Mit der Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses im Jahr 2010 wurde der Kinder- und Jugendschutz verbessert, weil Betreuer nun Nachweise über sexuelle Vorstrafen erbringen müssen (§ 72a SGB VIII). Aber auch Volljährige können aufgrund ihrer Lebenssituation (Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung) besonders gefährdet sein, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden.
Die Forderung des Deutsche Caritasverbandes ergibt sich aus der erhöhten Schutzbedürftigkeit und soll nicht dazu führen, dass haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Personen unter einen Generalverdacht gestellt werden. Deshalb soll das Bundeszentralregistergesetz dahingehend geändert werden, dass eine einfache Auskunft nur darüber informiert, ob sexuelle Vorstrafen vorliegen.