Mit dem Referentenentwurf zum 7. SGB IV-Änderungsgesetz will das BMAS unter anderem bestehende Verfahren in der Sozialversicherung verbessern und Lücken im Leistungsrecht schließen. Ein Großteil des Gesetzes widmet sich beitrags- und melderechtlichen Regelungen, die im Hinblick auf die zunehmenden Digitalisierungswege und -möglichkeiten angepasst werden. Geändert werden aber auch zahlreiche andere Regelungen in unterschiedlichsten Bereichen des Sozialrechts. Der Deutsche Caritasverband hat einige Änderungen im Lichte seiner praktischen Erfahrungen bewertet.
Positiv ist zum Beispiel die Intention, nach Möglichkeit keinen jungen Menschen „verloren gehen” zu lassen und sich deshalb in besonderer Weise um „junge Menschen ohne Anschlussperspektive” zu bemühen. Hierbei sollte die Agentur für Arbeit jedoch nicht ohne vorherige Rücksprache mit den anderen relevanten Akteuren agieren. Zu begrüßen ist, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte auch für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach dem SGB IX vorgesehen wird. Damit wird eine Forderung der Caritas umgesetzt. Die Änderungen bei der Auszahlung von Geldleistungen werden jedoch kritisch gesehen, unter anderem weil sie die Gefahr von Missbrauch bergen. Auch eine redaktionelle Korrektur im Asylbewerberleistungsgesetz birgt die Gefahr, dass Flüchtlinge Zahlungen leisten müssen, die mit ihrer tatsächlichen Wohnsituation nicht in Einklang zu bringen sind.