Auch Erwachsene können aufgrund von Krankheit, Alter, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, leicht Opfer sexualisierter Gewalt werden. Die Gefährdungssituationen in der Praxis machen es erforderlich, dass auch die Einrichtungen und Dienste, die volljährige Schutzbefohlene betreuen, gesetzlich ermächtigt werden, von ihren Beschäftigten eine Auskunft des Bundeszentralregisters zu sexuellen Vorstrafen zu verlangen
Die Forderung des Deutsche Caritasverbandes und der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) ergibt sich aus der erhöhten Schutzbedürftigkeit und soll nicht dazu führen, dass haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Personen unter einen Generalverdacht gestellt werden. Deshalb soll das Bundeszentralregistergesetz dahingehend geändert werden, dass eine einfache Auskunft nur darüber informiert, ob sexuelle Vorstrafen vorliegen
Mit der Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses im Jahr 2010 wurde bereits der Kinder- und Jugendschutz verbessert, weil Betreuer nun Nachweise über sexuelle Vorstrafen erbringen müssen (§ 72a SGB VIII). 2015 hat der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung im Asylgesetz eingeführt. Für Betreuer in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gilt ein Beschäftigungsverbot, wenn sie sexuelle Vorstrafen haben. Damit ist auch hier der Minderjährigenschutz gestärkt worden.