Was ist das Mutterschaftsgeld?
Der Mutterschutz gilt für schwangere Frauen ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin und bis acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit darf eine schwangere Frau nicht arbeiten und ihr darf nicht gekündigt werden. In den meisten Fällen sorgt das Mutterschaftsgeld dafür, dass das Einkommen der werdenden Mütter in dieser Schutzfrist nicht sinkt.
Das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der schwangeren Frau beantragt. Für den Antrag muss der Frauenarzt/die Frauenärztin sieben Wochen vor der Geburt den voraussichtlichen Entbindungstermin schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung muss der Krankenkasse vorgelegt werden. Selbständige, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sie sollten sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versicherungsvertrags erhalten.
Mutterschaftsgeld erhalten Frauen,
- die in einem Arbeitsverhältnis oder Heimarbeitsverhältnis stehen,
- deren Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt hat,
- bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Steht die Frau in einem Arbeitsverhältnis, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem Nettogehalt der letzten drei Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.