betreffen oder die Aufnahme in ein Heim, und Sie können beschreiben, wie Sie bei Krankheit versorgt werden wollen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben. Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.
Wie muss eine Betreuungsverfügung abgefasst sein?
Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden: Sie können damit festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.
Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Der wird zuerst von einem Richter auf die Eignung überprüft, bevor er für Sie entscheiden darf. Zudem wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss ihm berichten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der nicht unter gerichtlicher Kontrolle steht. Allerdings muss auch der Bevollmächtigte in manchen Fällen beim Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen: Zum Beispiel, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter uneins über den Patientenwillen bei einer medizinischen Behandlung sind.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?
Nutzen Sie die kostenlose Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge.
Rechtliche Betreuung
Was ist eine Rechtliche Betreuung?
Eine Rechtliche Betreuung können Volljährige erhalten, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen können. Ein rechtlicher Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist und die erforderlichen Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen erledigt werden können. Rechtliche Betreuung folgt den individuellen Wünschen der betroffenen Person und stärkt dadurch sein Selbstbestimmungsrecht. Sie soll den Betroffenen unterstützen seine Angelegenheit so weit als möglich eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu erledigen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Rechtliche Betreuung vorliegen?
Voraussetzung für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung ist, dass eine Krankheit oder Behinderung den volljährigen Betroffenen daran hindert seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Darüber hinaus wird geprüft, ob es eine Bevollmächtigung für die notwendigen Aufgabenbereiche gibt und ob die Hilfe nicht durch anderen Hilfen erfolgen kann. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung regelt der § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Welches Ziel hat eine Rechtliche Betreuung?
Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen. Er soll befähigt werden, sein Leben nach eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Ein Betreuer soll den Wünschen des Betreuten nachkommen und wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit ihm oder ihr besprechen. Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit oder Behinderung beseitigt, gelindert oder deren Folgen gemindert werden.
Welche Aufgaben hat der rechtliche Betreuer?
Der rechtliche Betreuer erhält seine individuell ermittelten Aufgabenkreise und -bereiche seitens des Amtsgerichtes.
Er hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Hierbei hat der rechtliche Betreuer die Aufgabe bei regelmäßigen persönlichen Kontakten anstehende Entscheidungen mit Betroffenen zu besprechen und sich ein Bild davon zu machen, welche Vorstellungen und Wünsche dieser hat. Bei schwerwiegenden Entscheidungen muss er eine gerichtliche Genehmigung einholen.
Wer kann Betreuer werden?
Rechtliche Betreuungen können von geeigneten Personen mit familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen übernommen werden. Auch andere sozial engagierte, zunächst fremde Personen können eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen.
Die Betreuung wird dann, wie im Gesetz vorgesehen ehrenamtlich geführt.
Erst wenn kein ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, kann das Amtsgericht eine berufliche Betreuung bestellen. Dies kann ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder ein freiberuflicher rechtlicher Betreuer sein.
Die betreffende Person kann dem Amtsgericht seinen Wunsch auf eine bestimmte Person mitteilen.
Wann ist ein Betreuer geeignet?
Die Eignung ergibt sich aus der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit.
Rechtliche Betreuer sollen die Fähigkeit besitzen die Wünsche bzw. den mutmaßlichen Willen des betreuten Menschen wahrzunehmen oder zu ermitteln. Er hilft der betreuten Person, nach Maßgabe des § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dessen Wünsche adäquat umzusetzen und somit sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen zu können.
Darüber hinaus ist durch den ehrenamtlich rechtlichen Betreuer ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen und ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
Wie werden rechtliche Betreuer kontrolliert?
Ehrenamtlich und berufliche rechtliche Betreuer haben sich an den Wünschen der betreuten Person zu orientieren. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Leitbild des § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der berufliche rechtliche Betreuer hat zu Beginn einer Betreuung bei der Erstellung des Anfangsberichtes die Wünsche, die Zielvorstellungen und individuellen Sichtweisen der betreuten Person abzubilden. Im weiteren Verlauf der Betreuung, spätestens nach einem Jahr beim jährlichen Jahresbericht wird Bezug darauf genommen.
Alle rechtlichen Betreuer haben mindestens einmal jährlich dem Amtsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten. Der Bericht soll mit der betreuten Person besprochen werden und, wenn möglich auch seine persönliche Rückschau enthalten.
Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögensverwaltung so hat er jährlich dem Betreuungsgericht gegenüber Rechnung zu legen.
Bestimmte schwerwiegende Entscheidungen, wie Einwilligung in besondere ärztliche Maßnahmen bei lebensbedrohlichen Operationen oder der Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen oder Unterbringung müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Was kostet eine Rechtliche Betreuung?
Hier ist zu unterscheiden, ob die Betreuung ehrenamtlich oder beruflich geführt wird.
Ehrenamtliche rechtliche Betreuer erhalten keine Vergütung, aber sie können eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 425,-€ (Stand: 01.01.2023) erhalten. Ist die betreute Person vermögend trägt sie die Höhe dieser Pauschale. Wenn die betreute Person mittellos ist, wird die Aufwandspauschale aus der Staatskasse gewährt.
Beruflich bestellte Betreuer erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung, die seitens der betreuten Person zu tragen ist. Ist die betreute Person mittellos wird die Vergütung aus der Staatskasse gewährt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
Darüber hinaus richtet sich die Höhe der monatlichen Fallpauschale nach
- der beruflichen Qualifikation des rechtlichen Betreuers
- der Dauer der geführten Betreuung
- dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person und
- dessen Vermögensstatus.
Stark vereinfacht, bewegt sich die Vergütung eines beruflichen Betreuers mit (Fach-) Hochschulausbildung und abhängig vom Vermögensstatus:
- bei einem Heimbewohner zwischen 102 und 317 Euro monatlich,
- bei jemand in der eigenen Wohnung zwischen 171 und 339 Euro monatlich.
Außerdem fallen beim Betreuungsverfahren Gerichtskosten an, die vermögenden Betreuten in Rechnung gestellt werden.
Wo bekommen ehrenamtliche Betreuer Unterstützung?
Ehrenamtlich rechtliche Betreuer, Bevollmächtigte und Familienangehörige können sich durch die vor Ort tätigen Betreuungsvereine beraten lassen. Betreuungsvereine sind kompetente Ansprechpartner im und für das Netzwerk Rechtliche Betreuung.
Die Betreuungsvereine der Caritas und Ihrer Fachverbände bieten neben der individuellen Fall-Beratung, auch Begleitung durch Einführung, Information und Gruppentreffen zum Erfahrungsaustausch und qualifizierende Schulungen rund um die Themen des Betreuungsrechts.
Ehrenamtlich rechtliche Betreuer können mit dem Verein eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung abschließen.
Wie wird eine Betreuung eingerichtet?
Eine rechtliche Betreuung kann von der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen beantragt werden. Oft regen Familienangehörige oder Freunde, aber auch soziale Einrichtungen, wie z.B. das Seniorenheim eine Betreuung beim Amtsgericht an. Vor der Entscheidung des Richters unterstützt die Betreuungsbehörde das Betreuungsgericht durch die Erstellung eines Berichtes. Sie prüft auch, ob die rechtliche Betreuung erforderlich ist oder ob die betroffene Person durch andere Hilfen unterstützt werden kann. Die Behörde beschreibt in ihrem Sozialbericht die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betreffenden Person. Darüber hinaus schlägt die Behörde den möglichen zukünftigen rechtlichen Betreuer vor. Die betroffene Person kann auf Wunsch im Vorfeld den möglichen im Vorfeld kennen lernen. Ein psychiatrischer Facharzt erstellt ein Gutachten über die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung.
Alle beteiligten Personen sprechen mit der betroffenen Person und macht seine Wünsche zum Maßstab.
Patientenverfügung
Was ist eine Patientenverfügung?
Jeder Mensch hat das Recht selbst zu bestimmen, welche medizinische Untersuchungen und Behandlungen er haben will oder ablehnt. Damit Ihr Wille auch in Situationen beachtet wird, in denen Sie diesen nicht mehr äußern können, sollten Sie eine Patientenverfügung schreiben. Darin legen Sie für die Zukunft fest, welche ärztlichen Eingriffe für Sie in Ordnung sind, welche Heilbehandlungen und welche Untersuchungen Sie wünschen; aber auch welche Sie auf keinen Fall haben möchten.
Ein Arzt darf Sie nur behandeln, wenn Sie zustimmen. Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst. Können Sie das nicht mehr tun, muss sich der Arzt an das halten, was Sie vorab in der Patientenverfügung festgelegt haben. Gibt es keine Patientenverfügung muss ein Rechtlicher Betreuer oder ein Bevollmächtigter im Ihrem Sinne entscheiden.
Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?
Sie können darin alle Fragen der medizinischen Behandlung oder Nichtbehandlung für einen späteren Zeitpunkt regeln. Alle Festlegungen müssen Sie genau beschreiben. Es müssen klare Entscheidungen für oder gegen etwas sein, nicht nur allgemeine Richtlinien oder Behandlungswünsche.
Welche Angaben dürfen in einer Patientenverfügung nicht fehlen?
Die Patientenverfügung muss Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift enthalten. Sie sollte die Situationen sehr präzise beschreiben, für die sie gelten soll und die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.
Wann kommt die Patientenverfügung zum Einsatz?
Die Patientenverfügung kommt nur zum Einsatz, wenn Sie nicht (mehr) in der Lage sind, selbst über eine medizinische Behandlung zu entscheiden. Dann wird geklärt, ob Ihre Patientenverfügung formell richtig ist. (Beim Verfassen der Patientenverfügung müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig gewesen sein und sie muss schriftlich vorliegen.)
Der Arzt muss sich an das halten, was Sie in der Patientenverfügung geschrieben haben. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die aktuell eingetretene Lebenssituation und die damit verbundenen Behandlungswünsche erwähnt haben und die nun geplante Maßnahme medizinisch indiziert ist.
Kann ich Vordrucke für meine Patientenverfügung verwenden?
Es gibt viele Broschüren, die Sie gut ins Thema einführen. Fertige Vordrucke sollten Sie nicht verwenden, denn in Ihrer Patientenverfügung geht es um Ihr Leben (und Sterben).
Die Entscheidungen sind tiefgreifend und brauchen Zeit. Das sollten auch die Menschen merken, die sich später danach richten müssen. Ihren Willen drücken Sie am besten durch persönliche und gut durchdachte Formulierungen aus.
Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?
Hinterlegen Sie eine Kopie der Patientenverfügung bei den engsten Angehörigen und dem Hausarzt. Tragen Sie eine Karte bei sich, auf der Sie vermerken, dass es eine Patientenverfügung gibt, wo das Original hinterlegt ist und wer gegebenenfalls Bevollmächtigter ist.
Sie können eine Patientenverfügung gegen eine Gebühr auch hinterlegen bei:
- Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Mainz e. V., Altenauergasse 1, 55116 Mainz, Tel:06131 / 22 11 17
- Bundeszentralstelle des Humanistischen Verbandes, Berlin www.patientenverfuegung.de
Muss sich der Arzt an die Patientenverfügung halten?
Die Verfügungen müssen auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist das der Fall, muss Ihr(e) Betreuer(in) oder Ihr Bevollmächtigte(r) sie durchsetzen – und der Arzt muss sich danach richten.
Kann ich die Patientenverfügung ändern?
Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit formlos ändern, auch mündlich. Im Notfall geht das auch spontan und kurzfristig, sofern Sie in der Situation einwilligungsfähig sind.
Wie lange ist die Patientenverfügung gültig?
So lange, bis sie vom Aussteller widerrufen wird. Dieser muss zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein.
Wer hilft mir beim Aufsetzen der Patientenverfügung?
Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist eine Beratung rechtlich nicht erforderlich. Wir empfehlen aber, dass Sie sich ausführlich informieren und auch beraten lassen. Hierfür gibt es viele Informationsbroschüren, unter anderem die des Bundesjustizministeriums.
Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich in erster Linie beim Arzt beraten lassen. Aber auch viele Hospize beraten und helfen weiter. Zu Fragen der Bevollmächtigung erhalten Sie Informationen und Beratung beispielsweise bei den Betreuungsvereinen der verbandlichen Caritas, aber auch bei den Betreuungsbehörden der Kommunen.
Muss ich eine Patientenverfügung haben?
Die Patientenverfügung ist eine (von mehreren) gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Vorsorge. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie sich dafür entscheiden. Beachten Sie, dass ein Arzt nur mit Zustimmung des Patienten eine Behandlung machen oder abbrechen kann. Was ist aber, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind? Eine Patientenverfügung kann sicherstellen, dass im Sinne des Patienten entschieden wird. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss jemand anderes stellvertretend über notwendige medizinische Behandlungen entscheiden. Das kann ein Bevollmächtigter oder ein rechtlicher Betreuer sein.
Sie sollten sich daher zumindest Gedanken darüber machen, wer medizinische Fragen für Sie entscheidet, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Übrigens: Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Damit wird sichergestellt, dass beispielsweise Heime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln.
Werden meine Angehörigen gefragt, wenn ich einer medizinischen Behandlung nicht mehr selbst zustimmen kann?
Familienangehörige werden vom Arzt einbezogen und gefragt, dürfen aber keine rechtsverbindliche Entscheidung für Sie treffen. Das kann nur der Patient selbst. Wenn Ihnen das nicht mehr möglich ist, greift die eventuell vorhandene Patientenverfügung – oder es entscheidet ein von Ihnen Bevollmächtigter, beziehungsweise ein vom Gericht bestellter Betreuer, in Ihrem Sinne. Das kann ein Familienangehöriger sein.
Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?
Kommen Sie in die Situation, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung entscheiden können, greift Ihre Patientenverfügung. Haben Sie keine oder wird dort der aktuell eingetretene Fall nicht beschrieben, müssen andere für Sie entscheiden. Dazu müssen der von Ihnen vorab Bevollmächtigte oder der vom Gericht bestellte rechtliche Betreuer Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, feststellen und entsprechend entscheiden. Anhaltspunkte dafür können eine frühere (nicht verbindliche) Patientenverfügung sein, frühere Äußerungen des Patienten sowie Gespräche mit den Angehörigen über deren Einschätzungen. Dies alles gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Was passiert, wenn meine Angaben ungenau sind?
Entsprechen die in der vorliegenden Patientenverfügung gemachten Festlegungen nicht Ihrer aktuellen Situation, muss der rechtliche Betreuer oder der von Ihnen Bevollmächtigte Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, feststellen und entsprechend entscheiden. Anhaltspunkte dafür können eine frühere (nicht verbindliche) Patientenverfügung sein, frühere Äußerungen des Patienten sowie Gespräche mit den Angehörigen über deren Einschätzungen.
Der Arzt prüft mögliche ärztliche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand des Patienten und erstellt eine Prognose. Arzt und Betreuer erörtern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens.Der Betreuer bezieht bei der Feststellung des Patientenwillens nahe Angehörige und Vertrauenspersonen ein. Das Gleiche gilt für Bevollmächtigte.
Was passiert im Notfall?
In Situationen, in denen der Wille des Patienten nicht bekannt ist oder für die Kontaktaufnahme mit dem eventuell vorhandenen Bevollmächtigten oder Betreuer keine Zeit bleibt, ist der Arzt verpflichtet, die lebenserhaltende medizinisch notwenige Behandlung einzuleiten, die auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist.
Patientenverfügung oder Vollmacht – wie mache ich denn alles richtig?
Sie sollten sich zunächst überlegen, was Sie möchten, sich entsprechend informieren und zum Beispiel mit Ihrem Arzt sprechen. Informationsbroschüren können Sie als Hilfestellung verwenden und dann eine eigene, frei formulierte Patientenverfügung aufsetzen mit eindeutigen Entscheidungen. Wir empfehlen, zusätzlich jemanden zu bevollmächtigen, der diese Dinge künftig stellvertretend für Sie durchsetzt. Für manch einen reicht auch nur eine Vollmacht. Es ist für die meisten Menschen wesentlich leichter, allgemeine Behandlungswünsche für die Zukunft einem Bevollmächtigten mitzuteilen, als eine eindeutige Patientenverfügung mit klaren Entscheidungen aufzusetzen. Der Bevollmächtigte muss dann später auf der Grundlage dieser allgemeinen Wünsche eine jeweils aktuelle Entscheidung in Ihrem Sinne treffen und kann neueste medizinische Entwicklungen berücksichtigen.
Was ist, wenn ich niemand habe, mit dem ich über meine Vorstellungen einer medizinischen Behandlung reden kann?
Dann ist die Patientenverfügung umso wichtiger, da ein rechtlicher Betreuer für Sie entscheiden muss, wenn Sie dies aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst können. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss er diese durchsetzen. Sollte diese nicht ganz schlüssig und eindeutig sein und nicht die konkrete Situation beschreiben und regeln, hat der Betreuer zumindest Anhaltspunkte für Ihren mutmaßlichen Willen und kann seine eigene Entscheidung als Betreuer danach ausrichten.
Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Darin können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Krankheitssituationen medizinisch behandelt werden möchten. So können Sie festlegen, ob Sie im Ernstfall lebenserhaltende Maßnahmen erhalten möchten oder medizinische Geräte für diesen Zweck abgeschaltet werden sollen.
In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie vertrauen und die in Ihrem Namen handeln können. Diese springen zum Beispiel ein, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen allein zu treffen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird in der Betreuungsverfügung festgehalten, welche Personen in einem Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer ausgewählt werden sollen.