Betreute wollen auch wählen
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) unterstützen die acht Personen, die gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2013 beim Bundestag Einspruch eingelegt haben, weil sie nicht wählen durften.
Vom Recht zu wählen ausgeschlossen sind nach einer Regelung des Bundeswahlgesetzes Menschen mit Behinderungen, für die "eine Betreuung in allen Angelegenheiten" bestellt ist. Außerdem ist von der Wahl ausgeschlossen, wer sich im psychiatrischen Maßregelvollzug befindet, weil er aufgrund einer Krankheit oder Behinderung schuldunfähig ist und krankheitsbedingt weitere Taten drohen. Lebenshilfe und Caritas gehen von rund 10.000 Menschen aus, die in Deutschland betroffen sind.
Wahlausschlüsse sind willkürlich und diskriminierend
Beide Verbände halten das für verfassungswidrig. "Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, wird in Artikel 38 des Grundgesetzes garantiert. Die Wahlrechtsausschlüsse bedeuten daher einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte und das Recht behinderter Menschen auf uneingeschränkte politische Beteiligung", so die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Ulla Schmidt.
"Die geltenden Wahlrechtsausschlüsse sind veraltet und diskriminierend. Sie stammen aus einer Zeit, als Gesellschaft und Recht Menschen mit Behinderung nicht zutrauten, in allen gesellschaftlichen Bereichen teilhaben zu können", betont Johannes Magin, Vorsitzender des CBP. Die Ausschlüsse hält er für willkürlich: Kein Bürger, mag er alt, krank oder sonst beeinträchtigt sein, muss befürchten, dass seine Fähigkeit zu "vernünftigen" Wahlentscheidungen überprüft wird. Der Wahlrechtsausschluss als automatische Nebenfolge einer "Betreuung in allen Angelegenheiten" oder des Aufenthalts im psychiatrischen Maßregelvollzugs trifft lediglich volljährige Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung, die damit gegenüber anderen, möglicherweise gleich Betroffenen unzulässig diskriminiert werden.
"Weil die Wahlrechtsausschlüsse sich auf eine bestimmte Gruppe von Menschen mit Behinderungen beziehen, sind sie unvereinbar mit der Behindertenrechtskonvention dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 25 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte", erläutert Johannes Magin, Vorsitzender des CBP. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Ministerkomitee des Europarates als auch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen haben sich in diesem Sinne geäußert. Die europäischen Nachbarstaaten Österreich, die Niederlande und Großbritannien folgen dem und verzichten auf entsprechende Wahlrechtsausschlüsse.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie sind überzeugt, dass die Wahlrechtsausschlüsse im deutschen Recht unzulässig sind und fordern deren Streichung.
Info:
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Mehr als 1000 Mitgliedseinrichtungen begleiten mit zirka 41.500 Mitarbeitenden rund 150.000 Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung und unterstützen ihre selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Kontakt:
Janina Bessenich, Stellv. Geschäftsführerin
CBP - Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Tel: 0761 / 200 301,
E-Mail: janina.bessenich@caritas.de