Verbesserte Begleitung sterbender Menschen
Das Gesetz hat zum Ziel, die Menschen an den Orten, an denen sie ihre letzte Lebensphase verbringen, auch im Sterben gut zu versorgen und zu begleiten. Da die meisten Menschen heute nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus und in Pflegeheimen sterben, beinhaltet das Gesetz vor allem Regelungen, die die Aufgabe der Begleitung von sterbenden Menschen in der Regelversorgung verankern, stärken und weiterentwickeln.
Folgende neue Regelungen gibt es:
Krankenhaus
- Im Krankenhaus werden Palliativstationen künftig besser vergütet.
- Das Krankenhaus hat zudem die Möglichkeit multiprofessionell organisierte Palliativdienste einzuführen, die zur Beratung und Begleitung von Patienten und deren Angehörigen auf jede Station im Krankenhaus kommen können.
- Durch ihr spezielles Wissen können diese Palliativdienste aber auch die Krankenhausmitarbeitenden auf den allgemeinen Stationen in der spezifischen Behandlung und Begleitung von sterbenden Patienten schulen und beraten.
Pflegeheime
Stationären Pflegeeinrichtungen wurde die Sterbebegleitung explizit in ihr Pflichtenheft geschrieben. Leider wurden keine substantiellen Verbesserungen in Bezug auf eine bessere Personalausstattung in Pflegeheimen auf den Weg gebracht - eine Forderung, die Caritas und Diakonie schon im Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatten. Neu möglich sind:
- Bessere Information und Beratung von Bewohnern zu ihren Wünschen bezüglich einer medizinisch-pflegerischen Behandlung am Lebensende (gesundheitliche Versorgungsplanung). Damit auch zu Instrumenten, die die Autonomie und Selbstbestimmung am Lebensende verbessern können: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
- Durch eine Förderung dieser Beratung und die Durchführung von individuellen Fallbesprechungen soll die Vernetzung und Abstimmung mit Hausärzten, Krankenhäusern, Rettungsdiensten und der Hospiz- und Palliativversorgung verbessert werden.
- Erarbeitung eines individuell abgestimmten Notfallplans, damit alle Bescheid wissen, ob ein Bewohner, der zum Beispiel ausdrücklich erklärt hat, dass er am Lebensende nicht mehr zu einer Intensivbehandlung ins Krankenhaus gehen oder künstlich ernährt werden möchte, diese Maximaltherapie auch nicht mehr bekommt.
- Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sollen leichter in ein stationäres Hospiz wechseln können.
Diese neue Form der gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende können künftig auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für ihre Bewohner anbieten. Ärzte werden für die Beteiligung an den o.a. Fallbesprechungen in Pflegeheimen und Behindertenheimen und für die Koordination und Kooperation mit anderen Leistungserbringern besser vergütet.
Krankenkassen
Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versicherten Information und Beratung anzubieten, welche Möglichkeiten persönlicher, selbstbestimmter Vorsorgeentscheidungen es gibt. Neben Infos zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung betrifft dies auch Informationen über die Versorgungsstrukturen im Bereich von Hospiz und Palliative Care.
Sozialstationen
Sozialstationen und ambulante Pflegedienste können künftig ihre Arbeit mit Patienten, die zu Hause leben und sterben wollen, besser bei den Krankenkassen abrechnen. Im ambulanten palliativ-pflegerischen Bereich werden dazu die Vorgaben für die Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege entsprechend weiterentwickelt.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die gezielte Weiterentwicklung der Spezialversorgung bildet einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes. Um die Versorgung von Menschen zu verbessern, die eine besondere Begleitung durch speziell qualifizierte Ärzte und Pflegekräfte brauchen, damit sie zu Hause sterben können und nicht auf ihre letzten Tage ins Krankenhaus müssen, wurde in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ein Schiedsverfahren eingeführt. Damit können die Vergütungen in der SAPV besser an den realen Aufwand angepasst werden.
Hospize und ambulante Hospizdienste
- Ambulante Hospizdienste können - in Zusammenarbeit mit qualifizierten Ehrenamtlichen - sterbende Menschen in ihrer Häuslichkeit im Pflegeheim und zukünftig nun auch im Krankenhaus begleiten.
- Ermöglicht werden eigene Rahmenvereinbarungen für Kinder, sowohl in der ambulanten Hospizarbeit als auch für die stationären Hospize, damit die besonderen Belange sterbender Kinder besser abgebildet werden.
- Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sollen leichter in ein stationäres Hospiz wechseln können.
Fachliche Ebene
- Spitzenorganisationen in der Hospiz- und Palliativversorgung und der Häuslichen Krankenpflege bekommen mehr Mitwirkungsmöglichkeiten. So gibt es in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ein neues Stellungnahmerecht bei den Bundesmantelverträgen.
- Die Spitzenverbände der Leistungserbringer der Hospiz- und Palliativversorgung bekommen außerdem bei den Richtlinien für die Häusliche Krankenpflege im Bereich der Ambulanten Palliativversorgung ein Stellungnahmerecht.
- Die Evaluations- und Berichtspflichten in der Hospiz- und Palliativversorgung, im Bereich der Vergütungsregelungen für zusätzliche vertragsärztliche Leistungen und über Kooperationsverträge der Pflegeheime mit der Hospiz- und Palliativversorgung wurden erweitert und zeitlich harmonisiert, so dass ab Ende 2017 über die Krankenkassen ein einheitlicher Bericht zum Stand der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland vorgelegt werden kann.