Verfahren der Caritas zur Anerkennung des Leids
Der Deutsche Caritasverband (DCV) ist dem bestehenden und bewährten Verfahren der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) beigetreten. Menschen, die in Einrichtungen der Caritas Leid erfahren haben, erhalten so eine schnelle und systematische Entscheidung über mögliche Anerkennungsleistungen. Die Höhe der individuellen Anerkennungszahlungen legt dabei die UKA in Bonn fest. Die UKA orientiert sich dabei am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldern. Bei besonders schweren Fällen entfällt diese Grenze. Durch die finanziellen Leistungen soll gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutsche Caritas Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernimmt.
Kurz erklärt: Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA)
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) wurde am 1. Januar 2021 gegründet. Die Kommission besteht aus Expertinnen und Experten aus den Bereichen Recht, Medizin und Psychologie. Die Mitglieder wurden von einem mehrheitlich nicht-kirchlichen Fachgremium vorgeschlagen und vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz berufen. Die Kommissionsmitglieder haben keine Anstellungsverträge mit der katholischen Kirche und arbeiten unabhängig von deren Weisungen. Weitere Informationen erhalten sie auf der Webseite der UKA.
Schritt für Schritt: So läuft das Anerkennungsverfahren ab
Antrag stellen
Um Anerkennungszahlungen zu erhalten, müssen Betroffene einen Antrag auf Anerkennungsleistungen in derjenigen Diözese stellen, in der sie Unrecht erfahren haben. In einer aktuellen Liste finden Betroffene alle Ansprechpersonen der einzelnen Diözesen. Wer nicht weiß, welche Stadt zu welcher (Erz-)Diözese gehört, kann diese interaktive Karte der DBK nutzen.
Plausibilität wird geprüft
Diese unabhängige Ansprechperson führt zunächst ein Gespräch mit den Betroffenen. Die Ansprechperson prüft dann zusammen mit der für dem für den Antrag zuständigen Caritas-Rechtsträger die Plausibilität der von der antragstellenden Person erhobenen Beschuldigungen. Die Plausibilität einer Tatschilderung, beispielsweise zur beschuldigten Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für den Erhalt von Anerkennungsleistungen, ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
Dann unterstützt die Ansprechperson, sofern dies von den Antragstellenden gewünscht wird, beim Ausfüllen der Antragsformulare. Der Antrag wird danach an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) in Bonn weitergeleitet. Die Geschäftsstelle stellt bei unklaren oder unvollständigen Angaben Rückfragen an die Ansprechperson bzw. den zuständigen Caritas-Rechtsträger.
Auszahlung der Anerkennungsleistung
Sofern die Plausibilität bejaht wird, entscheidet die UKA über die Höhe der jeweiligen Anerkennungsleistung. Dafür spielen unter anderem diese Faktoren eine Rolle: Häufigkeit des Missbrauchs, Alter der Betroffenen zum Zeitpunkt des Missbrauchs, Anzahl der Täter und Art der Tat. Über die Höhe der Anerkennungsleistung werden die Betroffenen durch die UKA informiert. Danach erfolgt die Überweisung der Anerkennungsleistung durch den Deutschen Caritasverband. Alternativ kann es auch eine Vereinbarung zwischen (Erz-)Diözese und Diözesancaritasverband bezüglich der Übernahme und Zahlung von Leistungen zur Anerkennung von Leid geben.
Das Verfahren ist hier nur in Kürze dargestellt. Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens mit allen relevanten Informationen können Sie in der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids nachlesen. Bei Fragen können Sie sich an die für das Anliegen zuständige Ansprechperson im Deutschen Caritasverband melden.
Ansprechpartner im Deutschen Caritasverband
Dr. Christopher Bangert, Leiter des Referats Sozialwirtschaft und Klimaneutralität
E-Mail: christopher.bangert@caritas.de
Telefon: 0761-200 326