- Das neue Instrument § 16i SGB II setzt zu spät an, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens sieben innerhalb der letzten acht Jahre SGB II Leistungen erhalten haben müssen. Die Förderung sollte nach vierjährigen Leistungsbezug möglich sein.
- Refinanziert werden sollte bei § 16i SGB II der Tariflohn.
- Positiv ist zu bewerten, dass § 16e und § 16i SGB II für alle Arbeitgeber offen sind. Der DCV ist jedoch der Auffassung, dass Langzeitarbeitslose, die z.B. wegen psychischer Erkrankungen und/ oder Suchterkrankungen auf absehbare Zeit keine Perspektive auf ungeförderte Beschäftigung haben, zusätzlich Fördermöglichkeiten in Betrieben benötigen, in denen sie individuelle Unterstützung und arbeitsbegleitende Qualifizierung sowie Beschäftigungsmöglichkeiten am ersten Arbeitsmarkt erhalten. Vorbild können die Inklusionsbetriebe des SGB IX sein.
- Die im neuen § 16e SGB II vorgesehene Lohnkostendegression von 75 Prozent auf 50 Prozent im zweiten Jahr und die Nachbeschäftigungspflicht von 6 Monaten erschweren eine Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt.
- Der Gesetzentwurf sieht sowohl für den neuen § 16e SGB II als auch für § 16i SGB II vor, dass ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nur durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden kann. Möglich sein sollte auch ein betriebsinternes Coaching.
- Die Teilnahme an der Förderung sollte auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen.
Stellungnahme
Berlin
Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Erschienen am:
30.10.2018
Herausgeber:
Deutscher Caritasverband
Haus der Deutschen Caritas in Berlin
Reinhardtstr. 13
10117 Berlin
Haus der Deutschen Caritas in Berlin
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10117 Berlin
Beschreibung