Ich habe Anspruch auf Bürgergeld. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?
Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und aufgrund einer Geburt
- Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
Diese Beihilfen sind in der Regel pauschaliert. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.
Das Bildungs- und Teilhabepaket
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen neu geregelt und als § 28 in das SGB II eingefügt. Sie umfassen:
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen.
- Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 15 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.
- Persönlicher Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 100 Euro und jeweils im Februar darauf 50 Euro - insgesamt 150 Euro.
- Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
- Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).
Alle anderen Anschaffungen (Möbel, Renovierung, Kleidung usw.) sind vom Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Eventuell kann das Jobcenter hierfür ein Darlehen zahlen, das in den Folgemonaten getilgt wird, indem monatlich 10 Prozent der an den Darlehensnehmer gezahlten Regelleistung einbehalten werden.