Glossar: Glossar „Stiftungen”
Freistellungsbescheid
Mit dem Freistellungsbescheid bescheinigt das zuständige Finanzamt einer Stiftung, dass sie von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer freigestellt wird. Der Bescheid gilt auch als formale Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts.
Der Freistellungsbescheid wird alle drei Jahre (von neuem) erteilt, nachdem das Finanzamt die Mittelverwendung der Stiftung geprüft hat. Der Stiftungsträger kann für eine unselbständige Stiftung den Freistellungsbescheid einschließlich eigener Steuernummer beantragen.