Wir bieten Ihnen zusätzlich die Antworten auf wichtige Fragen in Einfacher Sprache.
Alter und Behinderung
Welche Möglichkeiten zur Tages- und Freizeitgestaltung gibt es für Seniorinnen und Senioren mit Behinderung?
Menschen mit Behinderung werden heutzutage immer älter. Andererseits entstehen bestimmte Behinderungsarten erst mit zunehmendem Alter. Gleichzeitig sind Familienmitglieder, Kinder oder Freunde zunehmend in ihren beruflichen Alltag eingebunden, sodass oft nur wenig Zeit für die Betreuung von älteren Menschen mit Behinderung bleibt.
Auf Kontakte und auf Unterstützung brauchen Seniorinnen und Senioren mit Behinderungen trotzdem nicht zu verzichten. In Tagesstätten für Senioren und Rentner mit Behinderung und psychischer Erkrankung haben Sie die Möglichkeit, sich zu treffen und den Tag gemeinsam zu gestalten. Mit Unterstützung lassen sich eigene Hobbys in Seniorengruppen der Gemeinde oder in Freizeitclubs verwirklichen.
Adressen zu Angeboten für ältere Menschen vor Ort finden Sie in der Adressdatenbank der Aktion Mensch.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Arbeiten, Beschäftigung, Bildung
Was sind Inklusionsbetriebe (früher: Integrationsfirmen)?
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einem besonderen sozialen Auftrag: Sie bieten Qualifizierungsmöglichkeiten und sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen mit Behinderung. Vor allem richten sie sich an schwerbehinderte Menschen, deren berufliche Teilhabe besonders erschwert ist.
In Inklusionsbetrieben arbeiten in der Regel Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam. 30 bis 50 Prozent ihrer Mitarbeitenden haben eine Schwerbehinderung. Inklusionsbetriebe ermöglichen damit in weit höherem Maß berufliche Teilhabe als andere Firmen. Die Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb kann den Übergang vorbereiten zu einer sonstigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Neben der Bezeichnung "Inklusionsbetrieb" und den Bezeichnungen "Inklusionsfirma" und "Inklusionsunternehmen" finden sich derzeit auch noch die bisher verwendeten Begriffe Integrationsfirma, Integrationsunternehmen, Integrationsprojekt.
Die gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, §§ 215–218.
Finden Sie hier weitere Informationen und Adressen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung gibt es?
Schüler erhalten eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit. Hierbei wird geklärt, welche beruflichen Perspektiven es gibt. Die Agentur für Arbeit setzt für die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen besonders geschulte Berufsberater(innen), sogenannte Reha-Berater, ein.
Bei Vorliegen der Ausbildungsfähigkeit kann man eine Ausbildung machen. Ist ihre Ausbildungsfähigkeit nicht vollständig vorhanden, können Menschen mit Behinderung eine sogenannte Teilausbildung machen. Möglich ist in diesem Fall aber auch die Förderung über eine „Assistierte Ausbildung“. Auch für diese Arten von Ausbildung ist die Agentur für Arbeit zuständig.
Eine weitere Möglichkeit, sich für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, ist die „Unterstützte Beschäftigung“. Bei dieser Maßnahme wird direkt ein Arbeitsplatz in einem Betrieb angestrebt.
Hier gibt es nähere Informationen der Agentur für Arbeit.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Möglichkeiten bietet eine Werkstatt für behinderte Menschen?
Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, haben das Recht, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten, wenn sie ein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitskraft“ erbringen können. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Im Berufsbildungsbereich der Werkstatt wird Menschen mit Behinderung eine grundlegende berufliche Qualifizierung angeboten. Hier können sie ihre beruflichen Fähigkeiten entwickeln. Bei entsprechender Fähigkeit und Neigung ist auch hier ein Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.
Im Arbeitsbereich der Werkstatt wird ein dauerhafter Arbeitsplatz angeboten. Die WfbM zahlt ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung.
Die WfbM bietet vielfach auch sogenannte Außenarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes an. Beschäftigte mit Behinderung arbeiten dort, werden aber weiter von der Werkstatt betreut und können auch wieder in die WfbM zurückkehren.
Berufliche und soziale Teilhabe stehen im Vordergrund
Werkstattbeschäftigte haben einen arbeitnehmer-ähnlichen Status und unterliegen der Sozialversicherungspflicht für Menschen mit Behinderung. Sie können nicht gekündigt werden.
Werkstätten sind nicht in erster Linie Erwerbsbetriebe, sondern Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation. Neben Produktion und Umsatz stehen berufsfördernde, berufsbildende und solche Leistungen im Vordergrund, die den behinderten Erwachsenen helfen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Das entscheidende arbeitspädagogische und arbeitstherapeutische Eingliederungsinstrument ist die sinnvolle und individuell gestaltete Beschäftigung auf Arbeitsplätzen, die den Bedürfnissen, Interessen und Neigungen der Werkstattbeschäftigten entsprechen.
Hier gibt es weitere Informationen von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wie werden Menschen mit schweren Behinderungen betreut, die nicht arbeiten können?
Tagesförderstätten sind meistens einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) angegliedert. In ihren Förder- und Betreuungsgruppen werden Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung betreut, die nicht direkt in der WfbM arbeiten können. Sie erhalten hier die notwendige Pflege, Betreuung und Anleitung. Durch therapeutisch-pflegerische, soziale, pädagogische, psychologische und lebenspraktische Förderung sollen vorhandene körperliche und geistige Fähigkeiten sowie Beziehungen zur Umwelt erhalten und entwickelt werden.
Die in den Tagesförderstätten betreuten Personen haben formal keinen arbeitnehmer-ähnlichen Status. Sie sind nicht Beschäftigte der WfbM. Sie erhalten kein Arbeitsentgelt und unterliegen daher auch nicht der Sozialversicherungspflicht für Menschen mit Behinderung. Die für den Besuch der Tagesförderstätte entstehenden finanziellen Aufwendungen sind im Rahmen des bestehenden Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe durch den überörtlichen oder örtlichen Sozialhilfeträger zu tragen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Gibt es Angebote zur Beschäftigung im Alter?
Für älter werdende Beschäftigte mit Behinderung, die nicht mehr voll arbeiten können, besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung.
Menschen mit Behinderung können bis zum Erreichen des Rentenalters arbeiten, unabhängig davon, wo sie beschäftigt sind. In einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) dürfen sie nur bis zum Erreichen der Altersgrenze arbeiten. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gibt es für Seniorinnen und Senioren zunehmend mehr Angebote in Tagesgruppen für ältere Menschen. Nur wenn sie keine Möglichkeit für den Besuch einer solchen Tagesgruppe haben, dürfen sie in der WfbM weiterarbeiten.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Möglichkeiten haben erwachsene Menschen mit Behinderung, um sich weiterzubilden?
Neben den Möglichkeiten zur beruflichen Bildung und Qualifizierung gibt es für Menschen mit Behinderung Angebote der Erwachsenenbildung. Hierzu bieten Einrichtungen und Dienste spezielle Programme an. In Werkstätten für Menschen mit Behinderung gibt es sogenannte arbeitsbegleitende Maßnahmen.
Auch viele Volkshochschulen bieten ein breites Bildungsangebot für Menschen mit und ohne Behinderung an. Zum Teil werden Inhalte auch in leichter Sprache vermittelt.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was bedeutet "Arbeitsassistenz" ?
Arbeitsassistenz ist die regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei ihrer Arbeit. Es geht dabei um eine kontinuierliche, mehr als nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Notwendig ist diese Assistenz, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterstützung (zum Beispiel durch Kolleginnen und Kollegen) ausreichen, um dem schwerbehinderten Menschen die Ausführung seiner Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der oder die schwerbehinderte Beschäftigte in der Lage ist, den inhaltlich wesentlichen Teil der Tätigkeit selbstständig zu erledigen.
Arbeitsassistenz können zum Beispiel Vorlesekräfte für Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen leisten, ebenso wie Gebärden- oder Schriftsprach-Dolmetscher(innen) für hörgeschädigte Menschen.
Es geht dabei um eine Geldleistung. Der oder die schwerbehinderte Arbeitnehmer(in) hat selbst die Organisations- und Anleitungskompetenz. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer stellt also entweder die Assistenzkraft selbst ein oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz.
Voraussetzung für eine Arbeitsassistenz ist, dass der oder die schwerbehinderte Beschäftigte sich in einem tariflich oder ortsüblich entlohnten Beschäftigungsverhältnis befindet. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, soweit dem örtlich zuständigen Integrationsamt dafür Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Örtlich zuständig ist das Integrationsamt, in dessen Bereich der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen liegt.
Dient die Arbeitsassistenz dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz erst zu erlangen, besteht der Anspruch auf drei Jahre befristet beim zuständigen Rehabilitationsträger.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Familienunterstützung und Partnerschaft
Gibt es Unterstützungsmöglichkeiten für Mütter, die eine Behinderung oder psychische Erkrankung haben?
Mütter, die selber Schwierigkeiten haben, benötigen vor allem in den ersten Lebensjahren ihres Kindes Unterstützung, damit sie ihr Kind angemessen versorgen zu können. Sie brauchen außerdem Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags. Je nach Art der Hilfe übernehmen Jugendämter, Sozialämter, Pflegekassen, oder Krankenkassen die Kosten. Nähere Informationen finden Sie beim Familienratgeber oder Sie wenden sich an unsere Mail-Beratung.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Können Menschen mit geistiger Behinderung heiraten?
Ja, Menschen mit geistiger Behinderung können heiraten wie alle anderen auch. Dies können Sie selber entscheiden. Auch der gesetzliche Betreuer darf das nicht für sie entscheiden. Informationen über eine Eheschließung bekommen Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wer sorgt für unser Familienmitglied mit Behinderung oder psychischer Erkrankung, wenn wir nicht mehr dazu in der Lage sind?
Wenn Ihr Kind sich nicht oder nur teilweise selber versorgen kann, gibt es viele verschiedene Wohnformen für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung. Setzen Sie sich mit einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe in Verbindung. Dort erhalten Sie eine umfassende Beratung über die passenden Möglichkeiten.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wo finden Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung Unterstützung, wenn sich die Angehörigen kurzzeitig nicht kümmern können?
Es gibt so genannte Familien-unterstützende oder Familien-entlastende Dienste (FUD oder FED), die stundenweise Pflege- und Assistenzleistungen übernehmen, entweder bei Ihnen zu Hause oder in den Räumen des Dienstes. Die Mitarbeiter dieser Dienste begleiten Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung auch bei Aktivitäten in der Freizeit.
Die Art der Unterstützung und die Anzahl der Stunden richten sich nach Ihren Bedürfnissen. Die Mitarbeiter des Dienstes sprechen dies mit Ihnen ab. Bitte informieren Sie sich bei Beratungsstellen oder Diensten in Ihrer Nähe. Diese beraten Sie auch bei der Frage der Finanzierung. Weitere Informationen und Adressen finden Sie hier
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Finanzielle Leistungen und Lebensunterhalt
Kann ich Steuererleichterungen beim Finanzamt geltend machen?
Menschen mit einer Behinderung haben in ihrem Lebensalltag teils erhebliche Mehraufwendungen zu tragen. Um diese Nachteile auszugleichen, werden ihnen entsprechende Ausgaben im Steuerrecht als „außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt. Vor allem im Einkommenssteuergesetz und Kraftfahrzeugsteuergesetz machen sich diese Nachteilsausgleiche bemerkbar.
Innerhalb des Einkommenssteuergesetzes können entsprechende Pauschalbeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und sind für ein ganzes Kalenderjahr gültig. Ihre Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und ggf. eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Eltern, die für ihr behindertes Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, können den Pauschbetrag auf sich übertragen, wenn das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt.
Innerhalb des Kraftfahrzeugsteuergesetzes können behinderte Menschen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden oder diese ermäßigen lassen. Für die Befreiung oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer muss das für den Wohnort zuständige Zollamt kontaktiert werden.
Weitere Informationen finden Sie u.a. unter: http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/ueberblick_nachteilsausgleiche/steuerfreibetraege.php
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was ist das Persönliche Budget?
Für alle Leistungen zur Teilhabe gibt es für Menschen mit einer Behinderung die Möglichkeit, anstelle von Sach- und Dienstleistungen ein Persönliches Budget bewilligt zu bekommen. Unterschied zu den Sach- und Dienstleistungen, die je nach Bedarf bei unterschiedlichen Kostenträgern einzeln zu beantragen sind, ist, dass das Persönliche Budget trägerübergreifend bewilligt werden kann. Der behinderte Mensch erhält einen Geldbetrag und kann selbst die Sach- oder Dienstleistung einkaufen.
Leistungen zur Teilhabe umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:
- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Träger der Altersversicherung der Landwirte
- Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge
- Jugendhilfeträger
- Sozialhilfeträger
- Integrationsamt
- Bundesagentur für Arbeit
Ein Antrag auf Persönliches Budget kann bei einem dieser Leistungsträger oder bei den gemeinsamen Servicestellen gestellt werden. Es kann ein sogenanntes „einfaches“ Persönliches Budget bei nur einem einzigen Leistungsträger beantragt werden. Hier wird dann konkret eine Leistung bei diesem Leistungsträger beantragt.
Das trägerübergreifende Persönliche Budget betrifft beantragte Leistungen von zwei oder mehr Leistungsträgern.
In einem sogenannten Bedarfsfeststellungsverfahren wird der Hilfebedarf des behinderten Menschen ermittelt. Hierzu findet bei Neuantrag eine Hilfeplan- oder Budgetkonferenz statt. Alle beteiligten Leistungsträger und der Budgetnehmer nehmen an diesem Gespräch teil. Hier wird geprüft, welche Hilfen der behinderte Mensch benötigt und welche Leistungen in das Persönliche Budget einfließen.
Weitere Informationen finden Sie u.a. unter: http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a722-persoenliches-budget-broschuere.html
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was versteht man unter Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch zwölf (SGB XII). Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Als Beispiele zählen hierzu:
- Leistungen der Frühförderung
- Leistungen zur angemessenen Schul- oder Berufsausbildung
- behinderungsbedingt notwendige Leistungen zur Hochschulausbildung
- medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
- Leistungen zu einem möglichst selbständigen Wohnen
Bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gilt auch der Grundsatz der Nachrangigkeit
Dies bedeutet, dass die Eingliederungshilfe nur eingesetzt werden kann, wenn die betroffene Person sich nicht selbst helfen kann oder die notwendige Unterstützung nicht vorrangig durch Dritte (z.B. Angehörige oder andere Sozialversicherungsträger) übernommen werden kann. Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) zu stellen. Hier können Sie auch nähere Informationen zur Eingliederungshilfe in Ihrer Region erhalten.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was versteht man unter Grundsicherung?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Menschen erhalten, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Dies gilt auch für Menschen mit einer Behinderung die in ihrer eigenen Wohnung, in einem Heim oder bei Angehörigen leben. Voraussetzung für die Grundsicherung ist auch, dass aus Altersgründen oder aufgrund einer vollen Erwerbsminderung das eigene Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreicht, sich selbst zu versorgen. Die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist vom Einkommen und Vermögen des Antragsstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Zu den Einkünften zählen u.a. Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld und Leistungen aus dem Unterhaltvorschussgesetz. Als Vermögen gelten u.a. Bargeld, Wertpapiere, PKW, Sparguthaben und Haus- und Grundvermögen.Neben einem Grundbetrag umfasst die Grundsicherung in der Regel die angemessenen Kosten für eine Wohnung (Miete und Nebenkosten sowie Heizkosten) und bestimmte Mehrbedarfszuschläge wie z.B. aufgrund einer Gehbehinderung. Den Antrag auf Grundsicherung können Sie beim zuständigen Sozialamt – Bereich Grundsicherung stellen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nicht bewilligt oder eingestellt, wenn die Hilfebedürftigkeit durch eine vorrangige Sozialleistung (z.B. Wohngeld) behoben werden kann.
Weitere Informationen finden Sie u.a. unter: http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wie lange habe ich Anspruch auf Kindergeld für mein behindertes Kind?
Einen Anspruch auf Kindergeld haben auch erwachsene Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, durch eigenes Einkommen ihren Lebensunterhalt abzudecken. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesem Fall wird das Kindergeld ohne altersgemäße Begrenzung gezahlt.
Weitere Informationen finden Sie u.a. unter: http://www.bvkm.de/fileadmin/web_data/pdf/Rechtsratgeber/Merkblatt_Kindergeld.pdf
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Freizeit
Was ist bei Flugreisen zu beachten?
Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) wurden Vorschriften in das Luftverkehrsgesetz eingefügt, die Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen zur Barrierefreiheit verpflichten.
Dies soll behinderten und in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen den diskriminierungsfreien Zugang zu Flugreisen sichern. Die Verordnung verbietet es, behinderten oder mobilitätseingeschränkten Menschen den Zugang zu einer Flugreise – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – zu verweigern. Zudem werden die Fluggesellschaften und Flughäfen verpflichtet, eine qualitativ anspruchsvolle lückenlose Assistenz sicherzustellen, und zwar
• vom Eintreffen am Flughafen bis zum Sitzplatz im Flugzeug
• während des Fluges
• vom Sitzplatz im Flugzeug bis zum Verlassen des Terminals oder
• bei Transitpassagieren bis zum Sitzplatz des Anschlussfluges.
Seit Juli 2008 sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Hilfsmittel wie Rollstühle oder Blindenhunde gratis mitzunehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten dürfen nicht auf die behinderten Fluggäste umgelegt werden. Sie sollen vielmehr aus einem Fonds beglichen werden, in den die Fluggesellschaften im Verhältnis zur Anzahl der von ihnen beförderten Passagiere einzahlen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Fluggastrechten.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was ist bei Zugreisen zu beachten?
Die Deutsche Bahn AG hat in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden der Behinderten-Selbsthilfe ein Programm zur Herstellung von Barrierefreiheit aufgestellt.
Mit der Einrichtung einer „Kontaktstelle für kundenbezogene Behindertenangelegenheiten“ im Jahr 2002 hat die Deutsche Bahn alle Aktivitäten des Konzerns für Fahrgäste mit Behinderung erstmals zentral koordiniert. Unter Barrierefreies Reisen informiert das Unternehmen Kunden mit Mobilitätseinschränkungen über Serviceangebote sowie über Buchungs- und Reservierungsmöglichkeiten über die Mobilitätsservicezentrale.
Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
Zum öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) zählen Busse, U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen (Tram) und die Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn deutschlandweit.
Schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, haben ein Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Das betrifft gehbehinderte (Merkzeichen "G"), außerordentlich gehbehinderte (Merkzeichen "aG"), hilflose (Merkzeichen "H"), blinde (Merkzeichen "Bl") und gehörlose (Merkzeichen "Gl") Menschen.
Begleitpersonen werden kostenlos befördert, wenn das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Dies gilt auch für Begleithunde.
Gepäck und Hilfsmittel werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ebenfalls befördert.
Freifahrten, siehe auch Deutsche Bahn, sind auch in den meisten Nachbarländern möglich.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Freizeitangebote gibt es für Menschen mit Behinderung?
Freizeitgestaltung hat für alle Menschen einen hohen Stellenwert. Immer mehr Angebote entstehen, die es Menschen mit und ohne Behinderung ermöglichen, ihre Freizeit gemeinsam zu gestalten.
So kann zunächst bei allen Anbietern von Freizeitangeboten nachgefragt werden, ob ihre Angebote auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Fehlt es an der Barrierefreiheit, weil beispielsweise kein Aufzug vorhanden ist, kann gemeinsam überlegt werden, ob sich die Barrieren überwinden lassen.
Oft benötigen Menschen mit Behinderung eine besondere Unterstützung während der Teilnahme an einer Veranstaltung. Diese Unterstützung kann zum Beispiel in Form einer Assistenz als Leistung der Eingliederungshilfe beantragt werden.
Es gibt aber auch Angebote eigens für Menschen mit Behinderung.
Informationen zu Freizeitangeboten gibt es oftmals im Veranstaltungskalender des Wohnortes. Ebenso können Sie bei Vereinen und Organisationen in Ihrer Region nach passenden Freizeitangeboten fragen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Reiseangebote für Menschen mit Behinderung gibt es?
Es gibt immer mehr Veranstalter, die Reisen für Menschen mit Behinderung anbieten. Das ist hilfreich, wenn der oder die Reisende persönliche Unterstützung während der Reise benötigt. Die Veranstalter sichern dann fachliche Begleitung während der Reise und am Ferienort zu.
Darüber hinaus gibt es viele Angebote, die ein barrierefreies Ferienerlebnis sicherstellen. Unter dem Stichwort „Reisen für Menschen mit Behinderung“ können im Internet Informationen abgerufen werden.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (per Klick auf Banner "Adressen").
Welche Sportmöglichkeiten gibt es für Menschen mit Behinderung?
Sport verbindet und ist eine gute Möglichkeit für mehr Akzeptanz von Menschen mit Behinderung. Sie können nahezu alle Sportarten ausüben, die sie möchten. Sport hat großes Potential, um Menschen mit und ohne Behinderung über gemeinsame Erlebnisse miteinander zu verbinden. Deshalb gibt es zum Beispiel Projekte wie Inklusiv Aktiv. Nachgefragt werden kann bei den Vereinen am Wohnort, den Volkshochschulen oder anderen Sportanbietern. Das Angebot an inklusiven Sportarten kann sehr vielfältig sein und unterscheidet sich regional sehr stark.
In manchen Situationen möchten Menschen mit Behinderung aber gerne nur spezielle Angebote des Behindertensports wahrnehmen. Auf der Internet-Seite des Deutschen Behindertensportverbandes finden Sie nähere Informationen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Gewalt und Missbrauch
Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es für ehemalige Heimkinder in katholischen Einrichtungen?
Die Stiftung Anerkennung und Hilfe begann ihre Arbeit am 1. Januar 2017. Sie berät und entschädigt Menschen, die als Minderjährige in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie untergebracht und dort körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren und/oder als Arbeitskraft ausgenutzt wurden. Die Stiftung Anerkennung und Hilfe wurde von Bund, Ländern und Kirchen ins Leben gerufen.
Hier geht es zur Stiftung Anerkennung und Hilfe.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es für Opfer sexuellen Missbrauchs im Umfeld der katholischen Kirche?
Menschen, die in Einrichtungen oder im Umfeld der katholischen Kirche Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, können sich an Missbrauchsbeauftragte wenden, die in allen (Erz-)Bistümern oder Orden benannt sind.
Auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz finden Sie Verlinkungen zu sämtlichen Missbrauchsbeauftragten.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Hilfsmittel und Assistenz
Was bedeutet Assistenz, und welche Formen gibt es?
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Assistenz, wenn sie ohne fremde Hilfe nicht am Leben der Gesellschaft und am Berufs- und Familienleben teilhaben können. Für folgende Lebensbereiche beispielsweise können sie Assistenz bekommen:
- für die Schule
- zur Arbeitssuche/in der Bewerbungsphase
- am Arbeitsplatz
- für die Kinderbetreuung
- zur Unterstützung im Haushalt
- zur Pflege
- zur Freizeitgestaltung und gesellschaftlichen Teilhabe.
Bei der persönlichen Assistenz suchen und organisieren Menschen mit Behinderung ihre Assistenz selbst. Sie führen Bewerbungsgespräche und stellen dann die am besten geeigneten Personen ein. Auch für die Einarbeitung ihrer Assistenz sind sie verantwortlich. Sie klären, wann die Assistenzkraft für sie arbeiten soll, und ebenso die Bezahlung der Assistenz. Menschen mit Behinderung sind somit Arbeitgeber für ihre jeweilige Assistenzperson (Arbeitgebermodell).
Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen Dienstleister wie zum Beispiel einen Pflegedienst mit der Unterstützung zu beauftragen (Dienstleistungsmodell)
Um eine geeignete Assistenzperson zu finden, klicken Sie bitte hier oder fragen Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Hilfsmittel gibt es?
Die Kranken- oder Pflegekassen bezahlen Seh- oder Hörhilfen, Rollstühle, Prothesen, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Orientierungs-, Mobilitäts-, oder Lesehilfen, Pflegebetten und vieles mehr.
Auch andere Kostenträger bezahlen Hilfsmittel. In Einzelfällen werden noch weitere spezielle Hilfsmittel finanziert, die auf den jeweiligen persönlichen Bedarf abgestimmt sind.
Unter der Überschrift „Hilfsmittel“ finden Sie auf www.rehadat.de Informationen über verschiedene Hilfsmittel und darüber, wo man diese kaufen kann.
Für gehörlose und hörbehinderte Menschen gibt es spezielle Relay-Dolmetscherdienste, unter anderen Telesign, Tess-Relay-Dienste und verbavoice. Diese Dienste können über Bildtelefon oder über eine Internetverbindung zugeschaltet werden. Sie können im privaten, aber auch im beruflichen Umfeld genutzt werden. Für den beruflichen Bereich ist eine Kostenübernahme durch das Integrationsamt möglich.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wie bekomme ich persönliche Assistenz, und wer bezahlt sie?
Für die Finanzierung der persönlichen Assistenz gibt es in Deutschland unterschiedliche Kostenträger, also Geldgeber. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von der Ursache der Behinderung und von der Art der benötigten Hilfe ab.
Folgende Kostenträger können zuständig sein:
- Pflegeversicherung
- Krankenkasse
- Versorgungsamt (für Wehr- und Zivildienstopfer sowie für Impfgeschädigte)
- Unfallversicherung oder Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe)
- Jugendamt
- Rentenversicherung.
Um eine geeignete Assistenzperson zu finden, klicken Sie bitte hier oder fragen Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wie kann ich Hilfsmittel beantragen?
Bei privatem Gebrauch von Hilfsmitteln ist meist die Krankenkasse oder die Pflegeversicherung für die Finanzierung zuständig. Die Agentur für Arbeit oder auch die Rentenversicherung sind in der Regel Kostenträger bei Hilfsmitteln, die beruflich gebraucht werden.
Um das Hilfsmittel zu bekommen, muss ein Arzt ein Rezept dafür ausstellen. Manchmal muss man auch einen Kostenvoranschlag für das Hilfsmittel beim Kostenträger abgeben. Den Kostenvoranschlag bekommt man dort, wo man das Hilfsmittel auch kaufen kann. Der Kostenträger entscheidet dann, ob er das Hilfsmittel bezahlt oder nicht.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Kinder und Jugendliche
Früherkennung: Ist mein Kind normal entwickelt?
Wenn Sie als Eltern Zweifel haben, ob sich Ihr Kind normal entwickelt, sollten Sie diese ernst nehmen. Sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt und schildern Sie ihm Ihre Beobachtungen. Möglicherweise wird Ihr Arzt Sie an Einrichtungen der Frühförderung, an Sozialpädiatrische Zentren oder andere überweisen, um dort eine genauere Diagnostik vornehmen zu lassen.
Eltern erhalten nach der Geburt ihres Kindes ein Untersuchungsheft mit den Terminen für die Früherkennungsuntersuchungen. Diese Untersuchungen führt meist der Kinderarzt durch. Sie erstrecken sich bis zum sechsten Lebensjahr. Der Arzt kann so kontrollieren, wie die Entwicklung Ihres Kindes verläuft. Wichtig ist es, auch die späteren Untersuchungen wahrzunehmen. Die Kosten tragen die Krankenkassen.
Nähere Informationen dazu gibt das Faltblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung "10 Chancen für Ihr Kind", herunterzuladen unter www.kindergesundheit-info.de
Abzuraten ist von einer "Selbstdiagnose" mit Hilfe von Listen, was ein Kind in einem bestimmten Alter können soll. Sprechen Sie mit Fachleuten (z.B. in einer Frühfördereinrichtung in Ihrer Nähe).
Je früher Beeinträchtigungen festgestellt werden, desto eher und besser können heilpädagogische, medizinische und therapeutische Maßnahmen ansetzen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Frühförderung: Welche frühen Hilfen gibt es, wenn sich mein Kind nicht altersgemäß entwickelt?
Frühförderung wendet sich an Eltern mit Kindern vom Säuglings- bis zum Schulalter. Insbesondere will die Frühförderung helfen, wenn kleine Kinder bei ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung Unterstützung benötigen.
Je früher in der kindlichen Entwicklung eine Auffälligkeit oder Beeinträchtigung erkannt wird, desto besser kann vorgebeugt und geholfen werden. Gerade die frühkindlichen Entwicklungsphasen sind durch eine hohe Beeinflussbarkeit gekennzeichnet. Hier geht es darum, eine drohende Behinderung abzuwenden oder die Folgen einer Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten.
Diese Kinder benötigen in den ersten Lebensjahren bis zum Schuleintritt eine Kombination aus vielfältigen medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Hilfen in einem ganzheitlichen Hilfekonzept. Diese Leistung unter Einbeziehung der Familie und des sozialen Umfeldes des Kindes bezeichnet man als „Komplexleistung Frühförderung“. Sie wird durch Interdisziplinäre Frühförderstellen, Sozialpädiatrische Zentren und weitere Frühförderstellen erbracht. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch. Für medizinisch-therapeutische Maßnahmen ist eine ärztliche Verordnung notwendig.
Eine wichtige Aufgabe der Frühförderstellen ist die Beratung der Eltern. So kann es gelingen, Ängste abzubauen und Hilflosigkeit zu überwinden. Eltern lernen, wie sie ihr Kind fördern und werden in ihren Fähigkeiten zur Selbsthilfe gestärkt. Frühförderstellen helfen Eltern, sich in der Vielfalt der Therapieangebote (die wichtigsten sind Physiotherapie/Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie) zurechtzufinden.
Die Komplexleistung Frühförderung wird bislang noch nicht flächendeckend bundesweit angeboten. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei dem örtlichen Sozialhilfeträger über das Frühförder-Angebot in Ihrer Region.
Die Frühförderstellen in Ihrer Umgebung finden Sie z.B. unter http://www.familienratgeber.de/adressen.
Weiter Informationen zu Thema Frühförderung finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: http://www.kindergesundheit-info.de/1762.0.html.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Kinderbetreuung: Welche Möglichkeiten gibt es für Kinder mit Behinderung im Alter bis zu drei Jahren?
Kinder haben mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Diese Plätze sollen sowohl in Tageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege ("Tagesmütter") bereitgestellt werden. Für die Umsetzung sind die Städte und Gemeinden verantwortlich.
Die Plätze für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren befinden sich oft noch im Aufbau. Viele Einrichtungen haben noch keine Erfahrungen mit inklusiven Angeboten für Kinder mit Behinderung. Hier ist es wichtig, sich zum Beispiel von Frühförderstellen beraten und unterstützen zu lassen.
Mehr Infos und Adressen finden Sie unter: www.familienratgeber.de (Suchwort: Betreuung unter 3).
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Kinderbetreuung: Welche Möglichkeiten gibt es für Kinder mit Behinderung im Alter von 3 bis 6 Jahren?
Jedes Kind hat ab seinem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Die Einzelheiten und die qualitativen Standards sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für eine Betreuung werden in der Regel Beiträge fällig, die regional oder je nach Träger unterschiedlich hoch sind. Neben der Betreuung in Kindertagestätten gibt es Alternativen wie beispielsweise Tagesmütter und -väter. In der Regel müssen sich die Eltern selbst einen Kindergarten, eine Kindertagesstätte suchen. Dabei beraten die Jugendämter ebenso wie die Frühförderstellen.
Vielfach gibt es Kindertageseinrichtungen, die auf Kinder mit Behinderung spezialisiert sind. Sie haben in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen, beispielsweise Schulkindergarten, heilpädagogischer Kindergarten, Schulvorbereitende Einrichtung. Häufig gibt es einen Fahrdienst, der die Kinder abholt und wieder heimbringt. Welche Angebote es in einer Gemeinde gibt, kann man beim Jugendamt erfahren. Weitere Infos und Adressen gibt es unter www.familienratgeber.de (Suchwort: "Kindergarten Co").
Kinder mit Beeinträchtigungen, die eine allgemeine Kindertagesstätte besuchen sollen, können einen besonderen Betreuungsbedarf haben, oder sie brauchen besondere Fachleute. Dieses zusätzliche Personal kann über die Eingliederungshilfe finanziert werden. Hierzu muss ein Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden. Dann wird auch geprüft, ob eine Behinderung vorliegt. Die Einrichtungen, die Frühförderung sowie das Jugendamt unterstützen Sie dabei.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Schule ist richtig für mein Kind?
Kinder werden mit sechs Jahren schulpflichtig und bleiben es bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Sie haben aber nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht auf Schulbesuch. Die Schulpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen – auch mit Behinderung –, unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung.
Seit 2009 gilt in Deutschland die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Dieses Abkommen betont in Artikel 24 die Forderung nach schulischer Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung: Kinder mit Behinderung haben das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung zur Schule zu gehen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, eine Förderschule zu besuchen, die dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes entspricht.
Bildungspolitik ist Ländersache. Die Ausgestaltung der Schulpflicht wird in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt. Auch die Unterstützung für die Klassen, in denen Kinder mit Behinderung unterrichtet werden, ist von Land zu Land sehr unterschiedlich: zum Beispiel in der Frage, wie viel sonderpädagogisches und therapeutisches Personal in den Schulen zur Verfügung steht.
Schulbegleitung / assistierende Hilfe / Integrationshilfe können über die Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Diese sorgen für das "Drumherum", damit ein Kind mit Behinderung an einer allgemeinen Schule überhaupt unterrichtet werden kann.
Für die Ausstattung der Schulen (einschließlich der Barrierefreiheit) sind die jeweiligen Schulträger verantwortlich.
Um zu entscheiden, wie eine gute Schule für Ihr Kind aussehen muss, können unter anderem folgende Fragen helfen:
- Wie geht man an der Schule mit der Unterschiedlichkeit von Kindern um? Wie offen ist die Schule?
- Welche Unterstützung braucht mein Kind, damit es in der Schule überhaupt lernen kann? Zum Beispiel: Ist Pflege notwendig? Wie barrierefrei und behindertengerecht ist die Schule? Gibt es spezielle Bedürfnisse aufgrund von Sinnes- oder Sprachbehinderung? Benötigt mein Kind Unterstützte Kommunikation? Welche Gruppengröße ist gut für mein Kind?
- Welche sonderpädagogischen Hilfen sind notwendig, damit mein Kind lernen kann? Zum Beispiel: Stehen die notwendigen Fachleute zur Verfügung? Welche assistierenden und sonderpädagogischen / therapeutischen Hilfen können dort umgesetzt werden? Werden Ziele, Inhalte und Methoden an die Behinderung angepasst?
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was ist eigentlich ADHS?
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
Von einer Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) spricht man, wenn ein Kind länger als sechs Monate sowohl im Kindergarten beziehungsweise in der Schule als auch zu Hause durch ausgeprägt unaufmerksames und impulsives Verhalten aufgefallen ist. Kommen Unruhe und übermäßiger Bewegungsdrang hinzu, dann wird von einer ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) gesprochen.
Man spricht nur dann von ADHS, wenn die Auffälligkeiten über das hinausgehen, was durch Alter und Entwicklungsstand eines Kindes oder Jugendlichen erklärbar ist, und wenn eine starke psychosoziale Beeinträchtigung in mehr als einem Lebensbereich auftritt (zum Beispiel in der Familie und in der Schule). Darüber hinaus spricht man erst von der Diagnose ADHS, wenn die Verhaltensauffälligkeiten länger als sechs Monate bestehen und wenn sie schon im Vorschulalter beobachtet werden konnten.
Die Diagnose muss unbedingt von Fachleuten gestellt werden.
Viele weitere Informationen gibt es unter: www.adhs-deutschland.de
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was sind Ess-Störungen?
An Ess-Störungen leiden immer mehr junge Menschen. Die häufigsten Diagnosen lauten: Anorexie (Anorexia nervosa), auch Magersucht genannt; Bulimie (Bulimia nervosa), auch Ess-Brech-Sucht genannt, sowie die Binge-Eating-Störung, bei der es sich um eine Ess-Sucht mit regelmäßigen Heißhungeranfällen handelt. Betroffen sind nicht nur Mädchen und (junge) Frauen, sondern zunehmend auch Jungen und junge Männer.
Die Entstehung einer Ess-Störung kann viele Ursachen haben. Dazu gehören biologische und persönlichkeitsbedingte Faktoren, gesellschaftliche Einflüsse und das soziale und familiäre Umfeld. Oft stellt eine Ess-Störung einen Versuch dar, seelische Belastungen zu lösen.
Der Beginn einer Ess-Störung verläuft in den meisten Fällen schleichend. Erste Anzeichen einer Störung im Essverhalten werden von den Angehörigen oft erst spät wahrgenommen. Der Verlauf kann in einer völligen sozialen Isolation enden, aus der ein Ausweg alleine sehr schwer fällt und in der Hilfe benötigt wird. Eine begleitende therapeutische Unterstützung ist in den meisten Fällen unabdingbar, um die Krankheit tatsächlich zu überwinden.
Informationen finden Sie auch unter www.bzga-essstoerungen.de
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Pflege und Gesundheit
Kann ich bei der Pflegeversicherung Leistungen beantragen?
Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung können Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die Pflegeversicherung bezahlt Pflege - Leistungen und unter bestimmten Bedingungen auch Betreuungs-Leistungen. Wer diese Leistungen erhalten möchte, muss zuerst einen (formlosen) Antrag bei seiner Pflegekasse (angesiedelt bei der Krankenkasse) stellen.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft diesen Antrag. Der MDK ermittelt den Bedarf anhand eines Fragebogens. Dieser wird im Rahmen eines Hausbesuches ausgefüllt. Der Antragsteller hat das Recht, während der Begutachtung eine Person seines Vertrauens dabei zu haben.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Leistungen können bei der Pflegeversicherung beantragt werden?
Die wichtigsten Leistungen sind:
- Pflegegeld für pflegende Angehörige oder Pflegesachleistungen (= Bezahlung eines Pflegedienstes), abhängig von der Pflegestufe. Diese Leistungen können auch miteinander kombiniert werden.
- Betreuungsleistungen bei Pflegestufe 0 werden monatlich ausgezahlt.
- Verhinderungspflege: Angehörige können nicht rund um die Uhr und allen Tagen pflegen. Sie brauchen Urlaub oder Freizeit, sind einmal krank oder sonst wie verhindert. Für maximal 4 Wochen pro Jahr kann Verhinderungspflege beantragt werden.
- Kurzzeitpflege: Kurzzeitig kann eine stationäre Pflege notwendig sein. Die pflegebedingten Aufwendungen in einer anerkannten Kurzeitpflegeeinrichtung werden für maximal 28 Tage pro Jahr erstattet.
- Versicherte erhalten einen monatlichen Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Einmalhandschuhe oder Bettunterlagen. Auch technische Pflegehilfsmittel wie z.B. Badewannenlifter oder Pflegebetten können erstattet werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie beim Familienratgeber.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Leistungen können pflegende Angehörige (Pflegepersonen) bei der Pflegeversicherung beantragen?
Neben dem pflegebedürftigen Menschen erhält auch die Person, die die Pflege übernimmt (zum Beispiel eine Angehörige), Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung – unabhängig von Einkommen und Vermögen des Antragstellers:
- Die Pflegeperson (zum Beispiel die Angehörige) ist bei der Pflegetätigkeit unfallversichert, und unter bestimmten Umständen werden für sie Rentenbeiträge eingezahlt.
- Entscheidet sich eine Pflegeperson dafür, aus dem Beruf auszusteigen, um die Pflege zu übernehmen – dann bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.
- Die Pflegeperson kann an einem Pflegekurs für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen teilnehmen.
- Es besteht Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist.
- Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, kann die eigene Beschäftigung bis zu zehn Tagen ausgesetzt werden, um die Pflege für den Angehörigen zu organisieren. Als Ausgleich können Beschäftigte für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
Weitere Infos finden Sie hier (Suchbegriff: "Pflege zuhause")
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen der Pflegeversicherung zu bekommen?
Um Leistungen für die Pflege zu erhalten müssen die Versicherten
a. über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erhebliche Hilfe benötigen
b. mindestens 90 Minuten pro Tag auf Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen sein
c. auf die Körperpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten entfallen.
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt. Die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe ist abhängig davon, wie viel Zeit die Pflege benötigt. Je nach Pflegestufe und Art der Leistung werden unterschiedlich hohe Geldleistungen bezahlt.
Wichtig! Neben den drei eigentlichen Pflegestufen gibt es die sogenannte „Pflegestufe 0“. Hierbei geht es um Betreuungsleistungen für Menschen, die einen erheblichen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung haben. Zu den berechtigten Personen gehören ausdrücklich auch Menschen mit psychischer Erkrankung und geistiger Behinderung.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Rechtsfragen
Für welche Aufgabenbereiche gibt es eine Rechtliche Betreuung?
Eine Rechtliche Betreuung kann für unterschiedliche Aufgabenkreise beantragt und bewilligt werden. Die Betreuungsrichter(innen), die eine Betreuung anordnen, sind grundsätzlich frei in der Definition dieser Bereiche. Häufig benannte Aufgabenkreise sind:
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren
- Vertretung gegenüber Behörden
- Entgegennahme und Öffnen der Post / Entscheidungen im Fernmeldeverkehr
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
Es ist wichtig zu wissen, dass die Rechtliche Betreuung nur für Aufgabenkreise angeordnet werden darf, in denen die zu betreuende Person tatsächlich Unterstützung benötigt. Diese Entscheidung wird von dem/der zuständigen Betreuungsrichter(in) getroffen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was kostet eine Rechtliche Betreuung?
Die Kosten sind zunächst abhängig davon, ob der/die Betreuer(in) die Tätigkeit ehrenamtlich oder hauptberuflich ausübt. Ehrenamtliche Betreuer(innen) erhalten keine Vergütung, können aber ihre Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten geltend machen. Berufsbetreuer(innen) erhalten eine Vergütung nach pauschalen Stundensätzen.
Die Kosten für eine Rechtliche Betreuung werden für Betreute, die selbst wenig Geld haben („mittellos sind“), von der Staatskasse übernommen. Eine betreute Person gilt nicht mehr als mittellos, wenn ihr Vermögen die nach dem SGB XII angegebene Freigrenze von aktuell 5.000 Euro übersteigt oder wenn ihr Einkommen zu hoch liegt. Die Freigrenze für Einkommen ist abhängig von der individuellen Lebenssituation. Für alleinlebende Erwachsene im eigenen Haushalt errechnet sich die Freigrenze ab 1. Januar 2018 wie folgt: Grundbetrag in Höhe von 832 Euro plus Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten. Kommt eine mittellose betreute Person später zu einem Vermögen (etwa durch Erbschaft), können die von der Staatskasse bezahlten Kosten der letzten drei Jahre zurückgefordert werden.
Ist die betreute Person nicht mittellos, muss sie die Kosten für die Rechtliche Betreuung ganz oder teilweise selbst finanzieren.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was muss ich beachten, wenn ich meinem behinderten Kind etwas vererben möchte? Gibt es ein „Behindertentestament“?
Wenn einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind, ist es empfehlenswert, ein sogenanntes Behindertentestament zu erstellen. Dies ist von Vorteil, wenn Erb(inn)en mit einer Behinderung Leistungen erhalten, die von einem Sozialleistungsträger finanziert werden – oder wenn dies vorauszusehen ist. Tritt in so einem Fall die gesetzliche Erbfolge ein, fließt das gesamte Erbteil nach Abzug eines geringen Freibetrags dem Sozialleistungsträger zu. Denn eigenes Vermögen muss in der Regel für solche Leistungen zunächst aufgebraucht werden.
Auch eine Enterbung macht in so einem Fall keinen Unterschied, da der Sozialleistungsträger den erblichen Pflichtteil des behinderten Menschen einfordern kann.
Über ein "Behindertentestament" kann dafür Sorge getragen werden, dass der Erbe mit Behinderung aus der Erbschaft einzelne Zuwendungen erhalten wird, beispielsweise für Urlaube oder Hobbies, die dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogen sind. Behindertentestamente sind individuell zu gestalten, da die familiären und finanziellen Voraussetzungen stets unterschiedlich sind. Daher gibt es keine „Patentlösungen“ oder Muster-Testamente.
Eine häufige Gestaltungsmöglichkeit beim „Behindertentestament“ ist die, dass der Erbe mit Behinderung als „Vorerbe“ eingesetzt wird, für den der Anteil am Nachlass etwas über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Dem Vorerben stehen die Erträge aus dem Nachlass zu, wie zum Beispiel Zinsen.
Desweiteren wird ein sogenannter Testamentsvollstrecker eingesetzt (dies kann ein naher Angehöriger sein). Dieser verwaltet den Nachlass für den Vorerben. Er kann dem Vorerben immer wieder so viel Ertrag überlassen, dass dieser seine Vermögensfreigrenze nicht übersteigt.
Somit ist einerseits der Nachlass geschützt, und andererseits kommt dem behinderten Erben Geld aus dem Nachlass zu, ohne dass der Sozialleistungsträger Zugriff auf dieses Vermögen hat.
"Behindertentestamente" sind juristisch sehr komplex. Da jeder Erbfall anders ist, muss auch die jeweilige Gestaltung des Testamentes am Einzelfall orientiert werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, einen Rechtsanwalt / eine Anwältin in Anspruch zu nehmen, der/die sich in diesem Bereich spezialisiert hat, und das Testament dann durch eine(n) Notar(in) beurkunden zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie u.a. unter: http://www.familienratgeber.de/recht/behindertentestament.php
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Was versteht man unter Rechtlicher Betreuung?
Das Sorgerecht der Eltern endet mit dem 18. Geburtstag ihres Kindes. Ab diesem Zeitraum sind auch Menschen mit einer Behinderung für ihre Angelegenheiten selbst verantwortlich. Wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ihre Angelegenheiten aber nicht selbständig erledigen können, kann das Betreuungsgericht einen Rechtlichen Betreuer bestellen.
Um eine rechtliche Betreuung einzurichten, muss beim Betreuungsgericht ein Antrag gestellt werden. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Wohnort des oder der zu Betreuenden ab.
Ein Antrag auf Rechtliche Betreuung kann von dem/der zukünftig Betreuten selbst gestellt werden oder von Angehörigen beziehungsweise dem näheren Umfeld. Auch Ärztinnen und Ärzte oder Mitarbeitende von Beratungsstellen können sich beim zuständigen Betreuungsgericht melden und ein Antragsverfahren in die Wege leiten.
Ist der Antrag gestellt, werden ein ärztliches Gutachten und ein sogenannter Sozialbericht über die zu betreuende Person angefertigt. Anhand dieser Gutachten und eines persönlichen Gesprächs des Betreuungsrichters mit dem Menschen, der künftig eine Rechtliche Betreuung erhalten soll, wird über die Notwendigkeit der Betreuung entschieden. Jederzeit kann der/die zu Betreuende eigene Wünsche und Vorstellungen zur künftigen Rechtlichen Betreuung mitteilen.
Eine Rechtliche Betreuung darf nur Aufgabenkreise umfassen, die der Betreute selbst nicht mehr regeln kann. Diese Bereiche werden von dem/der Betreuungsrichter(in) klar benannt, und der/die Rechtliche Betreuer(in) bekommt hierfür einen klaren Auftrag.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem hier:
www.caritas.de/glossare/rechtliche-betreuung sowie www.familienratgeber.de/recht/gesetzliche_betreuung.php
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wer kann Rechtlicher Betreuer werden?
Unterschieden wird zwischen sogenannten ehrenamtlichen Betreuer(inne)n und Berufsbetreuer(inne)n. Ehrenamtliche Betreuer sind u.a. Eltern, weitere Angehörige, Bekannte oder Mitarbeitende von Betreuungsvereinen. Sie können eine pauschale Aufwandsentschädigung vom Betreuungsgericht für die Ausführung der Rechtlichen Betreuung erhalten. Berufsbetreuer arbeiten selbständig und erhalten pro Betreuungsfall eine Entlohnung vom Betreuungsgericht.
Wichtig bei der Entscheidung, wer die Rechtliche Betreuung ausüben soll ist, dass die zu betreuende Person und der/die Rechtliche Betreuer(in) sich gut verstehen – auch in ihrer Kommunikation – und eine gute Vertrauensbasis vorhanden ist. So kann die zu betreuende Person möglichst gut mitentscheiden.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Rehabilitation und Therapie
Welche Möglichkeiten zur Rehabilitation und Therapie gibt es?
Es gibt Leistungen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Sie sollen helfen, behinderungsbedingte Beeinträchtigungen für den betroffenen Menschen zu überwinden. Die Dauer einer Rehabilitation richtet sich nach den besonderen Bedürfnissen der Person, sie kann stationär oder ambulant erfolgen. So kann z.B. ein Mensch mit einer körperlichen Behinderung eine Berufausbildung in einem Berufbildungswerk machen, wo es alle erforderlichen Hilfsmittel im Unterricht, an der Werkbank sowie im Freizeit- und Wohnbereich gibt.
Therapien dienen meistens der Wiederherstellung der Gesundheit und sind durch ärztliche, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung möglich. Die passende Therapie finden Patient und Arzt/Therapeut gemeinsam heraus. Manche Therapien sind zeitlich befristet, andere begleiten die Person lebenslang. Sie können ebenfalls stationär, ambulant oder zuhause erfolgen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wer kann mir Informationen über die Möglichkeiten einer Rehabilitation geben?
Für Leistungen der Rehabilitation sind in der Regel die Rentenversicherungsträger zuständig. Aber auch alle anderen Leistungsträger (Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Sozialämter usw.) sind zumindest auskunftspflichtig. Meistens ist es erforderlich, einen Antrag zu stellen.
Je nach Erwerb der Behinderung werden Leistungen der Rehabilitation bereits im Anfangsstadium angeboten.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wo bekomme ich therapeutische Hilfe?
Unter therapeutischen Leistungen versteht man in der Regel ärztliche bzw. psychologische oder psychotherapeutische Leistungen. Sie sind bei den niedergelassenen Ärzten/Therapeuten bzw. im Rahmen einer Krankenhausbehandlung vorgesehen.
Manchmal können sie auch zuhause erbracht werden. Therapien werden mit der hilfesuchenden Person und ihrem Arzt/Therapeuten abgesprochen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Selbsthilfe und Selbstbestimmung
Welche verschiedenen Selbsthilfe-Angebote gibt es zum Thema Sucht?
Die Selbsthilfe ist offen für alle Menschen, die dieses Hilfeangebot in Anspruch nehmen möchten – für Menschen, die selbst unter einem Suchtproblem leiden, wie für Angehörige, für Frauen und Männer, für Menschen jeden Alters. Für Menschen mit Migrationshintergrund sind vereinzelt spezifische, teilweise muttersprachliche Gruppen entstanden.
Der Schwerpunkt der Angebote mag zwar noch im Alkoholbereich liegen, es gibt aber inzwischen auch Angebote für den Bereich der illegalen Drogen, Medikamentenabhängigkeit, Glücksspielsucht und Computerspiel-/Internetsucht.
Aufgrund der Vielfalt der Angebote lohnt es sich, sich vor Ort genau zu informieren, welche Angebote es jeweils gibt, um das für sich am besten geeignete Angebot zu finden oder auch Verschiedenes einfach für sich auszuprobieren. Informationen dazu, wie Sie eine Gruppe in Ihrer Nähe finden, erhalten Sie unter der Frage „Wo finde ich Menschen, denen es ähnlich wie mir geht?“
Die Suchthilfeeinrichtungen der Caritas arbeiten eng mit den Selbsthilfegruppen des Kreuzbundes (Fachverband im Deutschen Caritasverband) und der Bundesweiten Koordinationsstelle der Caritas – Selbsthilfe junger Abhängiger zusammen.
Kreuzbund
Der Kreuzbund bietet Suchtkranken und Angehörigen Hilfe. Jeder Mensch, der suchtgefährdet oder abhängig ist oder den die Sucht seines Partners oder eines Familienmitglieds belastet, ist beim Kreuzbund herzlich willkommen.
Auf der Internetseite des Kreuzbundes www.kreuzbund.de finden Sie umfassende Informationen über den Kreuzbund und seine Angebote, auch in Englisch, Russisch und Polnisch. Suchen Sie hier nach einer Kreuzbund-Gruppe in Ihrer Nähe.
Zum Arbeitsbereich "Junger Kreuzbund"
Die Broschüre "Neue Wege weisen" gibt ebenfalls einen umfassenden Überblick über die Angebotsvielfalt des Kreuzbundes.
Koordinationsstelle der Caritas – Selbsthilfe junger Abhängiger
Die Bundesweite Koordinationsstelle der Caritas – Selbsthilfe junger Abhängiger ist eine zentrale Stelle zu Aufbau, Förderung, Unterstützung und Koordination von Selbsthilfegruppen junger Abhängiger. Sie unterstützt und fördert die Entwicklung altersentsprechender und für junge Suchtkranke attraktiver Selbsthilfeangebote.
Weitere Selbsthilfe-Angebote in Deutschland
Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe
Wo finde ich Menschen, denen es ähnlich wie mir geht?
Für Menschen in schwierigen Lebenssituationen oder mit bestimmten Erkrankungen ist fachlicher Rat nicht immer ausreichend. Sie wünschen sich auch Austausch mit ‚Gleichgesinnten‘.
Dafür existieren in nahezu jeder Stadt Selbsthilfegruppen.
Es gibt sie zu verschiedenen Behinderungsarten und psychischen Erkrankungen. Aber auch für Angehörige oder Menschen in schwierigen Lebenssituationen existieren solche Gruppen.
Adressen von Selbsthilfegruppen finden Sie hier.
Es gibt auch Internet-Plattformen, bei denen sich betroffene Menschen informieren und über Foren oder Chatrooms mit anderen Betroffenen austauschen können. Viele Träger organisieren auch Treffen für Menschen mit Behinderung.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich mich als Angehöriger für die Interessen von Menschen mit Behinderung einsetzen möchte?
In der „Bundesarbeitsgemeinschaft der Angehörigenvertretungen in Caritaseinrichtungen der Behindertenhilfe e.V.“ (BACB) haben sich Angehörige von Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen zusammengeschlossen.
Sie vertreten die Interessen von Angehörigen und möchten als Partner von Einrichtungen und Diensten der Caritas an der bedarfsgerechten Versorgung von Menschen mit Behinderung mitwirken.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Sinnfragen
Ich habe das Gefühl, meiner Umwelt oder meinem/r Partner/in zur Last zu fallen. Wie soll ich das ertragen?
Je nach Lebenssituation werden persönliche Belastungen unterschiedlich wahrgenommen. Das kann dazu führen, dass innerhalb der Familie oder einer Beziehung der Zusammenhalt gefährdet ist. Häufig führen Gespräche miteinander nicht zu einer Lösung. Hier ist es oftmals notwendig, sich Unterstützung und Hilfen bei Ambulanzen, Kliniken oder Organisationen und Selbsthilfeinitiativen zu holen. Online-Beratung kann dabei helfen, weiterführende Beratung und Hilfen zu vermitteln.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Warum trifft die Behinderung oder psychische Erkrankung gerade mich oder mein Familienmitglied?
Die meisten Menschen, die selbst von Behinderung oder psychischer Erkrankung betroffen sind sowie die Eltern behinderter Kinder brauchen persönliche Unterstützung durch andere Menschen: So können sie das, was sie als Schicksalsschlag empfinden, verarbeiten. In der Regel ist es ein längerer Prozess und dauert seine Zeit, bis sie sich oder ihr Kind mitsamt der Behinderung/Erkrankung annehmen können. Hier ist es hilfreich, sich Unterstützung bei Organisationen oder Selbsthilfeinitiativen zu holen. Online-Beratung kann dabei helfen, weiterführende Beratung und Hilfen zu vermitteln.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wohnen
Was bedeutet Kurzzeitwohnen?
Kann ein Mensch mit Behinderung vorübergehend nicht versorgt und begleitet werden, besteht die Möglichkeit des Kurzzeitwohnens. Dies ist für mehrere Tage, aber auch für mehrere Wochen möglich. Die Familie kann hier zum Beispiel eine Auszeit oder einen Urlaub nehmen. Aber auch in Krisensituationen oder Krankheitsfällen ist Kurzzeitwohnen denkbar.
Das Kurzzeitwohnen kann über Leistungen der Pflegekasse und/oder aus Leistungen der Eingliederungshilfe finanziert werden. Die Anbieter des Kurzzeitwohnens (zum Beispiel Wohnheime) beraten bei der Beantragung der Leistungen.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Kosten müssen für das Wohnen selbst übernommen werden?
Der Grundsatz lautet: Jeder Mensch muss selbst für die Kosten des Wohnens aufkommen. Da Menschen mit Behinderung häufig über weniger Einkommen oder Vermögen verfügen und damit ihre Wohnkosten nicht decken können, können sie Hilfen beantragen wie die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ oder „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Zuständig ist als Kostenträger meist das Sozialamt (je nach Bundesland ist dies unterschiedlich). Der Kostenträger prüft, inwieweit der Antragsteller oder die Antragstellerin mit eigenem Einkommen und Vermögen die Kosten selbst begleichen muss oder Leistungen der Sozialhilfe für das Wohnen erhält. Es wird auch geprüft, ob Angehörige sich mit einem Beitrag an den Kosten zu beteiligen haben.
Weitere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie unter
www.lvr.de
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Welche Wohnformen gibt es für Menschen mit Behinderung?
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbst über ihr Leben und ihre Wohnform zu entscheiden. Dabei bestimmen sie auch, wo und mit wem sie leben möchten (siehe auch UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung).
Wohnformen können zum Beispiel sein:
- Ambulant Betreutes Wohnen: Leben in der eigenen Wohnung alleine oder mit Partner oder in einer kleinen Wohngemeinschaft. Mitarbeiter(innen) eines Dienstes kommen stundenweise ins Haus und unterstützen den Klienten oder die Klientin dort, wo Hilfe nötig ist. Diese Wohnformen werden als ambulant betreutes Wohnen bezeichnet.
- Leben mit mehreren Personen und Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Wohnheim oder in der Wohngruppe in einer Einrichtung. Diese Wohnform wird auch als „gemeinschaftliche Wohnform“ bezeichnet.
- Wohnen in Gastfamilien: Leben mit familienbezogener individueller Begleitung durch die Gast-Familienmitglieder. Die Gastfamilie und der Klient oder die Klientin wird von Mitarbeitenden eines Dienstes unterstützt.
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).
Wo finde ich Informationen zum barrierefreien Umbau meiner Wohnung?
Hilfestellung zu Fragen des barrierefreien Umbaus von Wohnungen oder Häusern bieten Wohnberatungsstellen. Diese und weitere Informationen finden Sie unter http://www.online-wohn-beratung.de
Die genannten Stellen bieten:
- Beratung über barrierefreies Wohnen, Wohnanpassung und Hilfsmittel
- Beratung zur Finanzierung und Hilfe bei der Antragsstellung
- Unterstützung bei der Zusammenarbeit aller Beteiligten (Handwerker, Architekten, Ärzte)
- Organisatorische Unterstützung bei der Umgestaltung der Wohnung
- Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen, den Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege und den Pflegekassen
Noch Fragen? Nutzen Sie die Online-Beratung oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe (Adress-Suche oben rechts).