Ruhen des Leistungsanspruchs in der KV bei Beitragsschulden
Der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse ruht, wenn Versicherte mit einem Betrag von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind. Der:die Versicherte hat während des Ruhens der Leistung nur Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände dienen, Untersuchungen zur Früherkennung von bestimmten Krankheiten (z.B. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten) und Leistungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Das Ruhen der Leistungsansprüche endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind, der:die Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird oder eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird und die Raten vereinbarungsgemäß geleistet werden.
Das Ruhen der Leistung erfasst nur den:die Beitragsschuldner:in. Versicherte Familienangehörige sind von dem Ruhen der Leistung nicht betroffen.