Seit einiger Zeit wird die Errichtung von Pflegekammern gefordert. Eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung der Bevölkerung nur sei nur so zu gewährleisten. Der Deutsche Caritasverband (DCV) teilt die Kritik an der Lage der Pflege. Auch der Wunsch der Pflegekräfte nach stärker Anerkennung und Mitgestaltung wird anerkannt. Doch vier zentrale Argumente sprechen gegen die Errichtung von Pflegekammern:
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Steigerung der Verhandlungsmacht der Pflege: Der Selbstverwaltung als wesentliches Steuerungselement im Gesundheitswesen eine weitere Berufsgruppe mit Verhandlungsmacht hinzuzufügen, wird weder die Innovationskraft des Systems auf diese Weise vergrößern, noch wird die grundsätzlich wünschenswerte Partizipation der Nutzer von Gesundheitsförderung und medizinischer Versorgungsangebote verstärken. Damit im Gesundheitswesen Dienstleistungen und damit auch Pflege nutzerorientiert, wirtschaftlich und effizient angeboten, organisiert und finanziert werden kann, ist es vielmehr erforderlich, dass der Gesetzgeber der Selbstverwaltung in Gesetzen und Verordnungen mehr eindeutige und konkretere Vorgaben zur Umsetzung macht. Dann genügen die bestehenden Beteiligungsrechte der Pflege.
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Einflussnahme auf Aus-, Fort und Weiterbildung: Der Bund hat durch die Gesetzgebung über die Berufe in der Krankenpflege sowie mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen und die dafür zu verlangenden Voraussetzungen einschließlich der Aus- und Weiterbildung geregelt. Nur insoweit die Länder von der Verordnungsermächtigung der Länder Gebrauch gemacht haben, könnten sie entsprechende Kompetenzen an eine Pflegekammer übertragen. Die Pflegekräfte haben aufgrund ihres in aller Regel geltenden Arbeitnehmerstatus im Rahmen der jeweils geltenden Fortbildungsordnungen Zugang zu qualifizierten Fortbildungsangeboten und - bei konfessionellen Trägern - zusätzlich auch zu spirituellen Angeboten.
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Verbesserung der Pflegequalität: Die Anforderungen an Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung richten sich in aller Regel nicht an den Berufsstand der Pflegkräfte, sondern an die Leistungserbringer, also an die Träger der stationären und ambulanten Pflege und sind von ihnen sicherzustellen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben und die rechtliche Konstruktion bedingen, dass nur die Leistungsträger aufgrund ihrer Vertragsbeziehungen zu den Leistungserbringern das Recht auf Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung haben. Die Übertragung der Aufgabe der Qualitätssicherung an die Pflegekammer wäre somit seitens eines Landes nicht möglich. Ganz grundsätzlich vertritt der DCV die Auffassung, dass die Qualität der Leistungserbringung durch andere Mechanismen zu gewährleisten ist.
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Erhöhung des Stellenwerts der Pflegeberufe: Da Pflegekräfte überwiegend einen Arbeitnehmerstatus haben, ist die Festlegung einer Berufsordnung vermutlich kein vordringliches Problem. Die Frage der tariflichen Bezahlung und die konkreten Arbeitsbedingungen sind vom Grundsatz her geregelt und abhängig vom Anstellungsträger konkret ausdifferenziert. Eine Kammer wäre beispielsweise weder Tarifvertragspartei noch bei Pflegesatzverhandlungen involviert.
Der Deutsche Caritasverband begründet mit diesen Argumenten, dass unter Berücksichtigung der Gesamtlage im Arbeitsfeld der Pflegeberufe die Errichtung von Pflegekammern nicht zur besseren Steuerung und Entwicklung der Pflege sowie zu nutzerorientierteren, wirtschaftlicheren und effizienteren Angeboten im Gesundheitswesen führen wird.