Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Es gibt im Internet zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unzählige Informationen. In der Masse an Informationen die für sich wichtigen Fakten zu finden, ist aufwändig. Zudem weiß man auch nach dem Lesen der verschiedenen Artikel nicht immer, was zu tun ist. Die Fachberaterinnen und Fachberater der Caritas können Ihnen weiterhelfen und dabei auf Ihre ganz persönliche Lebenssituation eingehen. Die Beratung findet auch online in der Caritas-Onlineberatung statt.
Erste Tipps von Caritas-Beraterin Juliane im Video
Caritas-Beraterin Juliane gibt im Video erste Tipps rund ums Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht:
Inhalt:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Hinterlegung der Vollmachten und Verfügungen
- Beratung, Broschüren und Formulare
Die Patientenverfügung
Was ist das?
In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie freilich das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.
Was muss in der Verfügung stehen?
Patientenverfügungen sind verbindlich: Sie müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen und sollte enthalten:
- eine Eingangsformel mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
- eine genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll. Zum Beispiel: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“, oder „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“.
- genaue Vorgaben, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie künstlicher Ernährung. Einfache Äußerungen wie „ich will nicht an Schläuchen hängen“ reichen nicht aus.
- Wünsche zu Sterbeort und -begleitung, etwa zum Sterben in vertrauter Umgebung
- Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf
- einen Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen
- einen Hinweis auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende
- eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift
- Aktualisierungen, etwa alle zwei Jahre, auch mit Datum und Unterschrift
Wann tritt die Patientenverfügung in Kraft?
Unabhängig von Art und Verlauf einer Erkrankung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- aktuell sind Sie als Patient nicht einwilligungsfähig
- beim Verfassen der Patientenverfügung waren Sie volljährig und einwilligungsfähig
- Ihr Wille für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen ist festgelegt
- die nun geplante Maßnahme ist medizinisch notwendig.
Wer hilft beim Verfassen der Patientenverfügung?
Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich vor allem mit Ihrem Arzt beraten. Auch manche Hospize helfen weiter. Zudem gibt es viele Informationsbroschüren, die helfen, einen persönlichen Willen zu den Fragen über Leben und Tod zu entwickeln (mehr unter Beratung und Broschüren).
Habe ich mit der Patientenverfügung rundum vorgesorgt?
Nein, dazu sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen und wenn gewünscht darüber hinaus. Tauschen Sie sich gründlich mit ihm aus, damit er Ihre Behandlungswünsche kennt. So ist er oder sie am besten in der Lage, Entscheidungen in Ihrem Sinn zu fällen. Sie können den Betreffenden auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen: Damit erklären Sie, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten für Sie handeln kann.
Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?
Am besten händigen Sie den Angehörigen und dem Hausarzt je eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wo deren Original hinterlegt ist. Auch gibt es die zentralen Register.
Was passiert, wenn ich keine Verfügung habe?
Grundsätzlich kann niemand zu einer Verfügung verpflichtet werden: So ist sichergestellt, dass etwa Pflegeheime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln, was auch verboten ist. Allerdings ist für jede ärztliche Behandlung oder deren Abbruch Ihre Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Ihren Willen dazu nicht äußern können und keine Verfügung vorliegt, wird es schwierig. Dann muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen zu ermitteln. Dazu spricht er auch mit den Angehörigen. Ehepartner oder Kinder können jedoch nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigter dazu von Ihnen beauftragt oder sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen der Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.
Die Vorsorgevollmacht
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.
Was kann ich mit einer Vorsorgevollmacht regeln?
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, den Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle Angelegenheiten (beachten Sie, dass viele Banken eigene Konto-/Depotvollmachten verlangen) oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden – etwa, welche Dinge Sie unbedingt ins Heim mitnehmen wollen. Wenn darin Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden sollen, muss sie für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Ähnliches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthalts: Sie sollte dem Bevollmächtigten das Recht geben, dass er für Sie über die Unterbringung in einem Heim entscheiden darf.
Wozu brauche ich eine Vollmacht? Kann nicht meine Familie entscheiden?
Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. Ohne die Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss der Rechtlichen Betreuung geht das nicht.
Fehlt dies und es kommt zur Situation, in der Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, wird das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer einsetzen – entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.
Wonach soll ich den Bevollmächtigten auswählen?
Sie sollten eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungsfähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen. Der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass er oder sie erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärzten, dem Heim oder den Banken hat. Am besten teilen Sie die Vollmachten für verschiedene Bereiche nicht auf mehrere Personen auf, sondern benennen eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Verhinderungsfall.
Muss ich mit der Vollmacht zum Notar, und brauche ich Zeugen?
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Das ist nicht vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn sie zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.
Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. Wenn ja, sollten Sie dies durch Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigen.
Ich verstehe das nicht. Gibt es Informationen auch in einfacher Sprache?
Ja, der SKM Freiburg erklärt die Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache. Und auch das Bundesjustizministerium bietet Infos zum Betreuungs-Recht in Leichter Sprache.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?
Nutzen Sie die kostenlose Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge.
Die Betreuungsverfügung
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben.
Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.
Wie muss eine Betreuungsverfügung abgefasst sein?
Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden: Sie können damit festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.
Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Der wird zuerst von einem Richter auf die Eignung überprüft, bevor er für Sie entscheiden darf. Zudem wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss ihm berichten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der nicht unter gerichtlicher Kontrolle steht. Allerdings muss auch der Bevollmächtigte in manchen Fällen beim Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen: Zum Beispiel, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter uneins über den Patientenwillen bei einer medizinischen Behandlung sind.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?
Nutzen Sie die kostenlose Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge.
Hinterlegung der Vollmachten und Verfügungen
Um dafür zu sorgen, dass die Dokumente zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden, können Sie diese in zentralen Registern hinterlegen:
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
- Zentralarchiv beim DRK Ortsverein Mainz für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Beratung, Broschüren und Formulare zum Thema
Die Vorsorge wirft viele Fragen auf. Beratung erhalten Sie hier:
- Online-Beratung der Caritas zur Rechtlichen Betreuung und Vorsorge
- Betreuungsvereine der Caritas, des SkF und des SKM
- Deutsche Stiftung Patientenschutz – unterhält auch eine Schiedsstelle, die bei Konflikten um Patientenverfügungen berät und zwischen Beteiligten (egal ob Ärzte oder Angehörige) vermittelt.
Wichtige Informationen finden Sie in folgenden Broschüren:
- Vorsorgen – Selbstbestimmt mein Leben regeln | Leitfaden von SKM und DKM mit Checklisten (Oktober 2017)
- Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV, 2017)
- Patientenverfügung (BMJV, 2017)
- Christliche Patientenvorsorge (Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), 2018)
Da alle Vollmachten und Verfügungen immer auf die/den Einzelne(n) zugeschnitten sein sollten, gibt es für die Form einen großen Gestaltungsspielraum. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bietet Musterformulare für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung an. Bei Patientenverfügungen wird von solchen Formularvorlagen abgeraten, jedoch gibt es Textbausteine, die helfen können.
- Zur Serviceseite Formulare, Muster und Vordrucke des BMJV
- Um die eigenen Dokumente und Informationen für den Fall der Fälle übersichtlich zusammenzustellen, bietet die Caritas-Gemeinschaftsstiftung im Bistum Limburg eine Vorsorgemappe zum Download an.
- Weitere Formulare (auch in leichter Sprache) können Sie am Ende dieser Seite direkt herunterladen.