Vorbemerkung
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) bildet mit mehr als 1000 Mitgliedern, die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe betreiben, eine der größten Interessenvertretungen der gemeinnützigen Anbieter der sozialen Dienstleistungen für über 200.000 Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung in Deutschland. Der CBP ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Die Mitglieder des CBP tragen die Verantwortung für über 95.000 Mitarbeitende und unterstützen die selbstbestimmte soziale Teilhabe sowie die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund nimmt der CBP wie folgt Stellung.
Zusammenfassung
Mit dem Referentenentwurf wird das Ziel verfolgt, "mehr Menschen mit Behinderung in die reguläre Arbeit zu bringen und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen." Der Referentenentwurf sieht dafür zwar Fortschritte beim Budget für Arbeit vor, aber keine Meilensteine, um den Arbeitsmarkt inklusiv und nachhaltig zu gestalten. Einige Veränderungen werden nur für bestimmte Zielgruppen Auswirkungen zeigen können und sind daher auf einen kleinen Personenkreis begrenzt. Damit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt umfassend gelingt, wird weiterhin eine umfangreiche Reform erforderlich sein.
Die Stellungnahme bewertet folgende Änderungen positiv:
- Anpassung der Regelung zum Budget für Arbeit mit der Aufhebung der Länderklausel
- Einbeziehung der Menschen mit Behinderung im Sachverständigenbeirat in der Versorgungsmedizin
- Einführung einer höheren Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung
- Erhöhung der Finanzierung der Werkstatträte und der Frauenbeauftragten auf der Bundeseben
Kritisch bewertet wird u. a. die Neuausrichtung des Ausgleichsfonds in § 161 SGB IX. Zudem besteht die Erforderlichkeit der Konkretisierung der Strukturverantwortung der Integrationsämter für die Integrationsfachdienste in § 185 SGB IX und der Einführung eines Rechtsanspruchs auf die Leistungen der Integrationsfachdienste.
Der CBP fordert realistische und praxisorientierte Regelungen, um die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung zu befördern.
I. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Artikel 1 - Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Art. 1 Nr. 1: § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kosten für Hilfsmittel
Die Norm regelt die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung u. a. zur Berufsausübung bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. In der Neufassung der Regelung wird der Wortlaut der Vorgängerregelung nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX übernommen und damit die Rechtslage wieder klargestellt.
Bewertung:
Die Kosten der Hilfsmittel, die im engen Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben stehen, werden übernommen, soweit es sich nicht um Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation handelt oder diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden müssen. Durch die Änderungen des BTHG wurden an dieser Stelle einige Unklarheiten geschaffen. Die nunmehr korrigiert wurden, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Art. 1 Nr. 2: § 61 SGB IX
Aufhebung der Deckelung beim Budget für Arbeit
Beim Budget für Arbeit wird die Beschränkung des Lohnkostenzuschusses auf 40 % der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV aufgehoben.
Bewertung:
Die Deckelung des Budgets für Arbeit wurde vom CBP bereits im Beteiligungsverfahren zum BTHG kritisiert, weil sie dazu führt, dass in der Praxis nur wenige Menschen mit Behinderung die Leistungen des Budgets für Arbeit in Anspruch nehmen. Durch die Beschränkung des Lohnkostenzuschusses auf 40 % der Bezugsgröße kamen nur bestimmte Arbeitsverhältnisse in Betracht, die sich, aufgrund der Entwicklung der maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung, im Bereich des niedrigen Bruttoverdiensts bewegten. Dies war seit der Einführung des Budgets für Arbeit aus der Perspektive der Menschen mit Behinderung nicht sachgerecht.
Historisch ist die Beschränkung, aufgrund des Vergleiches mit den bisherigen Ausgaben der Eingliederungshilfeträger geregelt worden. In der Praxis führte die Regelung dazu, dass häufig keine Budgets für Arbeit bewilligt wurden, wenn der vom Eingliederungshilfeträger zu zahlende Lohnkostenzuschuss höher war als die bisherigen Ausgaben für die Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen.
Der CBP begrüßt, dass eine bundeseinheitliche Regelung eingeführt wird. Die Länderklausel wird damit obsolet. Diese Maßnahme kann dazu führen, dass mehr Menschen mit Behinderung Zugang zum Budget für Arbeit finden. Durch das Budget für Arbeit wurde bundesweit der Zugang zur Arbeitswelt als eine neue Alternative zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen, die allerdings noch weitere strukturelle Verbesserungen benötigt.
Der Referentenentwurf verbleibt weiterhin beim Budget für Arbeit in einem schwer auflösbaren Spannungsverhältnis der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Liegt dem Budgetnehmer ein konkretes Beschäftigungsangebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, kann er einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen. Die Angebote der Arbeitgeber sind aber bundesweit überschaubar. Die bisherige Praxis zeigt, dass die Angebote der Arbeitgeber ausbleiben und die Vermittlung der Arbeitsstellen nur unzureichend durch die Bundesagentur erfolgt, zumal für die Bewilligung von Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist. Es wäre daher sachgerecht, dass das Integrationsamt als Vermittlungsstelle einzuschalten. Hierzu ist eine Aufgabenerweiterung in § 185 SGB IX und die entsprechende Ergänzung des § 61 SGB IX erforderlich.
Die ganze Stellungnahme steht Ihnen zum Download zur Verfügung.