In Deutschland liegen Gesundheitsdaten für die medizinische und pflegerische Versorgung noch nicht in ausreichendem Maße vor. Deren Generierung und effizientere Nutzung für die Forschung zum Zwecke der Gewinnung neuer Erkenntnisse für Therapien und zur Stärkung der Patientensicherheit muss - auch im Kontext des Aufbaus des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) - vorangetrieben werden. Zu begrüßen sind auch die neuen Möglichkeiten der Krankenkassen, nach dem geplanten § 25b SGB V ihre Versicherten über individuelle Gesundheitsrisiken informieren zu können, sofern diese die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen. Die vorgesehene Frist für das Widerspruchsrecht sollte allerdings von 4 auf 8 Wochen erweitert werden, um den Versicherten ausreichend Zeit über ihre Entscheidung zu geben. Dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht das Recht der Krankenkassen, ihre Versicherten bei schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die im Gesetz nicht näher definiert sind, zu informieren. Insbesondere Informationen über Gesundheitsgefährdungen bei der Einnahme von Arzneimitteln müssen der ärztlichen Versorgung vorbehalten bleiben, denn allein schon die Risiken eines abrupten Absetzens lebensnotwendiger Medikamente bei Information über mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen können erheblichen Schaden anrichten. Des Weiteren sollten sich die individuellen Beratungsleistungen noch stärker auf präventive Maßnahmen konzentrieren. Zu ergänzen sind daher auch Hinweise auf nicht erfolgte Früherkennungs- und Gesundheitsuntersuchungen, sowie Angebote der Krankenkassen zu präventiven Leistungen, auch im Rahmen des lebensweltbezogenen Settingansatzes. Sinnvoll ist auch, die Erkennung von Risiken auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu erweitern und entsprechende prädiktive Daten der Pflegekassen zu nutzen, um Präventions- und Rehabilitationspotenziale besser nutzen zu können.
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