Um das nationale Recht an die Vorgaben der GEAS-Reform anzupassen, sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz zu ändern. Andere Gesetze sind nur punktuell von Änderungen betroffen. Die Gesetzentwürfe beziehen sich auf insgesamt elf europäische Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates der EU zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die am 14. Mai 2024 final beschlossen worden sind. Es handelt sich dabei um zehn EU-Verordnungen und eine EU-Richtlinie. Mit Ausnahme der Verordnung über die EU-Asylagentur, die bereits 2022 in Kraft getreten ist, sind alle Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie werden im Juni 2026 anwendbar werden.
Zwar sind EU-Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Die GEAS-Regelungen sehen aber zahlreiche Regelungen vor, die von den EU-Mitgliedstaaten bis zu deren Anwendbarkeit im nationalen Recht angepasst werden müssen. Auch mit Blick auf die EU-Aufnahmerichtlinie, die hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, aber den EU-Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel überlässt, entsteht ein Umsetzungsbedarf im nationalen Recht.
Angesichts der Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen und der durch das BMI eingeräumten äußerst kurzen Stellungnahmefrist konzentriert sich der Deutsche Caritasverband in seiner Stellungnahme auf die Kommentierung einiger ausgewählter Regelungen. Insbesondere wird empfohlen bei der Anpassung in nationales Recht zu regeln,
- dass die "behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (AVB)" als unentgeltliche Rechtsauskunft im Sinne der EU-Verordnungen zu betrachten ist,
- dass nur in den in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen Fälle verpflichtende Asylverfahren an der Grenze durchgeführt werden,
- dass die Unabhängigkeit des im Rahmen des Screening- und Asylverfahrens an der Grenze einzurichtenden Überwachungsmechanismus gesetzlich verankert und, dass dessen Finanzierung auskömmlich gesichert wird,
- dass bei der Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten und sicheren Drittstaaten die bisherigen Rechtsvorschriften beibehalten werden, nach denen alle Gesetzgebungsorgane beteiligt werden und der Bundesrat seine Zustimmung erteilen muss,
- dass die Möglichkeiten zu Entscheidungen als offensichtlich unbegründet nicht in dem durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Maße ausgeweitet werden,
- dass zusätzlich zu der vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung im Rahmen des Screeningverfahrens eine verpflichtende systematische Identifizierung von besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen der betroffenen Personen gesetzlich verankert wird,
- dass Personen nicht allein deshalb in Haft genommen werden dürfen, weil sie Asylantragsteller sind oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen und, dass die Haft keinen Strafcharakter haben darf,
- dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens an der Grenze keine zusätzlichen Fallkonstellationen geschaffen werden, die der juristischen Fiktion der Nicht-Einreise weitere Anwendungsmöglichkeiten eröffnen.
Einzelheiten sind der ausführlichen Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zu entnehmen.