Leistungserbringer sind verunsichert, inwieweit durch das neue Vergaberecht Rehaträger berechtigt sind, bisherige Vertragsformen abzulösen und eine Vergabe auch dort zu etablieren, wo sie nicht ausdrücklich im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben ist. Die Verunsicherung gilt auch im Bereich der medizinischen Reha, zumal gesetzliche Regelungen Interpretationsspielräume offen lassen.
Zur Klarstellung hat der Deutsche Caritasverband (DCV) eine Position und Argumentationshilfe vorgelegt, die Sie am Ende der Seite herunterladen können.
Im Bereich der medizinischen Reha finden bisher keine Ausschreibungen nach Vergaberecht statt. Das Vertragsrecht sieht kollektive und einrichtungsspezifische Verträge vor. Hiermit sind keine Verpflichtungen zur Belegung verbunden. Durch die grundsätzliche Vorgabe zur Zulassung aller fachlich geeigneten Einrichtungen handelt es sich um ein nicht selektierendes Zulassungsverfahren damit um keinen "öffentlichen Auftrag" im Sinne des Vergaberechts. Auf die Leistungen selbst besteht ein individueller, anspruchsgestützter Rechtsanspruch. Über das "Wie" der Leistungserbringung im Einzelfall ist unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes der Versicherten aus dem Kreis der zugelassenen und fachlich geeigneten Einrichtungen pflichtgemäß zu entscheiden. So findet ein sozialrechtlich regulierter Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit statt, der in einen kollektiven Ordnungsrahmen eingebunden ist.
Dieser Rechts- und Vertragsrahmen schließt aus Sicht des DCV die Leistungsbeschaffung im Wege einer Vergabe aus. Zur weiteren Klarstellung sollten jedoch die Rahmensetzungen gesetzlich noch weiter ausgestaltet und präzisiert werden. Auch aus fachlichen Erwägungen wird die Einrichtungsauswahl für die individualisiert auszugestaltende Reha-Leistung im Wege standardisierter Ausschreibungsverfahren nicht für sinnvoll gehalten.