Ermessen
Hat die Behörde - wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - auf der Rechtsfolgenseite einer Norm die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, spricht man von Ermessen. Im Gesetz steht dann beispielsweise "der Sozialhilfeträger kann die Kosten übernehmen".
Es wird zwischen Auswahlermessen und Entschließungsermessen unterschieden. Beim Entschließungsermessen kann die Behörde entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird. Beim Auswahlermessen kann sie wählen, in welcher Form sie handelt oder an wen sie sich richtet. Sie muss jedoch darauf achten, dass die äußeren Grenzen des Ermessens eingehalten werden.
Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht nicht, ob eine andere Entscheidung sinnvoller gewesen wäre. Das Gericht prüft nur, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde. Das ist der Fall, wenn keine Ermessensfehler vorliegen. Es können folgende Ermessensfehler vorliegen:
- Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht, weil sie zum Beispiel denkt, dass ihr kein Ermessen zustehen würde.
- Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn die Behörde zum Beispiel eine Ermessensentscheidung trifft, die von der Norm als Rechtsfolge so nicht vorgesehen ist.
- Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde irrtümlich meint, sie könne eine bestimmte Rechtsfolge nicht anordnen, weil diese nach der Norm nicht zulässig sei.
- Ermessensfehlgebrauch ist zu bejahen, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung zum Beispiel von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder für die Ermessensausübung relevante Gesichtspunkte gar nicht berücksichtigt.
Der Gegensatz zur Ermessensentscheidung ist die gebundene Entscheidung. Hier schreibt die Norm für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge vor. Im Gesetz steht dann beispielsweise "der Sozialhilfeträger muss/hat die Kosten (zu) übernehmen." Die Behörde hat keinen Spielraum.