Wann wird ein Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis eingestellt?
Der Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung des Drogenbesitzes einer geringen Menge lautet folgendermaßen:
§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 (Straftat wegen Betäubungsmittel) zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Allerdings nennt der Gesetzgeber keine konkreten Grenzwerte, wie viel Gramm Marihuana oder Haschisch noch als eine geringe Menge zu betrachten ist.
Generell gilt: Der Besitz einer auch nur verschwindend geringen Menge von Cannabisprodukten ist grundsätzlich strafbar. Handelt es sich um eine geringe Menge, die nur für den Eigenbedarf gedacht ist, kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen. Eine Gewähr für das Einstellen eines Verfahrens gibt es nicht! Im Gesetz selbst ist zudem nicht definiert, wie viel eine geringe Menge ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine Vereinheitlichung für die obere Grenze eingefordert.
Die meisten Bundesländer sind der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bereits gefolgt und haben die obere Grenze für den Eigenbedarf auf 6 Gramm festgelegt (ohne Gewähr). Es sei hier aber darauf hingewiesen, dass es sich um eine Höchstgrenze handelt. So kann beispielsweise bei Vorliegen einschlägiger Vorverfahren auch unterhalb des Grenzwertes eine Nichteinstellung in Betracht kommen.
Quelle:
http://www.drugcom.de/haeufig-gestellte-fragen/fragen-zu-cannabis/