Asyl
Asyl im Sinne des Grundgesetzes können Personen erhalten, die politisch verfolgt werden. Politisch verfolgt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland auf Grund ihrer Rasse, Nationalität, politischer Überzeugungen oder Aktivitäten, religiöser Grundentscheidungen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird.
Nach Art. 16a GG ist das Recht auf politisches Asyl individuell einklagbar. Dieses Recht hat in der Praxis allerdings nur noch marginale Bedeutung, da sich Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreisen, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt ist, nicht mehr darauf berufen können.