Positiv zu werten ist mithin, dass auch der zweite Heizkostenvorschuss nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird und auch bei Aufhebung und Unwirksamkeit des Wohngeld- bzw. Förderbescheides nicht zurückgefordert werden soll. Dies führt zu einer wichtigen Entlastung bei den betroffenen Haushalten. Gegenüber dem ersten Heizkostenzuschuss wurde die zweite Zahlung nochmals höher bemessen: mit von 415 Euro für Beziehende von Wohngeld (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 540 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 100 Euro), 345 Euro für Azubis und Studierende im Bafög-Bezug. Die Bezuschussung erfolgt pauschal und setzt damit Anreize zum Energiesparen. Der DCV fordert, dass im Rahmen einer Günstigerprüfung von Amts wegen aller Personen zu berücksichtigen sind, für die im maßgeblichen Zeitraum mindestens ein Monat Wohngeld bewilligt wurde.
Kritisch sieht der DCV, dass einkommensschwächere Haushalte, die derzeit noch nicht wohngeldberechtigt sind, es aber aufgrund der Wohngeldreform zum 1.1.2023 werden, nicht von der Entlastung profitieren werden. Dies ist problematisch, da auch diese Haushalte bereits jetzt mit den Mehrbelastungen konfrontiert sind und dafür keinerlei Hilfen erhalten. Hier muss nachgebessert werden. Die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme schlägt hierfür die Einführung eines Härtefallfonds vor, aus dem auch diese Gruppen Leistungen erhalten könnten.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung für Verhandlungen im Pflegesatzverfahren wird grundsätzlich begrüßt. Sie muss aber auch weitere, durch die Energiekrise verursachte betriebsbedingte Kosten umfassen.